{"id":"bgbl2-2003-7-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":7,"date":"2003-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/7#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_7.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-01-30T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003                               199\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 2003\nDas in San Salvador am 20. Juli 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 15. August 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 2003\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   unter Bezugnahme auf das Konsultativgruppentreffen in\nMadrid vom 7. März 2001 –\nund\ndie Regierung der Republik El Salvador –                   sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El                                      Art ikel 1\nSalvador,                                                                (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik El Salvador oder anderen, von\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen\nzu vertiefen,                                                         Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,– DM (in\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser               5 110 000,–) für das Vorhaben Wiederaufbau Wohnungsbau zu\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozia-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    len Infrastruktur beziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maß-\nder Republik El Salvador beizutragen,                                 nahmen zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-","200                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags             Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nerfüllt.                                                              soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nsen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-\n31. Dezember 2009.\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\nblik El Salvador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für              (2) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                    lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nArt ikel 3\nWird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen            Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen              El Salvador erhoben werden.\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-\nfalls ein Darlehen gewährt werden.                                                               Art ikel 4\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich\nRegierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt        aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge zur           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder (weite-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nre) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-           tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\ndieses Abkommen Anwendung.                                            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArt ikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nArt ikel 5\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-          rung der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der             Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nunterliegen.                                                          des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu San Salvador am 20. Juli 2001 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEn g e l\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nHec t or Gonzalez Urrut ia"]}