{"id":"bgbl2-2003-5-13","kind":"bgbl2","year":2003,"number":5,"date":"2003-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/5#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-5-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_5.pdf#page=23","order":13,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","law_date":"2003-01-20T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2003            127\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,\nfasst hiermit folgenden Beschluss:\nEinziger Artikel\nDer Gebührensatz für Norwegen für den am 1. März 2003 beginnenden Erhe-\nbungszeitraum beträgt 70,44 Euro.\nGeschehen zu Brüssel am 30. Januar 2003.\nJ. T u r e c k ˘\nPräsident der Kommission\n–––––––––––––––\nBerichtigung\nder Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung\ndes Übereinkommens über die Auslieferung\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nVom 20. Januar 2003\nDie Bekanntmachung vom 31. Juli 2001 (BGBl. II S. 868) über die vorläufige\nAnwendung des Übereinkommens vom 27. September 1996 aufgrund von Arti-\nkel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2253) im Verhält-\nnis der Bundesrepublik Deutschland zu Österreich wird dahingehend berichtigt,\ndass nach der Erklärung Österreichs zu Artikel 5 Abs. 2 folgende weitere Erklä-\nrungen Österreichs einzufügen sind:\n„Erklärung zu Artikel 11\nDie Republik Österreich erklärt, in seinen Beziehungen zu allen anderen Migliedstaaten,\ndie die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. 12. 1957, BGBl. Nr. 320/1969, als\nerteilt anzusehen, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzel-\nfall etwas anderes mitgeteilt wird.\nErklärung zu Artikel 13 Abs. 2\nZentrale Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 ist das Bundesministerium der Justiz.\nErklärung zu Artikel 14\nDie Republik Österreich erklärt, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten,\ndie die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Ausliefe-\nrungsverfahren anhängig ist, unmittelbar um die in Art. 13 des Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.\nFür die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unter-\nlagen sind in Österreich die Landesgerichte zuständig.“\nBerlin, den 20. Januar 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","128                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2003\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei           Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.                                              Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nen\nl  g\na n\nu f       e\nu  a ien\ne\nN sch\ne r                Fundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 2002 – Format DIN A4 – Umfang 726 Seiten\nDer Fundstellennachweis A weist die Fundstellen der im Bundesgesetzblatt oder im\nBundesanzeiger veröffentlichten, noch geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen der\nBundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, die lediglich der Inkraft-\nsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen dienen, sowie das nach Anlage II des Einigungs-\nvertrages noch fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik nach.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nund Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands\nAbgeschlossen am 31. Dezember 2002 – Format DIN A4 – Umfang 810 Seiten\nDer Fundstellennachweis B weist die Fundstellen der von der Bundesrepublik Deutschland\nund ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie\nder Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands nach, die im\nBundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder deren Vorgängern veröffentlicht wurden und\ndie – soweit ersichtlich – noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben\nkönnen.\nEinzelstücke können zum Preis von je 30,– € zuzüglich 3,90 € Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH. (Kto. Nr. 399-509) bei\nder Postbank Köln (BLZ 370 100 50) bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten;\nder angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}