{"id":"bgbl2-2003-4-20","kind":"bgbl2","year":2003,"number":4,"date":"2003-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/4#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-4-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_4.pdf#page=33","order":20,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ITT Industries, Inc., Premier Technology Group, Inc. und Science Applications International Corporation (Nr. DOCPER-AS-17-01, DOCPER-AS-10-02 und DOCPER-AS-11-02)","law_date":"2003-01-13T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003          97\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „ITT Industries, Inc.“, „Premier Technology Group, Inc.“ und\n„Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-17-01, DOCPER-AS-10-02 und DOCPER-AS-11-02)\nVom 13. Januar 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n8. Januar 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „ITT\nIndustries, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-17-01), „Premier Technology Group, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-10-02) und „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 8. Januar 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Januar 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 8. Januar 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1996 vom 8. Januar 2003 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:","98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003\n1. a) Das Unternehmen ITT Industries, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-17-01 mit einer Laufzeit vom\n24. September 2002 bis 31. Januar 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDislozierungs- und Eventualfallplanung zur Unterstützung von Kampfeinsätzen und\nfriedensschaffenden/friedenserhaltenden Maßnahmen. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Senior Movement Analyst (Anhang I.d.).\nb) Das Unternehmen Premier Technology Group, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-10-02 mit einer Laufzeit\nvom 1. September 2002 bis 31. August 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:\nAnalyse und Bewertung von Plänen im Bereich Antiterror/Truppenschutz, Entwick-\nlung von methodischen und technischen Möglichkeiten zur Reduzierung möglicher\nAuswirkungen terroristischer Aktivitäten, Schulungen hinsichtlich der Verwund-\nbarkeit durch Terrorangriffe. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nIntelligence Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.) und\nSite Manager/Supervisor (Anhang V.a.).\nc) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-02 mit\neiner Laufzeit vom 17. September 2002 bis 30. September 2005 folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nUnterstützung für das United States European Command bei der funktionalen und\ntechnischen Umsetzung des Programms „Joint Total Asset Visibility“, Bedarfs-\nanalyse, Entwicklung von Systemen und Programmen zur Integration der\nBestandsübersicht, System- und Funktionsentwicklung mit dem Ziel einer\nintegrierten Informationsinfrastruktur im Bereich Verteidigung. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Management Analyst (Anhang II.t.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-\nten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buch-\nstaben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-\nforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines\nVertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. Januar 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“"]}