{"id":"bgbl2-2003-4-21","kind":"bgbl2","year":2003,"number":4,"date":"2003-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/4#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-4-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_4.pdf#page=35","order":21,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Choctaw Management/Services Enterprise und Science Applications International Corporation (Nr. DOCPER-TC-03-01 und DOCPER-TC-06-01)","law_date":"2003-01-13T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003       99\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1996 vom\n8. Januar 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n8. Januar 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“ und\n„Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-03-01 und DOCPER-TC-06-01)\nVom 13. Januar 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n8. Januar 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Choctaw Management/Services Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-03-01) und\n„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-01)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 8. Januar 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Januar 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 8. Januar 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1423 vom 8. Januar 2003 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppen-\nbetreuung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die\nAngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu\nkönnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Choctaw Management/Services Enterprise wird auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-03-01 mit einer\nLaufzeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nDas Armeeprogramm für werdende und junge Eltern verbessert und erweitert das\nbestehende Familienberatungsprogramm (Family Advocacy Program – FAP). Die\nDienstleistungen werden in Form von Beratungen für werdende/junge Eltern und\nihre Familien erbracht. Die Programme und Dienstleistungen für junge Eltern tragen\nzur Einsatzbereitschaft bei, helfen der Familie, sich an das Leben beim Militär zu\ngewöhnen und verbessern die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Familien brauchen,\num gesunde Beziehungen aufzubauen und ein sicheres und fürsorgliches Umfeld\nfür Kinder zu schaffen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social\nWorker, Family Advocacy Counselor, Family Service Coordinator, Family Wellness\nCounselor, Certified Nurse, Psychologist, Early Intervention Special Educator, Early\nIntervention Program Manager.\nb) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-01 mit\neiner Laufzeit vom 15. Dezember 2002 bis 14. Juni 2004 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nAdministrative Dienstleistungen im Bereich Medizincontrolling zur Unterstützung\nsämtlicher Aspekte des medizinischen Kodierungsprozesses („medical coding“),\neinschließlich: Schulung, Bewertung/Rechnungsprüfungen im Bereich Kodierung\nsowie Überwachung und Prüfung des Abrechnungsprozesses. Das Unternehmen\nist für die Ausführung der erforderlichen Schulungen zuständig, führt Bewertungen\nim Bereich Kodierung ambulanter Unterlagen durch, informiert und berät Mitarbeiter,\nist für die Koordinierung und Einführung von Verbesserungen im Bereich Daten-\nerhebung zuständig, beantwortet Kodieranfragen (vor Ort/von außerhalb) und\nkodiert komplexe ambulante Krankenblätter. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Medical Service Coordinator – Medical Coder Program Manager,\nMedical Service Coordinator – Medical Coder.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind, wer-\nden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie\nder in der dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003          101\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchsta-\nben a bis b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind,\ndie gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen\nGefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der dazugehörigen\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-\nforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines\nVertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. Januar 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1423 vom\n8. Januar 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n8. Januar 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}