{"id":"bgbl2-2003-7-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":7,"date":"2003-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_7.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-albanischen Vereinbarung über die Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)","law_date":"2003-01-27T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Gemeinsamen Übereinkommens\nüber die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente\nund über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle\nVom 23. Dezember 2002\nDas Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicher-\nheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit\nder Behandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752) ist nach seinem\nArtikel 40 Abs. 2 in Kraft getreten für\nBelgien                                                am 4. Dezember 2002\nKorea, Republik                                        am 15. Dezember 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n31. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1283).\nBerlin, den 23. Dezember 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-albanischen Vereinbarung\nüber die Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nVom 27. Januar 2003\nDie in Berlin am 18. November 2002 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber die Rückübernahme von Personen (Rückübernahme-\nabkommen) wird nachstehend veröffentlicht.\nDas Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Abs. 2 und 3 der Ver-\neinbarung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 27. Januar 2003\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nLehngut h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003                          195\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber die Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Staatsangehörigkeit kann glaubhaft gemacht werden\ndurch:\nund\ndie Regierung der Republik Albanien –                1. Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;\n2. Führerscheine;\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen\nbeiden Staaten und ihren Völkern,                                  3. Geburtsurkunden;\n4. Kopien der genannten Dokumente;\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der\n5. Zeugenaussagen;\neuropäischen Anstrengungen entgegenzutreten,\n6. eigene Angaben des Betroffenen;\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-\n7. das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen in der zuständi-\nnen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen\ngen Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei;\nVertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Perso-\nnen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und       8. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-\nim Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern –                          angehörigkeit behilflich sein könnten;\nin diesen Fällen erfolgt die Rückübernahme der betroffenen\nhaben Folgendes vereinbart:\nPerson nach den Bestimmungen des Artikels 3.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dokumente\nAbschnitt I                            genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger                   der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig ge-\nworden sind.\nArt ikel 1\nArt ikel 3\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen\nVertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im         (1) Bei Fehlen von Nachweismitteln erfolgt die Rückübernahme\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden         auf der Grundlage eines Übernahmeersuchens. Das Übernah-\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder    meersuchen soll entsprechend den vorhandenen Unterlagen\nnicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht       beziehungsweise den Angaben der zu übernehmenden Perso-\nwird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-     nen folgende Angaben enthalten:\npartei besitzt. Ein Nachweis über die Identität der Person ist nur 1. die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen,\nerforderlich, wenn die Staatsangehörigkeit ohne einen solchen          Namen, Geburtsdatum und – soweit möglich – Geburtsort\nNachweis nicht feststeht.                                              sowie letzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf im Ausland          Vertragspartei);\ngeborene Kinder und Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit         2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die\nder zu übernehmenden Person, die kein Aufenthaltsrecht im              Staatsangehörigkeit;\nGebiet der ersuchenden Vertragspartei haben und die ein\nRecht zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der ersuchten      3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende\nVertragspartei haben oder erhalten.                                    besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der\nzu übernehmenden Person mit deren Einverständnis;\nArt ikel 2                             4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\noder Sicherheitsmaßnahmen.\n(1) Die Staatsangehörigkeit kann nachgewiesen werden durch:\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-\n1. Staatsangehörigkeitsurkunden, die einer Person eindeutig\nersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats.\nzugeordnet werden können;\nDie Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei\n2. Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomaten-        der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Nach\npässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere);                       Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.\n3. Seefahrtbücher;                                                 Die ersuchte Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, unver-\nzüglich die für die Rückführung der zu übernehmenden Person\n4. Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige);           notwendigen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von sechs\n5. Wehrpässe und Militärausweise;                                  Monaten aus.\n6. Kinderausweise als Passersatz;                                     (3) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsäch-\nlichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des aus-\n7. amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staats-\ngestellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige\nangehörigkeit ergibt;\nAuslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von\nin diesen Fällen wird die betroffene Person ohne Formalitäten      14 Tagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere sechs\nzurückgenommen.                                                    Monate gültig ist.","196               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003\n(4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspar-         b) glaubhaft gemacht durch\ntei wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei\n– Fahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die den Reiseweg\nüber die Rückführung der betreffenden Person unverzüglich,\nauf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;\nspätestens sieben Tage vor der geplanten Rückführung benach-\nrichtigen.                                                             – Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der\nEinreise aufgegriffen wurde;\nArt ikel 4                                – Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den\nGrenzübertritt bezeugen können;\nDie ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten\nVertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali-              – Zeugenaussagen.\ntäten zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Über-           Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter\nnahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1              den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte\nbezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme durch die              Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.\nersuchte Vertragspartei nicht vorlagen.