{"id":"bgbl2-2003-5-11","kind":"bgbl2","year":2003,"number":5,"date":"2003-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/5#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-5-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_5.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus","law_date":"2003-01-21T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2003                            125\nArtikel 2                                 Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Mosambik erhoben\nwerden.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der                                          Artikel 4\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-               Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-       aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.         Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, wenn er       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\naufgrund von Verzögerungen bei den vor einer Auszahlung               Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nerforderlichen Verfahrensschritten von der Kreditanstalt für          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nWiederaufbau nicht mehr im Jahre 2002 ausgezahlt werden               in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nkann.                                                                 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämt-\nArtikel 5\nliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des in                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 18. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU l f D. K l e m m\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nFrances Rodrigues\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 21. Januar 2003\nD ä n e m a r k hat dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer des\nEuropäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des\nTerrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) am 23. September 2002 die R ü c k n a h m e\ndes bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten V o r b e h a l t s\nnach Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkommens notifiziert (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 8. September 1978, BGBl. II S. 1221).\nDie bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ebenfalls angebrachte E r k l ä -\nr u n g über den vorläufigen A u s s c h l u s s der A n w e n d u n g des Überein-\nkommens auf die F ä r ö e r und G r ö n l a n d bleibt von der Rücknahme unbe-\nrührt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Juli 2002 (BGBl. II S. 2296).\nBerlin, den 21. Januar 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}