{"id":"bgbl2-2003-4-12","kind":"bgbl2","year":2003,"number":4,"date":"2003-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/4#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-4-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_4.pdf#page=24","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-italienischen Abkommens über Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich","law_date":"2003-01-02T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["88               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-italienischen Abkommens\nüber Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich\nVom 2. Januar 2003\nDas in Rom am 23. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen\nRepublik über Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich ist nach seinem Ar-\ntikel 19 Abs. 1\nam 5. November 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 2003\nDie Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nJacobs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik\nüber Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             schließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme,\ndie den für die Filmwirtschaft in beiden Ländern geltenden\nund\nBestimmungen entsprechen und deren Erstaufführung grund-\ndie Regierung der Italienischen Republik –            sätzlich in einem Filmtheater der beiden Länder vorgesehen ist.\nim Bewusstsein, dass Gemeinschaftsproduktionen zur Ent-                                   Artikel 2\nwicklung der Filmwirtschaft sowie zu einer Stärkung des Handels\nund des Kulturaustauschs zwischen Italien und Deutschland bei-       Gemeinschaftsproduktionen von Filmen, die nach diesem\ntragen können,                                                    Abkommen hergestellt werden, haben Anspruch auf die Ver-\ngünstigungen, die für nationale Filme nach den bestehenden\nin dem Entschluss, die Gemeinschaftsproduktion zwischen        oder den künftigen Bestimmungen für die Filmindustrie im je-\nbeiden Ländern zu fördern –                                       weiligen Land gelten.\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Herstellung eines Films in Gemeinschaftsproduktion\nzwischen beiden Ländern wird nach gegenseitiger Abstimmung\nArtikel 1\nvon den zuständigen Behörden, in Italien: Dipartimento dello\nIm Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff Film         Spettacolo della Presidenza del Consiglio dei Ministri, in\nfilmische Werke unterschiedlicher Länge und aller Träger ein-     Deutschland: Bundesamt für Wirtschaft, genehmigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003                           89\nArtikel 4                                                        Artikel 10\nFilme, die zu den für Gemeinschaftsproduktionen geltenden         Bei den Arbeiten in Filmstudios, Synchronisationsstudios und\nVergünstigungen zugelassen werden sollen, müssen von Produ-       Laboratorien sind folgende Bestimmungen einzuhalten:\nzenten hergestellt werden, die den Anforderungen der jeweiligen\n1. Die Aufnahmen im Filmstudio sollen vorzugsweise in den\nnationalen Bestimmungen entsprechen.\nLändern der Vertragsstaaten stattfinden.\n2. Jeder Produzent ist in jedem Falle Miteigentümer des\nArtikel 5\nOriginalnegativs (Bild und Ton), und zwar unabhängig vom\nDie Anträge auf Zulassung der Gemeinschaftsproduktion zu            Aufbewahrungsort des Negativs.\nden Vergünstigungen sind zum Zwecke der Anerkennung von\n3. Jeder Koproduzent hat in jedem Falle Anspruch auf ein Inter-\nden Produzenten des jeweiligen Landes nach den Verfahrens-\nnegativ seiner eigenen Version. Verzichtet einer der Koprodu-\nregeln der Anlage dieses Abkommens, die Bestandteil dieses\nzenten auf diesen Anspruch, so wird das Negativ an einem\nAbkommens ist, zu stellen.\ngemeinsam von den Koproduzenten bestimmten Ort aufbe-\nwahrt.\nArtikel 6\n4. Vorzugsweise erfolgt sowohl die Postproduktion wie die Ent-\n(1) Bei einer Gemeinschaftsproduktion beider Länder kann            wicklung des Negativs in den Studios und Laboratorien der\ndie Beteiligung zwischen 20 und 80 vom Hundert der Gesamt-             Vertragsstaaten; das Gleiche gilt für das Ziehen der Kopien\nproduktionskosten des Films betragen.                                  für die Aufführung des Films in eben diesem Land; die Kopien,\n(2) Der Beitrag des Minderheitskoproduzenten muss eine              die für die Verwertung im Land der Minderheitsbeteiligung\neffektive technische, künstlerische und schöpferische Beteili-         vorgesehen sind, werden in einem Labor in eben diesem\ngung umfassen, die grundsätzlich proportional zu seinem                Land hergestellt.