{"id":"bgbl2-2003-38-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":38,"date":"2003-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/38#page=116","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_38.pdf#page=116","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2132,"pdf_page":116,"num_pages":33,"content":["2132          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nVerordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 19. Dezember 2003\nEs verordnen                                                    29. und 30. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 788): Proto-\nkoll 16, Beschluss vom 27. und 28. November 2002,\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 und des\n§ 3e Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 und Satz 3 des Binnenschiff-    2. der Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-              Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) das Bun-             der Rheinschifffahrt (BGBl. 1992 I S. 531), zuletzt ge-\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-                ändert durch die Verordnung vom 6. September 2001\nsen,                                                            (BGBl. I S. 2420): Protokoll 18, Beschluss vom 27. und\n28. November 2002,\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5\nSatz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Bin-      3. der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (BGBl. 1994 II\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit § 1           S. 3822), zuletzt geändert durch die Beschlüsse vom\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                29. und 30. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 473): Proto-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-            koll 21, Beschluss vom 27. und 28. November 2002,\nlass vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) das Bundesminis-\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das          4. der Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174),\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-             zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. November\ntorsicherheit gemeinsam,                                        2001 (BGBl. 2002 II S. 1775; 2003 II S. 64): Proto-\nkoll 24, Beschluss vom 27. und 28. November 2002\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8 in Verbindung           und Protokoll 26, Beschluss vom 27. und 28. Mai\nmit Abs. 5 Satz 2 und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 und       2003,\nSatz 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Ver-\nbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes        5. der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002                (BGBl. 2000 II S. 818), geändert durch die Beschlüsse\n(BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Verkehr,            vom 29. und 30. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 473): Pro-\nBau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem                  tokoll 25, Beschluss vom 27. und 28. November 2002,\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nwerden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Die\nBeschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 1                              (2) Folgende mit Beschlüssen der Moselkommission in\nTrier angenommenen Änderungen\n(1) Folgende mit Beschlüssen von der Zentralkommis-\nsion für die Rheinschifffahrt in Straßburg angenommenen       1. der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II\nÄnderungen                                                        S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verord-\nnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335); die Ände-\n1. der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II          rungen werden mit Beschluss- und Protokolldaten\nS. 3816), zuletzt geändert durch Beschluss vom                 nachstehend veröffentlicht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                 2133\n2. der in Absatz 1 Nr. 2 (Beschluss vom 4. Juni 2003, Pro-                         nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5\ntokoll 2003-I-4h) genannten Vorschriften                                        oder § 6.11 Buchstabe a oder b erster\nHalbsatz,“.\nwerden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt.\nbb) In Buchstabe j wird die Angabe „oder Nr. 11\nSatz 2“ durch die Angabe „ , 11 oder 12 Satz 2“\nArtikel 2                                         ersetzt.\nArtikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-              3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994\n(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-         a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:\nordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geän-                    „2a. entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      führt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l\noder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine\n1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 9.08 Nr. 5                        Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr\nSatz 3“ durch die Angabe „ , § 9.08 Nr. 5 Satz 3 oder                       Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer\n§ 11.01 Nr. 2 oder 3 Satz 2“ ersetzt.                                       solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration\nführt, im Körper befindet,“.\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Nr. 1“ die\nAngabe „oder 5“ eingefügt.\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 7 werden die Wörter „an Bord mitge-\n„3. entgegen § 1.07 Nr. 5 Satz 1 ein Fahrzeug\nführt werden“ durch die Wörter „sich an Bord befin-\nführt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an\nden“ ersetzt.