{"id":"bgbl2-2003-7-10","kind":"bgbl2","year":2003,"number":7,"date":"2003-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/7#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_7.pdf#page=19","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-01-31T00:00:00Z","page":211,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003                               211\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Januar 2003\nDas in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 18. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Januar 2003\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 in Höhe von bis zu 5 624 210,69 EUR (in Worten: fünf Millionen\nsechshundertvierundzwanzigtausendzweihundertzehn Euro und\nund\n69 Cent) für das Vorhaben „Sozialinvestitionsfondsprogramm V“\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                   zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            sozialen Infrastruktur beziehungsweise als selbsthilfeorientierte\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-\nNicaragua,                                                             zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nzu vertiefen,                                                          genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        blik Nicaragua, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nein Darlehen zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Nicaragua beizutragen,                                       (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\n31. Oktober bis 2. November 2000 –                                     ben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\nArt ikel 1\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt         im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag        zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden."]}