\n(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird\nnachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person, in\ndenen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthalts-\nAbschnitt II                           genehmigung für das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei\nÜbernahme                              fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Ein-\nvon Drittstaatsangehörigen bei                    reise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchenden\nrechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt          Vertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die\nerforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das erforderliche\nVisum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.\nArt ikel 5\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-                                Art ikel 7\ntragspartei die Person, die nicht die deutsche Staatsangehörig-\n(1) Im Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 muss\nkeit oder die albanische Staatsangehörigkeit hat, wenn sie die\nder Antrag auf Übernahme innerhalb von zwölf Monaten nach\ngeltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt\nKenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Ein-\nnicht oder nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft\nreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person\ngemacht wird, dass sie\ngestellt werden. Ist die Person vor Inkrafttreten der Vereinbarung\n– über ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestell-   in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist, so\ntes Visum oder einen gültigen, durch die andere Vertragspartei beginnt die Frist mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung. Die\nausgestellten Aufenthaltstitel verfügt oder                    ersuchte Vertragspartei beantwortet die Übernahmeersuchen\nunverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats. Die\n– auf dem Luft- oder Seeweg unmittelbar aus dem Gebiet             ersuchte Vertragspartei stellt soweit erforderlich unverzüglich die\nder ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Gebiet der    für die Rückführung der zu übernehmenden Person notwendigen\nersuchenden Vertragspartei eingereist ist oder                 Reisedokumente mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus.\n– die Einreise unter Verwendung gefälschter Dokumente der             (2) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt unverzüglich,\nanderen Vertragspartei erschlichen hat.                        längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach-\n(2) Eine Rückübernahmepflicht der ersuchten Vertragspar-        dem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.\ntei besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein             Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei im\nzwischenzeitlich abgelaufenes Visum oder einen abgelaufenen        Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe\nverlängert. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ver-\nAufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte\nständigen sich schriftlich über den beabsichtigten Überstellungs-\nVertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel\ntermin.\nlänger gültig war.\nArt ikel 8\nArt ikel 6\nIm Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 nimmt\n(1) Die unmittelbare Einreise in das Gebiet und der Aufenthalt  die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne\nvon Drittstaatsangehörigen auf dem Gebiet der ersuchenden          besondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspar-\nVertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und die-   tei innerhalb von 30 Tagen nach deren Übernahme feststellt,\nses Aufenthalts sowie der Besitz eines von der ersuchten Ver-      dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen\ntragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen       haben.\ngültigen Aufenthaltstitels für das Gebiet der ersuchten Vertrags-\npartei müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.\nAbschnitt III\n(2) Einreise und Aufenthalt im Gebiet der ersuchenden Ver-\ntragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertrags-                                  Art ikel 9\npartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen\nAufenthaltstitels werden                                              Die Rückführungen gemäß Artikel 3 und 5 werden in der\nRegel auf dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die\na) nachgewiesen durch                                              Sicherheit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführen-\n– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten         den Personen von spezialisiertem Sicherheitspersonal begleitet.\nVertragspartei in Reisedokumenten;\n– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in                                   Abschnitt IV\nReisedokumenten;\nDurchbeförderung\n– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein-\ndeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet der                                    A r t i k e l 10\nersuchten Vertragspartei beweisen.\n(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von\nEin in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den         Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere\nVertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere     Vertragspartei darum ersucht und die Weiterreise in mögliche\nErhebungen durchgeführt werden;                               Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003                           197\n(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn            6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\npflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen\n1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-\nunbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte\nstaat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß\nBekanntgabe zu schützen.\nArtikel 15 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannt sind, der\nGefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine\nStrafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte                                  Abschnitt VI\noder\nKosten und zuständige Behörden\n2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\neine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei                                 A r t i k e l 12\nist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur\n(3) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung     Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-          Durchbeförderung nach Artikel 10, werden von der ersuchenden\ngegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des           Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rückübernahme gemäß\nAbsatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durch-         Artikel 4, 8 und 10 Abs. 3 trägt die ersuchende Vertragspartei\nbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die     auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.\nÜbernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\nA r t i k e l 13\nAbschnitt V                             (1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:\n1. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme-\nDatenschutz\nersuchen gemäß Artikel 3, 4, 5 und 8:\nA r t i k e l 11                          – seitens der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personen-           – die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrau-\nbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen                ten Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden,\nausschließlich betreffen:                                                     Regierungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Län-\nder) oder\n1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nnenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls                – die Bundesgrenzschutzdirektion\nfrüherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburts-                         Roonstraße 13\ndatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staats-                D-56068 Koblenz\nangehörigkeit);                                                           Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)\n0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)\n2. den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültig-\nFax:      0049 261 399-218;\nkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\nstellungsort und so weiter);                                       – seitens der Republik Albanien\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person                 Ministerium für Öffentliche Ordnung\nerforderliche Angaben;                                                 Generaldirektion der Staatspolizei\nSheshi Skenderbej Nr. 3\n4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;                                  Tirana/Albanien\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die                 Telefon:     00355 4364953\ndiese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach                Fax:         00355 4256852;\ndieser Vereinbarung benötigt.