\nBord hat, oder entgegen § 1.07 Nr. 5 Satz 2 ein\nschnelles Schiff führt, auf dem sich mehr Per-            d) In Nummer 25 werden nach den Wörtern „des Rau-\nsonen befinden, als Sitzplätze vorhanden                     chens“ die Wörter „oder des Verwendens von\nsind,“.                                                      ungeschütztem Licht oder Feuer“ eingefügt.\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Zeichen“ durch das                   e) Nummer 27 wird wie folgt geändert:\nWort „Lichter“ ersetzt.                                           aa) In Buchstabe d wird die Angabe „Nr. 2 Satz 1“\nc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                                       durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3.08 Nr. 1                  bb) In Buchstabe f wird nach der Zahl „6“ die\noder 2“ durch die Angabe „§ 3.08 Nr. 1 bis 3“                     Angabe „oder § 12.02 Nr. 5“ eingefügt.\nersetzt.                                                  f) In Nummer 34 wird nach der Angabe „Nr. 1“ die\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                           Angabe „Satz 1 oder 3“ eingefügt.\ng) In Nummer 38 wird nach der Angabe „§ 11.01“ die\n„b) bei Tag während der Fahrt entgegen\nAngabe „Nr. 1, 4 oder 5“ eingefügt.\n§ 3.08 Nr. 1 bis 3, § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10\nNr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15,     h) In Nummer 41 wird das Wort „oder“ durch ein\n§ 3.17 oder § 3.18 Satz 1“.                             Komma ersetzt.\nd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ein-                    i) In Nummer 42 wird am Ende der Punkt durch das\ngefügt:                                                           Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 43\nangefügt:\n„12a. entgegen § 4.05 Nr. 2 nicht die vorgeschrie-\nbene Sprache benutzt,“.                                   „43. einer Vorschrift über das Verhalten beim Bun-\nkern nach § 15.06 zuwiderhandelt.“\ne) In Nummer 13 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die\nAngabe „Nr. 3“ ersetzt.\n4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nf) In Nummer 14 werden die Angabe „Nr. 4“ durch die\na) In Nummer 2 werden die Wörter „an Bord mitge-\nAngabe „Nr. 5“ und die Angabe „Nr. 5“ durch die\nführt werden“ durch die Wörter „sich an Bord befin-\nAngabe „Nr. 6“ ersetzt.\nden“ ersetzt.\ng) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:                               b) In Nummer 7 wird die Angabe „Nr. 2 Satz 1“ durch\n„15. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt oder ent-                die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.\ngegen § 4.06 Nr. 3 Radar nicht benutzt,“.                c) In Nummer 10 Buchstabe f werden nach dem Wort\nh) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                 „zugelassen“ die Wörter „oder mehr Personen als\nvorhandene Sitzplätze“ eingefügt.\naa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt\ngefasst:\n„a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach                                      Artikel 3\n§ 6.02 Nr. 1, § 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1\nDem § 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke\noder 2 oder Nr. 5,\nder Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten\nb)   das Verhalten oder die Zeichengebung             in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März\nbeim Begegnen nach § 6.01, §§ 6.03 bis           1992 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch die Verordnung\n6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, § 6.06 Satz 2,   vom 6. September 2001 (BGBl. I S. 2420) geändert wor-\n§ 6.07 oder § 6.08 oder beim Überholen           den ist, wird folgender Satz 2 angefügt:","2134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n„Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 16 Satz 2 der        wicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken\nAnlage ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest;      eine von der Anlage abweichende Regelung vorüberge-\nzu diesem Zweck wird sie ermächtigt, durch Rechtsver-          hend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.“\nordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung\nder Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken eine von\nder Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis                                        Artikel 7\nzur Dauer von drei Jahren zu treffen.“\nArtikel 4 der Verordnung zur Einführung der Mosel-\nschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997\nArtikel 4                            (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-\nordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geän-\nArtikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994\n(BGBl. 1994 II S. 3822), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 6. Mai 2003 (BGBl. 2003 II S. 473) geändert        1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   „3. entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend\nden Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahr-\n„(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.06 Satz 2                  zeugs bestimmt, obwohl sich eine Menge von\nder Anlage sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektio-                  0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft\nnen West und Südwest gemeinsam; zu diesem Zweck                        oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,8\nwerden sie ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur                      oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge,\nAnpassung an die technische Entwicklung der Bin-                       die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-\nnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken eine von der                    konzentration führt, im Körper befindet,“.\nAnlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur\nDauer von drei Jahren zu treffen.“                            b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ein-\ngefügt:\n2. Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            „12a. sich entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 Satz 2 auf\n„Die Zulassung wird erteilt, wenn                                        einer gesperrten Wasserfläche bewegt,“.\n1. typgeprüfte Fahrtenschreiber die Anforderungen\nnach Anlage H der Anlage und                           2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Radargeräte und Wendeanzeiger dem Stand der                a) In Nummer 6 wird das Wort „Zeichen“ durch das\nTechnik, der regelmäßig als „Mindestanforderun-               Wort „Lichter“ ersetzt.\ngen und Prüfbedingungen für Radargeräte und               b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nWendeanzeiger in der Rheinschifffahrt“ im Ver-\nkehrsblatt bekannt gegeben wird, entsprechen.“                „14. die Sprechfunkanlage nicht gemäß den in\n§ 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c oder d ge-\nnannten Vorschriften betreibt oder entgegen\nArtikel 5                                         § 4.05 Nr. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene\nSprache verwendet,“.\nDem Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung zur Einführung der\nRheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl.                c) In Nummer 19 Buchstabe n werden die Wörter\n1997 II S. 2174), die durch Artikel 2 der Verordnung vom              „erster Halbsatz“ gestrichen.\n1. August 2002 (BGBl. 2002 II S. 1775) geändert worden            d) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:\nist, wird folgender Satz angefügt:\n„24. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszei-\n„Zuständige Behörde im Sinne des § 1.04 Satz 2 der\nchen nicht anhält oder“.\nAnlage ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West; zu\ndiesem Zweck wird sie ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der           3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBinnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken eine von der\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nAnlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur\nDauer von drei Jahren zu treffen.“                                    „4. entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug\nführt, obwohl er eine Menge von 0,40 mg/l\noder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine\nArtikel 6                                        Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr\nPromille oder eine Alkoholmenge, die zu einer\nArtikel 1 Abs. 2 der Verordnung zur Inkraftsetzung der                  solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration\nVerordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom                        führt, im Körper hat,“.\n26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818), die durch Artikel 6\nder Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580)            b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 1 Satz 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                          oder Nr. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1.10 Nr. 1\noder 3 Satz 2“ ersetzt.\n„(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.06 Satz 2\nder Anlage ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-         c) In Nummer 28 werden nach den Wörtern „des Rau-\nwest; zu diesem Zweck wird sie ermächtigt, durch                      chens“ die Wörter „oder des Verwendens von\nRechtsverordnung zur Anpassung an die technische Ent-                 ungeschütztem Licht oder Feuer“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                     2135\nd) Nummer 30 wird wie folgt geändert:                           4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe d wird die Angabe „Nr. 2 Satz 1“                  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.                                   „2. nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nr. 1\ngenannten Urkunden oder sonstigen Unterla-\nbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\ngen sich an Bord befinden oder die in § 1.10\n„f) die Meldepflicht nach § 9.05 Nr. 1, 2, 3 Satz 2                     Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten\noder 3 oder Nr. 4 bis 6“.                                           Schiffspapiere im Bereich der Baustelle ver-\nfügbar sind,“.\ne) In Nummer 43 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.                                                     b) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\nf) In Nummer 44 wird der Punkt durch das Wort\n„oder“ ersetzt und folgende Nummer 45 angefügt:                                           Artikel 8\n„45. einer Vorschrift über das Verhalten beim Bun-               Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten\nkern nach § 11.06 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt.“          Beschlüsse treten am 1. Januar 2004 in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2003\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","2136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nAnlage 1\nProtokoll 16\nDefinitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die sich in\nder Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,\nzur redaktionellen Anpassung der Textfassungen in den drei Sprachen und Inkraftsetzung neuer Ergänzungen,\nauf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,\nbeschließt die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 sowie die redaktionellen Anpassungen,\ndie in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.\nDiese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2004. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten\nBestimmungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gelten, werden mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.\nAnlage\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:\n„1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.\nb) In Kapitel 3 wird die Angabe zu Abschnitt III wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung“.