{"id":"bgbl2-2003-6-9","kind":"bgbl2","year":2003,"number":6,"date":"2003-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/6#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_6.pdf#page=63","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge","law_date":"2003-01-31T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2003                                191\nBundesrepublik Deutschland durch die Kreditanstalt für Wieder-       und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\naufbau gemeinsam mit dem ausgewählten Empfänger überprüft,           Republik Tadschikistan erhoben werden.\ninwieweit dies sichergestellt werden kann. In Höhe der gegebe-\nnenfalls nicht mehr sicher abfließenden Mittel wird die Zusage                                  Artikel 4\nvom 1. August/22. August 2002 dann gegenstandslos.\nDie Regierung der Republik Tadschikistan überlässt bei den\n(3) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie nicht    sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige        den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-          der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                 gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArtikel 3                                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Tadschikistan stellt die Kredit-\nArtikel 5\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Duschanbe am 23. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Neuen\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nTalbak Nasarow\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge\nVom 31. Januar 2003\nDas Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater\nStraßenfahrzeuge (BGBl. 1956 II S. 1886, 1948) wird nach seinem Artikel 35\nAbs. 2 für\nLitauen                                                             am 3. April 2003\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. August 2001 (BGBl. II S. 933).\nBerlin, den 31. Januar 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}