{"id":"bgbl2-2003-8-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":8,"date":"2003-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/8#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_8.pdf#page=28","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-01-10T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2003\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 2003\nDas in Berlin am 29. November 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Timor-Leste über Finanzielle Zusammenarbeit\n2002 ist nach seinem Artikel 5\nam 29. November 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 2003\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2003                                  245\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste –\nArt ikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-               träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nschen Republik Timor-Leste,                                              den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             gern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzu vertiefen,                                                            schriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n31. Dezember 2009.\nder Demokratischen Republik Timor-Leste beizutragen,\n(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste,\nunter Bezugnahme auf das Gespräch zwischen der Bundes-                soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,           wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nHeidemarie Wieczorek-Zeul, und dem Außenminister der Demo-               Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nkratischen Republik Timor-Leste, José Ramos-Horta, vom                   nen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n7. Februar 2002 –\nArt ikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste stellt\nArt ikel 1                                  die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nes der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste, von            in der Demokratischen Republik Timor-Leste erhoben werden.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge in Höhe von insgesamt bis zu 1 300 000,– Euro (in\nArt ikel 4\nWorten: eine Million dreihunderttausend Euro) zu erhalten für das\nVorhaben „Sicherung der Fährverbindung Dili-Oecussi“, wenn                  Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-             überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-\ngestellt worden ist.                                                     beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste                die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                    Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDemokratischen Republik Timor-Leste zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nArt ikel 5\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 29. November 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. V o l k e r S t a n z e l\nHeid emarie Wiec zorek- Zeul\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nDr. J o s é R a m o s - H o r t a"]}