\nc) Die Angabe zu § 3.32 wird wie folgt gefasst:\n„3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden“.\nd) Die Angabe zu § 6.01 wird wie folgt gefasst:\n„6.01 Schnelle Schiffe“.\ne) Die Angabe zu § 6.06 wird wie folgt gefasst:\n„6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander“.\nf)  Die Angabe zu § 9.05 wird wie folgt gefasst:\n„9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe“.\ng) Die Angabe zu § 9.08 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar“.\nh) Die Angabe zu § 11.01 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge“.\ni)  Die Angabe zu § 15.06 wird wie folgt gefasst:\n„15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern“.\n2. Dem § 1.01 werden folgende Buchstaben ab und ac angefügt:\n„ab) „schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegen-\nüber Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper) und\nwenn dies im Schiffsattest eingetragen ist;\nac) „schnelles Funkellicht“: ein Licht mit einer Taktkennung von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute.“\n3. § 1.02 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen\nGrund beeinträchtigt sein.\nBei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen\nBlutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsführer verbo-\nten, das Fahrzeug zu führen.“\n4. § 1.07 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.07\nAnforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.\nb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n„4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabili-\ntät in folgenden Fällen vorgenommen werden:\na) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                        2137\nb) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen\nsind und\nc) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,\n– wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen sind,\noder\n– wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.\n5. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der\nzuständigen Behörde zugelassen sind.\nUnbeschadet des Satzes 1 dürfen sich während der Fahrt an Bord von schnellen Schiffen nicht mehr Personen befinden,\nals Sitze vorhanden sind.“\n5. § 1.09 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder\nvon dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schall-\nzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.“\nb) Nummer 4 (betrifft nur die französische Fassung).\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person, die das für die zu befahrende Strecke\nerforderliche Patent nach der Rheinpatentverordnung und das Radarpatent besitzt, besetzt sein. Eine zweite Person,\ndie ebenfalls das für die zu befahrende Strecke erforderliche Patent nach der Rheinpatentverordnung und das Radar-\npatent besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvor-\nhäfen und in den Schleusen.“\n6. § 1.10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\n„1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorge-\nschrieben sind, an Bord befinden:“.\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersu-\nchungsordnung,“.\nc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\n„h) das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis;\ndiese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes\nnach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält,“.\nd) Die Buchstaben k bis m werden wie folgt gefasst:\n„k) ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über\nden Binnenschifffahrtsfunk,\nl)   die Urkunde „Frequenzzuteilung“,\nm)   das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel,“.\ne) Buchstabe r wird wie folgt gefasst:\n„r)  die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,“.\nf)  Buchstabe t wird wie folgt gefasst:\n„t)  die nach ADNR Nr. 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,“.\ng) Buchstabe w wird wie folgt gefasst:\n„w) auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m: der in § 22a.05 Nr. 2 Buch-\nstabe b Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Nachweis.“\n7. § 1.11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.11\nMitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nAn Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung,\nder auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließ-\nlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.“\n8. § 3.01 wird wie folgt geändert (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt\nwerden.“","2138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.“\n9. § 3.07 Nr. 1 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu\ngebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbar-\nkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.“\n10. § 3.08 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.08\nBezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb\n(Anlage 3: Bild 2, 3, 64)“.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen\nBezeichnung führen:\nzwei gelbe starke schnelle Funkellichter.\nDiese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt\nwerden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.“\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. Nummer 1 und 2 gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren. Für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren gilt § 3.16.“\n11. § 3.14 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser\nVerordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:\n– bei Nacht:\nein blaues Licht;\n– bei Tag:\neinen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.\nDieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist;\nanstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens\n3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.\n2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:\n– bei Nacht:\nzwei blaue Lichter;\n– bei Tag:\nzwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.\nDiese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt wer-\nden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor-\nund Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken ange-\nbracht ist, geführt werden.