{"id":"bgbl2-2003-7-11","kind":"bgbl2","year":2003,"number":7,"date":"2003-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/7#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_7.pdf#page=20","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-02-03T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["212                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt            Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungs-                                       Art ikel 3\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der                   Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nmen Anwendung.                                                          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nArt ikel 2                                  Nicaragua erhoben werden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die                                      Art ikel 4\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                    Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-             den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nliegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem             tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-           desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n31. Dezember 2008.                                                      unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nArt ikel 5\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaard en\nEr i c h S t a t h e r\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nNorman Cald era Card enal\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Februar 2003\nDas in Kairo am 16. November 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 ist nach\nseinem Artikel 6 am 3. Juli 2002 in Kraft getreten; es wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 2003\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003                           213\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  a) Beteiligungsorientierte Stadtentwicklung Manshiet Nasser\nim Wert von bis zu insgesamt 6 000 000,– DM (in Worten:\nund\nsechs Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –                    3 067 751,29),\nb) Förderung von Umweltinvestitionen privater Unterneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen im Wert von bis zu insgesamt 14 200 000,– DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nWorten: vierzehn Millionen zweihunderttausend Deutsche\nRepublik Ägypten,\nMark; nachrichtlich in Euro: 7 260 344,71),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nzu vertiefen,                                                           schutzes beziehungsweise der sozialen Infrastruktur be-\nziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\n3. Finanzierungsbeitrag für die Aufstockung einer notwendigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nÄgypten beizutragen,                                                    unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe cc des\ndeutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusam-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            menarbeit vom 2. Dezember 1992 und unter Artikel 1 Ab-\nlungen vom 16. November 2000 –                                          satz 1 Buchstabe a Buchstabe bb des deutsch-ägyptischen\nAbkommens über Finanzielle Zusammenarbeit vom 20. De-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      zember 1993 genannten Vorhabens im Wert von bis zu ins-\ngesamt 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark; nachrichtlich in Euro: 511 291,88).\nArt ikel 1\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der           licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende         Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kredit-\nBeträge zu erhalten:                                                anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben\n1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 88 800 000,– DM            bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Dar-\n(in Worten: achtundachtzig Millionen achthunderttausend        lehen zu erhalten.\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 45 402 719,05) für die      (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nVorhaben:                                                      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\na) Förderung von Umweltinvestitionen privater Unterneh-        land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch\nmen, Phase III im Wert von bis zu insgesamt 41 000 000,–   andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2\nDM (in Worten: einundvierzig Millionen Deutsche Mark;      bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-\nnachrichtlich in Euro: 20 962 967,13),                     schutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die\nb) BOOT Programm zur Nutzung von Windenergie im Wert           besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nvon bis zu insgesamt 32 800 000,– DM (in Worten: zwei-     Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,\nunddreißig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark;     anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nnachrichtlich in Euro: 16 770 373,70),\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nc) Wasserver- und Abwasserentsorgung Qena im Wert              Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren\nvon bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Worten: fünf-     Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:       beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\n7 669 378,22),                                             oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nwenn nach Prüfung deren Förderungwürdigkeit festgestellt       nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nworden ist. Die der Regierung der Arabischen Republik          nannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nÄgypten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ngewährten Konditionen lauten:\nArt ikel 2\n– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nDie Verwendung der in Artikel 1 und Artikel 5 genannten Be-\n– 0,75 vom Hundert Zinsen;\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\n2. Finanzierungsbeiträge im Wert von bis zu insgesamt               den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\n20 200 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen zweihundert-     zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-\ntausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 328 096,–)    gern der Darlehen beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu\nfür die Vorhaben:                                              schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-","214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in            (2) Für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nArtikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt,           erwähnte Vorhaben „BOOT Programm zur Nutzung von Wind-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem              energie“ wird zusätzlich aus reprogrammierten Zusagen vergan-\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise                 gener Jahre ein Darlehensbetrag im Wert von bis zu insgesamt\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge            7 200 000,– DM (in Worten: sieben Millionen zweihunderttausend\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.                        Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 3 681 301,54) zur Verfü-\ngung gestellt, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nArt ikel 3                                   festgestellt worden ist. Die Mittelherkunft ist wie folgt:\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die                 – 2 700 000,– DM (in Worten: zwei Millionen siebenhundert-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und                      tausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 380 488,08)\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                   aus dem Vorhaben „Industriesektorprogramm II“ (Artikel 2\nAbschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge                 Absatz 1 Buchstabe f des am 8. September 1989 zwischen\nin der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.                             beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über\nFinanzielle Zusammenarbeit),\nArt ikel 4                                      – 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark;\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei                 nachrichtlich in Euro: 1 022 583,76) aus dem Vorhaben „Er-\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                      satzteile für Lokomotiven“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                      des am 8. September 1989 zwischen beiden Regierungen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und                  geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammen-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine               arbeit),\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n– 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\ntausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 278 229,70)\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\naus dem Vorhaben „Ersatzteile für die Wartung und Gene-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nralüberholung von Thyssen-Henschel-Lokomotiven“ (Arti-\nnehmigungen.\nkel 2 Absatz 1 Buchstabe b des am 6. November 1991 zwi-\nArt ikel 5                                         schen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit).\n(1) Für das „Nationale Drainage Projekt 2“ wird zusätzlich aus\nreprogrammierten Zusagen vergangener Jahre ein Darlehens-                Die Konditionen der Darlehensteilbeiträge aus den reprogram-\nbetrag im Wert von bis zu insgesamt 20 000 000,– DM (in Wor-             mierten Mitteln für das genannte Vorhaben werden wie folgt fest-\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:             gelegt:\n10 225 837,62) aus dem Vorhaben „Ersatzteile für die Wartung                – 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nund Generalüberholung von Thyssen-Henschel-Lokomotiven“\n– 0,75 vom Hundert Zinsen.\n(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des am 6. November 1991 zwi-\nschen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über\nFinanzielle Zusammenarbeit) zur Verfügung gestellt, wenn nach                                         Art ikel 6\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt ist. Die Kondi-\ntionen des Darlehens aus den reprogrammierten Mitteln für das               Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\ngenannte Vorhaben werden wie folgt festgelegt:                           Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\n– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\n– 0,75 vom Hundert Zinsen.                                            gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Kairo am 16. November 2000 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Freiherr vo n M alt zahn\nDr. V o l k e r D u c k l a u\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. A h m e d M a h r o u s E l D a r s h"]}