{"id":"bgbl2-2003-4-1","kind":"bgbl2","year":2003,"number":4,"date":"2003-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_4.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom 12. März 2002 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"2003-02-08T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 67\nGesetz\nzu dem Revisionsprotokoll vom 12. März 2002\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 8. Februar 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 12. März 2002 unterzeichneten Revisionsprotokoll zu dem\nAbkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\n(BGBl. 1972 II S. 1021) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. 1993 II S. 1886) und dem Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2001\nwird zugestimmt. Das Revisionsprotokoll und das Verhandlungsprotokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Revisionsprotokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2 in\nKraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Februar 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","68               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003\nRevisionsprotokoll\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nin der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992\nDie Bundesrepublik Deutschland                        gewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen\nRechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder\nund\naus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Be-\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft –                     träge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig\nsind;\nvon dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 11. August\n1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in Fällen,\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Dop-               die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.\npelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen               (3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Ver-\nund vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. De-          tragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft\nzember 1992, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, den            ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der\nveränderten Verhältnissen anzupassen –                              Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesell-\nschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des\nhaben Folgendes vereinbart:                                      Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.“\nArtikel I\nArtikel III\nArtikel 4 Absatz 6 des Abkommens wird wie folgt gefasst:\nArtikel 23 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:\n„(6) Nicht als „in einem Vertragsstaat ansässig“ gilt eine natür-\nliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vor-                                 „Artikel 23\nstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach             (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es\ndem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Ein-     einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobe-         zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung\nnen Steuern unterliegt.“                                            anzuwenden.\n(2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppel-\nArtikel II                             besteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26\nArtikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens werden wie folgt        Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu\nneu gefasst:                                                        vermeiden ist.“\n„(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-\nstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs-                                    Artikel IV\nsig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die\nArtikel 24 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:\nSteuer darf aber nicht übersteigen:\n1. Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.\na) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie\nvon einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur   2. Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.\nAusnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen\n3. Nummer 3 wird gestrichen.\ndem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am\nRhein);                                                        4. Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.\nb) 30 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es         5. In der neuen Nummer 5 werden die Worte „nach den Num-\nsich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handels-              mern 2 und 3“ durch die Worte „nach Nummer 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003                        69\nArtikel V                                nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt\nund mit Freiheitsstrafe bedroht ist.\nArtikel 27 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:\n„(1)                                                                 Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der\nBeschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und\na) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf             deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersu-\nVerlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetzgebungen der          chenden Staates in Fällen von Betrugsdelikten nicht ent-\nVertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis          gegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus,\nerhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind zur       dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der\nDurchführung dieses Abkommens, die eine unter das                 gewünschten Amtshilfemaßnahme ein direkter Zusam-\nAbkommen fallende Steuer betreffen. Dies gilt auch für Aus-       menhang besteht.\nkünfte zur Feststellung der Voraussetzungen für die Besteue-\nrung nach Artikel 15a.                                            Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der\nBestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 sowie die-\nb) Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen\nses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität\nRechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten\nvoraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amts-\nwerden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung\nhilfe im Sinne dieses Absatzes keine Maßnahmen ein-\ndieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.\nschließt, die der bloßen Beweisausforschung dienen.\nJede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim\nb) Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auf-\ngehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich\ngrund dieses Abkommens personenbezogene Daten\nnicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung\noder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkom-          übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden\nmen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Han-           Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertrags-\ndels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis               staat geltenden Rechtsvorschriften:\noder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht            aa) Die Verwendung der Daten durch die empfangende\nausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im Protokoll                    Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu\ngenannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Be-                       den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen\ntrugsdelikten.“                                                              Bedingungen zulässig.\nbb) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermit-\nArtikel VI                                     telnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der\nDem Abkommen wird folgendes Protokoll angefügt:                           übermittelten Daten und über die dadurch erzielten\nErgebnisse.