\n3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Ver-\nordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:\n– bei Nacht:\ndrei blaue Lichter;\n– bei Tag:\ndrei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.\nDiese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch\ngeführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.“\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulas-\nsungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, kön-\nnen bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahr-\nzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                       2139\n12. § 3.17 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„§ 3.17\nZusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen\n(Anlage 3: Bild 37)\nFahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vor-\nrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag füh-\nren:\neinen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.“\n13. § 3.18 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„§ 3.18\nZusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt\n(Anlage 3: Bild 38)\nEin manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen\nBezeichnung\n– bei Nacht:\nein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;\n– bei Tag:\neine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,\noder\ndas vorgeschriebene Schallzeichen geben\noder\nbeides zugleich tun.\nDie Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.“\n14. § 3.25 Nr. 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein\ngesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder\nin anderer geeigneter Weise gesetzt werden.“\n15. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung“.\n16. § 3.28 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„§ 3.28\nZusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,\ndie Arbeiten in der Wasserstraße ausführen\n(Anlage 3: Bild 57)\nIn Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis\nder zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:\nein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.“\n17. § 3.32 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.32\nHinweis auf das Verbot,\nzu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden\n(Anlage 3: Bild 61)\n1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord\na) zu rauchen,\nb) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,\nmuss dieses Verbot angezeigt werden durch\nrunde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.\nDie Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.\nAbweichend von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.\n2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.“\n18. § 4.05 wird wie folgt geändert:\na) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:\n„2. Bei Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffs-\nfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Verständigungsschwierigkeiten ist die deutsche Sprache zu\nbenutzen.“","2140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.\n19. Dem § 4.06 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.“\n20. § 6.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.01\nSchnelle Schiffe\nSchnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen.“\n21. § 6.02 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen\nbestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren not-\nwendigen Raum lassen.“\n22. § 6.03 Nr. 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahr-\nzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisier-\nten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.“\n23. § 6.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.06\nBegegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander\nDie §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe\nuntereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.“\n24. § 6.17 Nr. 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die\neine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen.“\n25. § 6.20 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen,\nund an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 führen,\nmüssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem mög-\nlichst weiten Abstand zu halten.“\n26. § 6.28 wird wie folgt geändert (Nr. 8 betrifft nur die deutsche und französische Fassung, Nr. 9 und 10 betreffen nur die deutsche\nFassung):\na) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:\n„8. In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14\nNr. 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und\nVerbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.\n9. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein geschleust.\n10. Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen\ngeschleust.\n11. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen, bei der Schleusung und dem Verlassen der Schleuse müssen die\nschnellen Schiffe ihre Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder\nschwimmenden Geräten und jede Gefahr für Personen an Bord der anderen Fahrzeuge oder schwimmenden Geräte\noder an Land durch Wellenschlag vermieden wird.“\nb) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.\n27. § 7.07 wird wie folgt gefasst (Nr. 1 betrifft nur die deutsche und niederländische Fassung):\n„§ 7.07\nMindestabstände bei Beförderung\nbestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen\n1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubver-\nband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:\na) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;\nb) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;\nc) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.\n2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                            2141\na) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;\nb) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die\nSicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.