{"id":"bgbl2-2003-8-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":8,"date":"2003-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/8#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_8.pdf#page=35","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"CACI Inc. Federal und \"ACS Defense, Inc. (Nr. DOCPER-AS-18-01 und DOCPER-AS-01-03)","law_date":"2003-02-07T00:00:00Z","page":251,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2003 251\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „CACI Inc. Federal“ und „ACS Defense, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-18-01 und DOCPER-AS-01-03)\nVom 7. Februar 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S.1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Februar\n2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „CACI\nInc. Federal“ (Nr. DOCPER-AS-18-01) und „ACS Defense, Inc.“ (Nr. DOCPER-\nAS-01-03) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 3. Februar 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Februar 2003\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nGeier","252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2003\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 3. Februar 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 2002 vom 3. Februar 2003 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-18-01 mit einer Laufzeit vom 26. Septem-\nber 2000 bis 25. September 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:\nVerantwortung für das Training Resource Model (TRM) im Programmbüro (PO) der\nStabsabteilung für Führung, Organisation und Ausbildung (DCSOPS) bei der US-\nArmee in Europa (USAREUR).\nVerwaltung von Modellen zur Erstellung von Datendisplays und Berichten, die von\nFachanalytikern im Hauptquartier USAREUR zu Auswertungszwecken genutzt\nwerden. Diese Modelle umfassen folgende Programme: Training Resource Model;\nBattalion Level Training Model und Flying Hour Management System. Bestimmung,\nEntwicklung und Integration von Abläufen und Verfahren, um die Mittel zu bestim-\nmen, die zur Unterstützung von Einsätzen von USAREUR unterstellten Einheiten\nerforderlich sind; Betrieb der Programme und Vorbereitung der nötigen Aktualisie-\nrungen des Modells für den Führungsstab des US-Heeresministeriums (HQDA);\nAuswertung, welche Auswirkungen die Zuteilung von Finanzmitteln für Schulungen\nauf wichtige Armeeprogramme hat; Beratung und Unterstützung in Bezug auf all-\ngemeine und individuelle Schulungsaspekte.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst (Anhang II.o.).\nb) Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-03 mit einer Laufzeit vom 20. Novem-\nber 2002 bis 29. Mai 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nAnalyse von Führungsabläufen (C2); Organisation von Angelegenheiten in den\nBereichen Einsatzbereitschaft, der Interoperabilität und Übungen; Einführung des\ngemeinsamen Übungsprogramms und automatisierte Datenverarbeitung zur\nBedarfsanalyse; Analyse der Abläufe und Anwendungen im Bereich Führung (C2),\nKommunikation, Computer, Nachrichtenwesen, Überwachung und Aufklärung\n(C4ISR) hinsichtlich Einsatzbereitschaft und Übungen im Kommandobereich.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Engineer/Operations\nEngineer (Anhang II.u.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-\nten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchsta-\nben a bis b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2003         253\ndie gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen\nGefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-\nforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-\nträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Februar 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 2002 vom\n3. Februar 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n3. Februar 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigen Staaten von Amerika\nBerlin"]}