{"id":"bgbl2-2003-6-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":6,"date":"2003-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/6#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_6.pdf#page=60","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-01-27T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["188                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2003\nzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-     und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-      Republik Tadschikistan erhoben werden.\ngen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nArtikel 4\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des            Die Regierung der Republik Tadschikistan überlässt bei den\n31. Dezember 2010.                                                  sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\n(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie nicht   Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu                unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-        tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Tadschikistan stellt die Kredit-\nArtikel 5\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Duschanbe am 31. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Neuen\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nTalbak Nasarow\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Januar 2003\nDas in Taschkent am 12. September 2002 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUsbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit (Begleit-\nmaßnahmen Kooperationsvorhaben – Berufsausbildung\n2001) ist nach seinem Artikel 5\nam 12. September 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2003                              189\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Begleitmaßnahmen Kooperationsvorhaben – Berufsausbildung 2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nund\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\ndie Regierung der Republik Usbekistan –                   im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen, gewährt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nUsbekistan,                                                            nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                     Artikel 2\nzu vertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Empfängern der Darlehens- und beziehungsweise oder der\nder Republik Usbekistan beizutragen,                                   Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote vom 17. Juli/2. August          unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\n2001 –                                                                 Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und beziehungsweise oder Finanzierungsverträge geschlossen\nwurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2009.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nes der Regierung der Republik Usbekistan und beziehungsweise           lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-                   den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nFrankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des im\nArtikel 3\nRegierungsabkommen vom 3. April 2001 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan über               Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nFinanzielle Zusammenarbeit 2001 unter Artikel 1 Nummer 1               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nBuchstabe a genannten Vorhabens für die „Förderung der beruf-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nlichen Ausbildung“ bis zu 1 022 583,76 Euro (in Worten: eine           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nMillion zweiundzwanzigtausendfünfhundertdreiundachtzig Euro            Usbekistan erhoben werden.\nSechsundsiebzig Cent) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                                    Artikel 4\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort            Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die              aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der             rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nRepublik Usbekistan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nFrankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nund der Regierung der Republik Usbekistan durch andere Vorha-\nlichen Genehmigungen.\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nArtikel 5\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 12. September 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Hecker\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGanijew"]}