\n„Protokoll\nzum Abkommen vom 11. August 1971                       cc) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zustän-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                        digen Stellen übermittelt werden. Die weitere Über-\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft                        mittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung                          Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen                   dd) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Rich-\nund vom Vermögen in der Fassung                            tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die\ndes Protokolls vom 21. Dezember 1992                          Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf\nAnlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zu                  den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu ach-\ndem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes-                        ten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-                    Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten.\nschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete                  Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung                    nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden\ndes Protokolls vom 21. Dezember 1992 haben die hierzu gehörig                sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüg-\nbefugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen                      lich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichti-\nvereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:                              gung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.\n1. Zu Artikel 10 Absatz 3                                              ee) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner\nPerson übermittelten Daten sowie über den vorgese-\na) Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, dass\nhenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine\nbei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 keiner Steuer\nVerpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht,\nunterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen\nsoweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche\nkann.\nInteresse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Inter-\nb) Klarstellend wird festgehalten, dass das Halten von Antei-           esse des Betroffenen an der Auskunftserteilung\nlen an einer Gesellschaft über eine Personengesellschaft            überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des\nder Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 nicht entgegen-               Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen\nsteht.                                                              Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaat-\n2. Zu Artikel 23                                                             lichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheits-\ngebiet die Auskunft beantragt wird.\nEs besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz auf-\ngrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962             ff)   Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen\nergriffenen Maßnahmen gegen die ungerechtfertigte Inan-                 des Datenaustauschs nach diesem Abkommen\nspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für                     rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die emp-\ndieses Abkommen gelten.                                                 fangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen\nRechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädig-\nEs besteht Einvernehmen, dass die deutschen Rechtsvor-                  ten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der\nschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung die Bestim-               Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht\nmungen des § 42 Abgabenordnung und des § 50d Absatz 3                   worden ist.\ndes Einkommensteuergesetzes umfassen.\ngg) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende\n3. Zu Artikel 27\ninnerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten\na) Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „Betrugs-                 personenbezogenen Daten besondere Löschungs-\ndelikt“ ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches              vorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfan-","70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003\ngende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem             (2) Das Revisionsprotokoll tritt am Tag des Austausches der\nRecht sind die übermittelten personenbezogenen           Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:\nDaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den\na) vorbehaltlich des Buchstabens b auf die an der Quelle erho-\nsie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich        benen Steuern von Vergütungen, die am oder nach dem\nsind.                                                       1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revi-\nhh) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind            sionsprotokolls folgenden Jahres fällig werden;\nverpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von       b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im\npersonenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.              Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder\nii)  Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind           nach dem 1. Januar 2002 fällig werden. Dabei bleibt Artikel III\nverpflichtet, die übermittelten personenbezogenen           bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorste-\nDaten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-                henden Buchstabens a unberücksichtigt;\nfugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu           c) auf die sonstigen Steuern für Steuerperioden, die am oder\nschützen.“                                                  nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses\nRevisionsprotokolls folgenden Jahres beginnen;\nArtikel VII\nd) auf Auskunftsersuchen betreffend Betrugsdelikte, die am\n(1) Dieses Revisionsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifi-    oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten\nkationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausge-             dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen wur-\ntauscht.                                                                den.\nGeschehen zu Bern am 12. März 2002 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Hilger\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nUrsprung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003                               71\nVerhandlungsprotokoll\nvom 7. Dezember 2001\nIm Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Protokolls                         einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes-                            bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrück-\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-                           lich die Geheimhaltung verlangt wird.\nschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\n3.2. Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevoll-\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung\nmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der\ndes Protokolls vom 21. Dezember 1992 sicherzustellen, haben\nzuständigen deutschen Behörde nach deutschem\ndie zuständigen Behörden am heutigen Tag der Paraphierung\nRecht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenös-\ndes Textes des Revisionsprotokolls folgende übereinstimmende\nsische Steuerverwaltung der Person eine Frist zur\nErklärungen abgegeben:\nZustimmung zum Informationsaustausch oder zur\n1. Z u A r t i k e l 10 A b s a t z 3:                                              Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.\nNummer 1 Buchstabe a des Protokolls zu Artikel 10 Absatz 3                3.3. Die betroffene Person kann sich am Verfahren betei-\nwird umgesetzt für Dividenden, die am oder nach dem                             ligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akten-\n1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Revisions-                       einsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur\nprotokolls fällig werden.                                                       verweigert werden:\n2. Z u A r t i k e l 27 A b s a t z 1 B u c h s t a b e b:                          a) für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für\nI.  In der Schweiz:                                                                  die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder\n1.   Vorprüfung deutscher Ersuchen                                          b) wenn Artikel 27 des Abkommens dies erfordert.\n1.1. Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden um                   3.4. Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der\nInformationsaustausch zur Verhütung von Betrugs-                       Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt\ndelikten nach Artikel 27 des Abkommens werden von                      oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.                       Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts\nverwendet werden. Ziffer 8.4. bleibt vorbehalten.\n1.2. Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch\nnicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössi-               4.    Zwangsmaßnahmen\nsche Steuerverwaltung dies der zuständigen deut-                 4.1. Werden die in der Verfügung verlangten Informatio-\nschen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergän-                      nen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenös-\nzen.                                                                   sischen Steuerverwaltung übergeben, so können\n1.3. Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen                         Maßnahmen unter Anwendung von Zwang durchge-\nnach Artikel 27 des Abkommens in Verbindung mit                        führt werden. Dabei können Gegenstände, Doku-\ndiesem Protokoll glaubhaft gemacht sind, so infor-                     mente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild-\nmiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige                    oder Datenträgern beschlagnahmt sowie Haus-\nPerson, die in der Schweiz über die einschlägigen                      durchsuchungen vorgenommen werden.\nInformationen verfügt (Informationsinhaber), über                4.2. Zwangsmaßnahmen sind vom Direktor der Eid-\nden Eingang des Ersuchens und über die darin ver-                      genössischen Steuerverwaltung oder von dessen\nlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersu-                     Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders\nchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt                    ausgebildeten Beamten durchzuführen und es dür-\nwerden.                                                                fen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen\n1.4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den                        beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit\nInformationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informatio-                  dem Ersuchen um Informationsaustausch von\nnen zuzustellen und die betroffene Person aufzufor-                    Bedeutung sein könnten.\ndern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmäch-                4.3. Ist Gefahr im Verzug und kann eine Maßnahme nicht\ntigten zu bezeichnen.                                                  rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte\n2.   Beschaffung der Information                                            von sich aus eine Zwangsmaßnahme durchführen.\nDie Maßnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der\n2.1. Übergibt der Informationsinhaber die verlangten                        Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem\nInformationen der Eidgenössischen Steuerverwal-                        Stellvertreter zu genehmigen.\ntung, so prüft diese die Informationen und erlässt\neine Schlussverfügung.                                           4.4. Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt\ndie Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durch-\n2.2. Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene                     führung der Zwangsmaßnahmen.\nPerson bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter der\nÜbergabe der verlangten Informationen innerhalb                  5.    Durchsuchung von Räumen\nvon 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische             5.1. Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es\nSteuerverwaltung gegenüber dem Informationsinha-                       wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusam-\nber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der                     menhang mit dem Ersuchen um Informationsaus-\nim deutschen Ersuchen bezeichneten Informationen                       tausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder\nverlangt.                                                              Unterlagen befinden.\n3.   Rechte der betroffenen Person                                    5.2. Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des\n3.1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an                    Bundesgesetzes vom 22. März 19741) über das Ver-\nden Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie                     waltungsstrafrecht.\neine Kopie des Ersuchens der zuständigen deut-\nschen Behörde auch der betroffenen Person, die           1) Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) 313.0","72          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003\n6.   Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten                                scheidet über die Übermittlung von Gegenständen,\nund Unterlagen                                                            Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deut-\nsche Behörde.\n6.1. Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit\ngrößter Schonung der Privatgeheimnisse zu durch-                     8.2. Die Verfügung wird der betroffenen Person über den\nsuchen.                                                                   Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.\n6.2. Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und                           8.3. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wor-\nUnterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gele-                         den, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im\ngenheit zu geben, sich vor der Durchführung über                          Bundesblatt.\nihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber\nmuss bei der Lokalisierung und Identifizierung der                   8.4. Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung\nGegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwir-                             können die der zuständigen deutschen Behörde\nken.                                                                      übermittelten Informationen von der Eidgenössi-\nschen Steuerverwaltung verwendet werden.\n6.3. Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinha-\nber aus den Zwangsmaßnahmen entstehen, sind von                      9.   Rechtsmittel\ndiesen selber zu tragen.                                             9.1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuer-\n7.   Vereinfachte Ausführung                                                   verwaltung über die Übermittlung von Informationen\nunterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an\n7.1. Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der                         das Bundesgericht.\nInformationen an die zuständige deutsche Behörde\nzu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung                  9.2. Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber\ndarüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist                       befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.\nunwiderruflich.                                                      9.3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschie-\n7.2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die                              bende Wirkung.\nZustimmung schriftlich fest und schließt das Verfah-                 9.4. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfü-\nren durch Übermittlung der Informationen an die                           gung, einschließlich einer Verfügung über Zwangs-\nzuständige Behörde.                                                       maßnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur\n7.3. Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informatio-                    zusammen mit der Schlussverfügung angefochten\nnen, so werden die restlichen Gegenstände, Doku-                          werden.\nmente oder Unterlagen nach Ziffer 2 ff. und mittels             II. In der Bundesrepublik Deutschland:\nSchlussverfügung übermittelt.\nEs gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Auf das\n8.   Abschluss des Verfahrens\nMerkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Aus-\n8.1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine                     kunftsaustausch in Steuersachen vom 3. Februar 1999\nbegründete Schlussverfügung. Darin äußert sie sich                   – IV B 4 – S 1320 – 3/99 – BStBl. I S. 228, 974 – wird hin-\nzur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und ent-                    gewiesen.\nFür die deutsche Delegation\nKrause\nFür die schweizerische Delegation\nProf. Dr. W a l d b u r g e r"]}