{"id":"bgbl2-2003-4-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":4,"date":"2003-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/4#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_4.pdf#page=17","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-12-18T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 81\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Chemiewaffenübereinkommens\nVom 13. Dezember 2002\nDas Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das\nVerbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des\nEinsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung\nsolcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem\nArtikel XXI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft\ngetreten:\nSamoa                                 am 27. Oktober 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-\nkanntmachung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2801).\nBerlin, den 13. Dezember 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 2002\nDas in Tunis am 7. Juli 2001 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem Artikel 6\nam 19. März 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","82               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für das Vorhaben „Kreditprogramm Mise à Niveau II-Privat-\nsektorförderung“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt\nund\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, das im Rahmen der\ndie Regierung der Tunesischen Republik –                   öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von\nbis zu 63 000 000,00 DM (in Worten: dreiundsechzig Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 32 211 388,52) sowie\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen\nb) für das Vorhaben „Industrieller Umweltfonds III-FODEP III“\nRepublik,\nein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, das im Rahmen der öffentlichen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche\nzu vertiefen,\nMark; nachrichtlich in Euro: 6 135 502,57)\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und\ndie gute Kreditwürdigkeit der Republik Tunesien weiterhin ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in geben ist.\nder Tunesischen Republik beizutragen,\n(4) Kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 26. bis 27. Juni 2001\nDeutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der\nin Tunis geführten deutsch-tunesischen Regierungsverhand-\nKreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen bis zur Höhe des\nlungen –\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) zu er-\nhalten.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                              nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Vorhaben ersetzt werden.\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,    Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für\na) für das Vorhaben „Sanierung Kläranlagen“ ein Darlehen bis        notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Beratung\nzu insgesamt 14 000 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millio-     des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorhabens von der\nnen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 7 158 086,34) zu     Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-     kommen Anwendung.\ngestellt worden ist;\nb) für das Vorhaben „Mise à Niveau II/Begleitmaßnahme-                                          Artikel 2\nPrivatsektorförderung“ für eine notwendige Begleitmaßnah-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nme einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und\ninsgesamt 1 000 000,00 DM (in Worten: eine Million Deut-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 511 291,88) zu erhalten,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nund der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu schließen-\nund die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nist.\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\ngrundsätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 Buchstabe a\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\ngenannten Betrag im Rahmen der in der Bundesrepublik\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- und Darlehens-\nDeutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei\nverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1\nVorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften\ngenannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nbis zu 28 000 000,00 DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen\nber 2009.\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 14 316 172,67) zur Ermög-\nlichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit            (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\ndurch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am        selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nMain, an die Regierung der Tunesischen Republik für das in          anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nAbsatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben zu übernehmen.               Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Tunesien und beziehungsweise             (3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-          nicht Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus,                           Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003                             83\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-           Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1986\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                  für das Vorhaben „Ressourcenschutz/Weideverbesserung im\nGouvernorat Kairouan“ vorgesehene Darlehen wird mit einem\nArtikel 3                                  Betrag von 3 500 000,00 DM (in Worten: drei Millionen fünfhun-\nderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 789 521,58)\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-          reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Kleinbewäs-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen         serung Zentraltunesien“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nöffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluss und Durchführung         Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik\nerhoben werden.                                                          (4) Das im Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nTunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1984 für\nArtikel 4\ndas Vorhaben „Abwasserbeseitigung drei Orte/Medjerdatal“\nDie Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den           vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 400 000,00 DM\nsich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungs-            (in Worten: vierhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich\nbeiträge (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Perso-        in Euro: 204 516,75) reprogrammiert und als Darlehen für das\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und            Vorhaben „Kleinbewässerung Zentraltunesien“ verwendet, wenn\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen             ist;\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(5) Das im Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der Regie-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nTunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1984\nfür das Vorhaben „Bewässerung unteres Medjerdatal“ vorgese-\nArtikel 5                                  hene Darlehen wird mit einem Betrag von 4 000 000,00 DM (in\n(1) Das im Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der Regie-          Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung                 2 045 167,52) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben\nder Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit              „Kleinbewässerung Zentraltunesien“ verwendet, wenn nach\n1984 für das Vorhaben „Rehabilitierung der Oasen von Gafsa“           Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nvorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 500 000,00 DM             (6) Der im Abkommen vom 27. Oktober 1993 zwischen der\n(in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich           Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nin Euro: 255 645,94) reprogrammiert und als Darlehen für das          der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Kleinbewässerung Zentraltunesien“ verwendet, wenn           1993 für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Bizerte-See“ vor-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden          gesehene Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) wird mit\nist;                                                                  einem Betrag von 7 000 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen\n(2) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der Regie-          Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 3 579 043,17) reprogram-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der             miert und als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für das\nTunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1986 für         Vorhaben „Abwasserentsorgung vier Städte (Mateur und ande-\ndas Vorhaben „Wasserüberleitung Sejnane-Joumine“ vorgese-             re)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\nhene Darlehen wird mit einem Betrag von 600 000,00 DM                 keit festgestellt worden ist.\n(in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich\nin Euro: 306 775,13) reprogrammmiert und als Darlehen für das                                      Artikel 6\nVorhaben „Kleinbewässerung Zentraltunesien“ verwendet, wenn\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nrung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundes-\nist;\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\n(3) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der Regie-          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der             der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tunis am 7. Juli 2001 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K r e u s e l\nDr. U r s u l a E i d\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nHabib Ben Yahia"]}