{"id":"bgbl2-2003-7-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":7,"date":"2003-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/7#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_7.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-01-31T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003                              201\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Januar 2003\nDas in San Salvador am 4. Februar 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1999) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 15. August 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Januar 2003\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in San\nSalvador vom 24. bis 26. November 1999 –\nund\ndie Regierung der Republik El Salvador –\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El                                      Art ikel 1\nSalvador,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           es der Regierung der Republik El Salvador oder anderen, von\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nzu vertiefen,                                                         von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 8 500 000,– DM (in\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser               Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark;\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       nachrichtlich in Euro: 4 300 000,–) für das Vorhaben Slumsanie-\nrung Zona Quinonez zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass\nder Republik El Salvador beizutragen,                                 es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als","202                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines                unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                            Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträ-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-\nAblauf des 31. Dezember 2007.\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\nblik El Salvador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für                  (2) Die Regierung der Republik El Salvador wird etwaige\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-              Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                        schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vorha-                                        Art ikel 3\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\nDie Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\nEl Salvador erhoben werden.\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-                                       Art ikel 4\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                    Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nRegierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt            Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge zur               den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-              unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-               tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens                 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses         und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nAbkommen Anwendung.                                                       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArt ikel 2                                                                Art ikel 5\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die                 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das           rung der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                  Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-               zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der                 des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu San Salvador am 4. Februar 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirc h\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nEu g e n i a B r i z u e l a d e A v i l a"]}