{"id":"bgbl2-2003-38-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":38,"date":"2003-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/38#page=149","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_38.pdf#page=149","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-11-25T00:00:00Z","page":2165,"pdf_page":149,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                           2165\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. November 2003\nDas in Ramallah am 4. September 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 4. September 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. November 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund                                       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation                ten der Palästinensischen Behörde oder anderen, von beiden\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –                  Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt 34 000 000,–\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-           EUR (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro) zu erhalten:\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-\nschen Behörde,                                                        1. a) Abwasserentsorgung Al Bireh in Höhe von bis zu ins-\ngesamt 1 700 000,– EUR (in Worten: eine Million sieben-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                  hunderttausend Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nb) Wasserversorgung Hebron in Höhe von bis zu insgesamt\nzu vertiefen,\n100 000,– EUR (in Worten: einhunderttausend Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           c) Beschäftigungsintensives Programm III – Westjordan-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                    land (armutsorientierte Infrastruktur) in Höhe von bis zu\ninsgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nEuro),\nin den Palästinensischen Gebieten beizutragen,\nd) Beschäftigungsintensives Programm IV – Gaza (armuts-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen zwi-                  orientierte Infrastruktur) in Höhe von bis zu insgesamt\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                    10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nPalästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Paläs-\ntinensischen Behörde vom 13. März 2003 –                                  e) Kreditgarantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen\nin Höhe von bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Wor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                            ten: fünf Millionen Euro),","2166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nf)   Abwasserregion Tulkarem in Höhe von bis zu insgesamt           wandelt, wenn er nicht für eine solche Maßnahme verwendet\n8 300 000,– EUR (in Worten: acht Millionen dreihundert-        wird.\ntausend Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und                                       Artikel 2\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschut-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nArmutsbekämpfung beziehungsweise als Maßnahmen, die der\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen die-\nder Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\nnen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nWege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\n2. einen Studien- und Fachkräftefonds in Höhe von bis zu                in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\ninsgesamt 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhun-         innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nderttausend Euro),                                                  sprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträ-\nge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\n3. Warenhilfe Augusta-Victoria-Krankenhaus als allgemeine\nAblauf des 31. Dezember 2011.\nWarenhilfe in Höhe von bis zu insgesamt 1 400 000,– EUR (in\nWorten: eine Million vierhunderttausend Euro) zur Deckung              (2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im                der Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-            Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung          che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-\nund Montage. Es muss sich hierbei um die Lieferung von              rungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\nArzneimitteln, medizinischem Gerät und Krankenhausaus-              für Wiederaufbau garantieren.\nrüstung handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträ-\nge nach dem 13. März 2003 geschlossen wurden.\nArtikel 3\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nPalästinensischen Behörde stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nPalästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Paläs-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\ntinensischen Behörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in den Palästinensi-\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nschen Gebieten erhoben werden.\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-              Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben                 Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der Dar-\nersetzt werden.                                                         lehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträ-\nge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nPalästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nlicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere)\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.                                                                          Artikel 5\n(5) Der Finanzierungsbeitrag für den Studien- und Fachkräf-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntefonds nach Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen umge-               Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 4. September 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Reinicke\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nNabil Sha‘ath"]}