\n2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:\n(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieser Ver-\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland\neinbarung übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-\nmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden               die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften:                                       Deutschland in der Republik Albanien;\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu             – seitens der Republik Albanien\ndem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-                Ministerium für Öffentliche Ordnung\nde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                      Generaldirektion der Staatspolizei\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf                Sheshi Skenderbej Nr. 3\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und               Tirana/Albanien\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                                 Telefon:     00355 4364953\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen                    Fax:         00355 4256852;\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an            zur Information wird eine Kopie des Übernahmeersuchens an\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-        die in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Auslands-\nmittelnden Stelle erfolgen.                                        vertretung der Republik Albanien übermittelt;\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit 3. für die Beantragung von Reisedokumenten:\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit         – seitens der Bundesrepublik Deutschland\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem               – die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrau-\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-                ten Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden,\nverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten                  Regierungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Län-\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt             der) oder\nworden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-             – die Bundesgrenzschutzdirektion\nteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung            Roonstraße 13\nvorzunehmen.                                                              D-56068 Koblenz\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-                    Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-                           0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.                                    Fax:      0049 261 399-218;","198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003\n– seitens der Republik Albanien                                        (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei\nder Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich\nMinisterium für Öffentliche Ordnung\nzu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen\nGeneraldirektion der Staatspolizei\nüber Fragen zur Anwendung dieser Vereinbarung einladen.\nSheshi Skenderbej Nr. 3\nTirana/Albanien\nTelefon:    00355 4364953                                                                     A r t i k e l 15\nFax:        00355 4256852;                                          (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951\n4. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf                 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker\nDurchbeförderung gemäß Artikel 10 der Vereinbarung:                 Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge bleibt unberührt.\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen\ndie Bundesgrenzschutzdirektion                                   völkerrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nRoonstraße 13\nD-56068 Koblenz\nA r t i k e l 16\nTelefon:    0049 261 399-0 (Vermittlung)\n0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)                (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nFax:        0049 261 399-218;                                    sen.\n– seitens der Republik Albanien                                        (2) Diese Vereinbarung tritt mit Ausnahme des Abschnitts II,\nMinisterium für Öffentliche Ordnung                              Artikel 5 bis 8 (Übernahme von Drittstaatsangehörigen bei\nGeneraldirektion der Staatspolizei                               rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt), am\nSheshi Skenderbej Nr. 3                                          ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem\nTirana/Albanien                                                  die Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nTelefon:    00355 4364953\nVoraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.\nFax:        00355 4256852;\n(3) Die Bestimmungen des Abschnitts II, Artikel 5 bis 8 (Über-\n5. für die Abrechnung der Kosten gemäß Artikel 12 der Verein-\nnahme von Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Einreise\nbarung:\nund rechtswidrigem Aufenthalt), treten am ersten Tag des zwei-\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland                            ten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der\ndie Bundesgrenzschutzdirektion                                   Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRoonstraße 13                                                    land mitgeteilt hat, dass die dortigen Voraussetzungen für das\nD-56068 Koblenz                                                  Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfüllt sind. Die Bestimmung\nin Abschnitt II, Artikel 5 Abs. 1, 3. Anstrich tritt jedoch spätestens\nTelefon:    0049 261 399-0 (Vermittlung)                         nach Ablauf von fünf Jahren nach Unterzeichnung dieser Verein-\n0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)             barung in Kraft; die übrigen Bestimmungen des Abschnitts II\nFax:        0049 261 399-218;                                    treten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Unter-\n– seitens der Republik Albanien                                     zeichnung dieser Vereinbarung in Kraft.\nMinisterium für Öffentliche Ordnung\nGeneraldirektion der Staatspolizei                                                            A r t i k e l 17\nSheshi Skenderbej Nr. 3                                             Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der\nTirana/Albanien                                                  Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nTelefon:    00355 4364953                                        Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der\nFax:        00355 4256852.                                       Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-\n(2) Die Vertragsparteien informieren sich rechtzeitig über even-      Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\ntuelle Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeiten im Rahmen            tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\ndieser Vereinbarung.\nA r t i k e l 18\nAbschnitt VII\n(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichti-\nSchlussbestimmungen                                gem Grund auf diplomatischem Wege schriftlich suspendieren\noder kündigen.\nA r t i k e l 14\n(2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag des\n(1) Einzelheiten zur Durchführung dieser Vereinbarung werden          Monats wirksam, der auf jenen Monat folgt, in dem die Notifika-\nzwischen den Vertragsparteien auf Expertenebene geregelt.               tion der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Berlin am 18. November 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM ic hael Geier\nSc hily\nFür die Regierung der Republik Albanien\nLuan Ram a"]}