{"id":"bgbl2-2003-6-8","kind":"bgbl2","year":2003,"number":6,"date":"2003-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/6#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_6.pdf#page=62","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-01-30T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":62,"num_pages":1,"content":["190                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 2003\nDas in Duschanbe am 23. Dezember 2002 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTadschikistan über Finanzielle Zusammenarbeit (Liefe-\nrung von medizinischem Gerät zur Tuberkulosebekämp-\nfung) ist nach seinem Artikel 5\nam 23. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Lieferung von medizinischem Gerät zur Tuberkulosebekämpfung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –                der Regierung der Republik Tadschikistan und anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 1 500 000,– EUR\nTadschikistan,                                                       (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) für das Vor-\nhaben „Lieferung von medizinischem Gerät zur Tuberkulose-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          bekämpfung“ zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                   Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nFinanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\nder Republik Tadschikistan beizutragen,\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nterliegt.\nunter Bezugnahme auf den Verbalnotenwechsel vom 1. August/\n22. August 2002 –                                                       (2) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird aus Sondermitteln\nbereitgestellt, die bis zum 31. Dezember 2002 ausgezahlt sein\nsind wie folgt übereingekommen:                                    müssen. Anfang Oktober 2002 hat daher die Regierung der"]}