\nfinanziellen Beitrag zu erfolgen hat. In Ausnahmefällen können    5. Der eventuelle Restbetrag des Minderheitsanteils ist nach\nAbweichungen von den zuständigen Behörden des jeweiligen               den jeweiligen Bestimmungen der Vertragsparteien in der von\nLandes genehmigt werden.                                               ihnen vorgesehenen Frist an den Mehrheitskoproduzenten zu\n(3) Unter schöpferischem, technischem und künstlerischem            zahlen.\nPersonal sind Personen zu verstehen, die als solche in den\nnationalen Bestimmungen beider Länder bezeichnet werden.                                      Artikel 11\nDer Beitrag jeder einzelnen dieser Personen wird individuell be-     (1) Im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Vorschriften\nwertet.                                                           erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstleri-\n(4) Der Beitrag eines jeden Landes muss grundsätzlich min-     schen Personal der anderen Vertragspartei die Einreise und den\ndestens ein schöpferisches Element umfassen (Autor der be-        Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.\narbeitenden Vorlage, Drehbuchautor, Regisseur, Komponist,            (2) Darüber hinaus erlaubt die Vertragspartei die vorüber-\nCutter, Kameramann, Filmarchitekt, Toningenieur), einen Haupt-    gehende Einfuhr und Wiederausfuhr des Materials, das zur\ndarsteller, einen Nebendarsteller und einen qualifizierten Film-  Herstellung der Filme im Rahmen dieses Abkommens erforder-\ntechniker.                                                        lich ist.\n(5) Anstelle des Hauptdarstellers können mindestens zwei\nArtikel 12\nqualifizierte Filmtechniker treten.\nBeim Export eines in Gemeinschaftsproduktion hergestellten\nArtikel 7                            Films in ein Land, in dem die Einfuhr von Filmen kontingentiert\nist:\n(1) Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen die\nitalienische oder die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines a) wird der Film in der Regel dem Kontingent des Landes mit\nanderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Eben-          Mehrheitsbeteiligung zugeteilt;\nso ist auch die Beteiligung jener Personen zugelassen, die nach   b) wird der Film bei gleicher Beteiligung der einzelnen Länder an\nder jeweiligen Gesetzgebung italienischen oder deutschen               der Filmproduktion dem Kontingent des Landes zugerechnet,\nStaatsangehörigen gleichgestellt sind.                                 das über die besten Ausfuhrmöglichkeiten verfügt;\n(2) Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen        c) wird im Falle von Schwierigkeiten der Film dem Kontingent\ndes Films und nach vorheriger Abstimmung zwischen den                  des Landes zugeteilt, aus dem der Filmproduzent stammt;\nzuständigen Behörden beider Länder können auch andere\nd) verfügt eines der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten\nSchauspieler, Regisseure oder anderes technisches oder künst-\nLänder über einen freien Zugang seiner Filme in das importie-\nlerisches Personal als die oben genannten für die Herstellung des\nrende Land, so kommen die in Gemeinschaftsproduktion\nFilms zugelassen werden.\nhergestellten ebenso wie die nationalen Filme ipso iure in den\nGenuss dieser Möglichkeit.\nArtikel 8\nBei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die kleinste                             Artikel 13\nBeteiligung nicht unter 10 (zehn) vom Hundert und die größte\n(1) Bei der Aufführung der in Gemeinschaftsproduktion herge-\nBeteiligung nicht über 70 (siebzig) vom Hundert der Gesamt-\nstellten Filme ist der Hinweis „deutsch-italienische Gemein-\nkosten liegen.\nschaftsproduktion“ oder „italienisch-deutsche Gemeinschafts-\nproduktion“ vorgeschrieben.\nArtikel 9\n(2) Dieser Hinweis ist im Titelvor- oder -nachspann, in der\n(1) Ein Gleichgewicht soll sowohl bei der Beteiligung des      gesamten Filmwerbung, im Werbematerial für Kinofilme und\nschöpferischen, künstlerischen und technischen Personals als      regelmäßig bei der Präsentation der Gemeinschaftsproduktion\nauch bei den von beiden Ländern eingesetzten finanziellen und     vorzusehen.\ntechnischen Mitteln (Studios, Laboratorien und Postproduktion)\neingehalten werden.                                                                           