{"id":"bgbl2-2003-9-8","kind":"bgbl2","year":2003,"number":9,"date":"2003-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/9#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-9-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_9.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-02-25T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["288                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2003\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest-          Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die Beträge\ngestellt worden ist.                                                   endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                         Artikel 3\nland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-              Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nhaben ersetzt werden.                                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt              und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der         Republik Malawi erhoben werden.\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                                          Artikel 4\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu              Die Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                            der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nArtikel 2                                  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-       tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der               und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-            Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 5\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a\nbis c genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden                 Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 20. Januar 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nF. R i n g\nFür die Regierung der Republik Malawi\nFriday Jumbe\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Februar 2003\nDas in Berlin am 31. Januar 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Madagas-\nkar über Finanzielle Zusammenarbeit (2000 und 2001) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 31. Januar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2003                           289\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000 und 2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist;\nund\ndie Regierung der Republik Madagaskar –               2. für die Aufstockung eines „Studien- und Fachkräftefonds“ bis\nzu 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzwei-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              hunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent).\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nMadagaskar,                                                         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      Vorhaben ersetzt werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nder Republik Madagaskar beizutragen,                                aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 531/00 vom                                           Artikel 2\n27. Dezember 2000 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland über die Zusage von Mitteln der Finanziellen Zusammen-            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\narbeit und die Antwortnote 20643 vom 27. August 2001 der            gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nRegierung der Republik Madagaskar über die Annahme der              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nZusage sowie das Ergebnisprotokoll der Regierungsverhandlun-        Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\ngen vom 19. Oktober 2001 –                                          zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nArtikel 1\ngeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Buchstabe a bis d und Nummer 2 genannten Beträge endet\nes der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit-           diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009, für den in Artikel 1\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-         Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e genannten Betrag endet diese\nbeiträge in Höhe von insgesamt 10 225 837,62 EUR (in Worten:        Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nzehn Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausendachthundert-\nsiebenunddreißig Euro und zweiundsechzig Cent) zu erhalten:                                     Artikel 3\n1. für die Vorhaben\nDie Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt\na) „Erosionsschutz Betsiboka“ bis zu 1 533 875,64 EUR (in      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nWorten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausend-      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nachthundertfünfundsiebzig Euro und vierundsechzig           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nCent),                                                      Madagaskar erhoben werden.\nb) „Umweltaktionsplan IV (Umweltfibeln) bis zu 1 533 875,64\nEUR (in Worten: eine Million fünfhundertdreiunddreißig-                                 Artikel 4\ntausendachthundertfünfundsiebzig Euro und vierund-\nDie Regierung der Republik Madagaskar überlässt bei den\nsechzig Cent),\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nc) „Umweltaktionsplan V“ bis zu 1 022 583,76 EUR (in Wor-      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nten: eine Million zweiundzwanzigtausendfünfhundert-         verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ndreiundachtzig Euro und sechsundsiebzig Cent),              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nd) „KV Basisgesundheit Mahajanga II“ bis zu 2 045 167,52       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nEUR (in Worten: zwei Millionen fünfundvierzigtausendein-    in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nhundertsiebenundsechzig Euro und zweiundfünfzig Cent),      ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ne) „Umweltaktionsplan III, Reservatsschutz Ankarafantsika“\nbis zu 3 579 043,17 EUR (in Worten: drei Millionen fünf-\nArtikel 5\nhundertneunundsiebzigtausenddreiundvierzig Euro und\nsiebzehn Cent),                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft."]}