Artikel 14\n(2) Die in Artikel 17 des Abkommens genannte Gemischte            Werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filmwerke\nKommission überprüft, ob dieses Gleichgewicht eingehalten         bei einem internationalen Filmfestival präsentiert, so sind alle\nwird, und ergreift andernfalls geeignete Maßnahmen zu einer       an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Länder aufzu-\nWiederherstellung.                                                führen.","90               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003\nArtikel 15                                 prüfen, um Schwierigkeiten bei der Umsetzung seiner Bestim-\nmungen zu lösen. Außerdem werden sie erforderliche Änderun-\n(1) Abweichend von den vorangegangenen Bestimmungen\ngen zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Film im\ndieses Abkommens können jährlich zu den Vergünstigungen der\ngemeinsamen Interesse beider Länder prüfen.\nbilateralen     deutsch-italienischen    Gemeinschaftsproduktion\nFilme als finanzielle Gemeinschaftsproduktion zugelassen wer-             (2) Sie treffen sich im Rahmen einer Gemischten Kommission,\nden, die in beiden Ländern hergestellt werden und folgende             die grundsätzlich alle zwei Jahre, und zwar immer abwechselnd\nMerkmale aufweisen:                                                    in einem der beiden Länder, zusammentritt. Auf Antrag einer der\nMinderheitsbeteiligung, die nach Maßgabe des Koproduktions-            beiden Vertragsparteien kann auch eine außerordentliche Sit-\nvertrags auf eine reine finanzielle Beteiligung beschränkt ist und     zung einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderun-\nsich auf mindestens 10 (zehn) vom Hundert und höchstens                gen von Gesetzen und Vorschriften für die Filmindustrie oder\n25 (fünfundzwanzig) vom Hundert belaufen darf.                         wenn bei der Anwendung dieses Abkommens besondere\nSchwierigkeiten entstehen.\n(2) Die Anerkennung als bilaterale Gemeinschaftsproduktion\nwird jedem dieser Werke erst nach vorheriger Genehmigung                  (3) Sie überprüfen insbesondere, ob das zahlen- und anteil-\ngewährt, welche jeweils von Fall zu Fall von den zuständigen           mäßige Gleichgewicht der Gemeinschaftsproduktionen einge-\nitalienischen und deutschen Behörden erteilt wird.                     halten wurde.\n(3) Die finanziellen Aufwendungen beider Vertragsparteien für\nArtikel 18\ndie Realisierung solcher Gemeinschaftsproduktionen sollen im\nVerlauf von zwei Jahren ausgeglichen sein.                                Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt\ndas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n(4) Für den Fall, dass die Gemischte Kommission nicht zusam-\nder Italienischen Republik über die Gemeinschaftsproduktion\nmentreten kann, können die zuständigen Behörden im Einzelfall\nvon Filmen vom 27. Juli 1966 außer Kraft.\nfür Filme, die alle oben stehenden Voraussetzungen erfüllen, die\nZulassung zu den Vergünstigungen der finanziellen Gemein-\nschaftsproduktionen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit                                        Artikel 19\nbeschließen.                                                              (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nEingang der Notifikation bestätigt wurde, mit der die Regierung\nArtikel 16                                 der Italienischen Republik der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\n(1) Der Import, die Verbreitung und die Aufführung von italieni-\nzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nschen Filmen in Deutschland sowie von deutschen Filmen in\ndes Eingangs der Mitteilung.\nItalien unterliegen keinerlei Beschränkungen.\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zwei Jahren und\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbrei-\nverlängert sich danach stillschweigend um jeweils den gleichen\ntung von Filmen des jeweils anderen Vertragsstaates mit allen\nZeitraum, es sei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei\nMitteln zu betreiben und zu fördern.\nMonate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts auf diplomati-\nschem Wege schriftlich kündigt.\nArtikel 17\n(3) Die vorzeitige Beendigung dieses Abkommens beeinträch-\n(1) Die zuständigen Behörden beider Länder werden gegebe-           tigt nicht den Abschluss von Gemeinschaftsproduktionen, die\nnenfalls die Anwendungsbestimmungen dieses Abkommens                   während seiner Geltungsdauer angenommen wurden.\nGeschehen zu Rom am 23. September 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNordenskjöld\nNaumann\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nMelandri","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003                              91\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik\nüber Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich\nDer Antrag auf Genehmigung des Koproduktionsvorhabens im             i)  Bestimmungen über Maßnahmen, die in nachstehenden\nRahmen dieses Abkommens muss beiden Vertragsparteien                        Fällen zu treffen sind:\ngleichzeitig mindestens 40 Tage vor Drehbeginn vorliegen. Der\naa) nach einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls\nVertragsstaat des Mehrheitsproduzenten informiert den anderen\nlehnt die zuständige Behörde eines Landes die\nVertragsstaat über seinen Vorschlag innerhalb von 20 Tagen\nnach Antragseingang.                                                             Gewährung der beantragten Vergünstigungen ab;\nUm an den Vergünstigungen nach den Bestimmungen dieses                      bb) beide Vertragsparteien kommen den getroffenen\nAbkommens teilzuhaben, müssen dem Antrag folgende Unter-                         Vereinbarungen nicht nach;\nlagen beiliegen:                                                        j)  Datum des Drehbeginns;\n1. Drehbuch und Thema;\nk) Bestimmungen über die Besitzverteilung an den Autoren-\n2. Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der Autorenrechte                  rechten proportional zu den entsprechenden Beiträgen\nfür das Koproduktionsvorhaben;                                          der Koproduzenten;\n3. Kopie des Vertrages über die Koproduktion, der unter Vor-            l)  Klausel, nach der die Zulassung zu den Vergünstigungen\nbehalt der Genehmigung der zuständigen Behörden beider                  des Abkommens die zuständigen italienischen Behörden\nLänder geschlossen wurde;                                               nicht zur Freigabe zur öffentlichen Aufführung verpflich-\nDer Vertrag muss folgende Angaben umfassen:                             tet;\na) Filmtitel;                                                  4. Verwertungsvertrag nach Unterzeichnung;\nb) Benennung der am Vertrag beteiligten Produzenten;           5. Liste des schöpferischen, künstlerischen und technischen\nc) Name und Vorname des Drehbuchautors oder Bearbei-                Personals mit Angaben über die jeweilige Staatsangehörig-\nters, wenn es sich um eine literarische Vorlage handelt;        keit und die Kategorie der jeweiligen Tätigkeit; bei Darstellern\nAngabe der Staatsangehörigkeit und ihrer Rollen sowie\nd) Name und Vorname des Regisseurs (es wird eine Klausel            Angabe der Kategorie und Dauer derselben;\nfür eine eventuelle Ersatzbenennung vorgesehen);\n6. Planung der Produktion mit ausdrücklicher Angabe der\ne) Voranschlag, aus dem der Prozentsatz der Beteiligung             voraussichtlichen Dauer der Aufnahmen, der Drehorte und\neines jeden Produzenten hervorgeht und der dem finan-           des Arbeitsplans;\nziellen Wert der technisch-künstlerischen Beteiligung ent-\nsprechen muss;                                             7. detaillierter Haushaltsplan, in dem alle Kosten für jeden\neinzelnen Koproduzenten aufgeführt sind.\nf)  Finanzplan;\ng) Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen und          Falls erforderlich, können die zuständigen Behörden beider Län-\nAbsatzgebiete;                                             der zusätzliche Unterlagen oder ergänzende Angaben anfordern.\nh) Bestimmungen über die jeweiligen Anteile der Koprodu-       Den zuständigen Behörden muss vor Beginn der Filmaufnahmen\nzenten an den Mehr- oder Minderkosten. Diese Anteile       das endgültige Drehbuch einschließlich der Dialoge vorliegen.\nmüssen grundsätzlich proportional zu den entsprechen-      Der Ausgangstext des Vertrages kann bei Bedarf geändert\nden Beteiligungen sein. Bei finanziellen Gemeinschafts-    werden, wobei diese Änderungen vor Beendigung der Muster-\nproduktionen von Filmen mit Kosten von über 3 Milliarden   kopie zur Genehmigung den zuständigen Behörden beider\nitalienische Lire oder dem entsprechenden Betrag in DM     Parteien vorzulegen sind. Nur in Ausnahmefällen und mit\nkann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den\nBilligung beider Länder kann ein Koproduzent ausgewechselt\nMehrausgaben auf einen geringeren Prozentsatz oder auf\nwerden.\neine feste Größe begrenzt werden, vorausgesetzt die\nMinderheitsbeteiligung von 20 oder 10 vom Hundert wird     Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über ihre\neingehalten.                                               jeweiligen Entscheidungen."]}