\n3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.“\n28. § 7.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.08\nWache und Aufsicht\n1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die mit Gefahrgütern nach ADNR beladen sind und eine Bezeichnung nach § 3.14 führen\noder die nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen sind, muss sich ständig eine einsatzfähi-\nge Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser\nVerpflichtung befreien.\n2. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der\nLage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnis-\nse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.\n3. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der\nAufsicht verantwortlich.“\n29. § 8.09 Nr. 1 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das\nBleib-weg-Signal ausgelöst werden auf\na) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen,\nund\nb) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,\nwenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefah-\nren abzuwenden.\nDies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband\ngehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.“\n30. § 9.02 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:\n„10. Fahrzeuge über 11,45 m Breite dürfen die kleinen Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim, Rhinau,\nGerstheim und Straßburg nicht benutzen.“\n31. § 9.05 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.05\nFahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe\n1. Verbände – mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten – dürfen nicht\nauf gleicher Höhe fahren\na) zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),\nb) zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).\n2. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände – mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren\nBreite 12 m nicht überschreiten – dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen\nEisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.“\n32. § 9.07 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Lorch – St. Goar\na) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das rechte Ufer anzuhal-\nten.\nb) Die Bergfahrer oder die in § 9.04 Nr. 4 bezeichneten Talfahrer können unter den in § 9.04 Nr. 3 oder 4 genannten Voraus-\nsetzungen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die Schall- und Sichtzei-\nchen nach § 9.04 Nr. 5 zu geben. § 6.05 ist nicht anzuwenden.\nc) Für die Schiffsführer von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m gelten die nach § 9.08 Nr. 2 Buchstabe b und c für die\nNachtschifffahrt vorgeschriebenen Informationspflichten auch bei Tag.“\n33. § 9.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.08\nNachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar\n1. Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf\nKanal 10 und in der Talfahrt Radar benutzen. Die Wahrschauregelung gemäß § 12.02 erfolgt rund um die Uhr.\n2. Ist die Wahrschau nach § 12.02 nachts außer Betrieb, müssen sich die in Frage kommenden Fahrzeuge wie folgt verhalten:","2142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\na) Bergfahrer müssen ihre Fahrt so einrichten, dass sie beim Umfahren des Bankecks (km 555,60 bis km 555,20) und des\nBettecks (km 553,60 bis km 553,30) Talfahrern nicht begegnen.\nSie müssen, wenn die Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb des Bankecks oder des Bettecks\nanhalten, bis die Talfahrer das Betteck oder das Bankeck umfahren haben.\nb) Bergfahrer müssen bei der Annäherung an das Bankeck oder das Betteck die Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art,\nNamen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, dürfen sie das Bankeck oder\nBetteck nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton\ndient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.\nc) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am Ochsenturm (km 550,57), an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken\n(km 552,00) und am Betteck (km 553,61) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben\nAngaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung müssen die\nTalfahrer die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang schalten.“\n34. § 9.09 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Zu Tal fahrende Schubverbände, die größer sind als in § 11.02 Nr. 1 zugelassen, dürfen zu Berg fahrenden Schubverbän-\nden oder Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m auf den Strecken zwischen\nkm     575,50     und km     578,50    (Oberspay),\nkm     606,50     und km     608,50    (Weißenthurm),\nkm     635,00     und km     637,50    (Unkel),\nkm     720,50     und km     723,00    (Benrath),\nkm     740,00     und km     744,00    (Düsseldorf) und\nkm     784,50     und km     786,50    (Baerl)\nnicht begegnen.\nZu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden zu beachten:\na) bei der Annäherung an diese Strecken müssen sich diese Schubverbände mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk mel-\nden;\nb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Schubverband stattfinden wird, muss ein zu Berg\nfahrender Schubverband oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m unterhalb der Strecken anhalten, bis der Tal-\nfahrer diese durchfahren hat;\nc) ist ein zu Berg fahrender Schubverband oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m bereits vorher in die Strecken\nhineingefahren, muss der zu Tal fahrende Schubverband oberhalb der Strecken anhalten, bis der Bergfahrer diese\ndurchfahren hat.“\n35. § 10.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„f)   nach Überschreiten der Hochwassermarke I ist schnellen Schiffen die Fahrt verboten.“\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richt-\npegel für die Berg- oder Talfahrt gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003          2143\nStrecke                                         Richtpegel für\nBerg- und Talfahrt\nWasserstand\nMarke I                   Marke II\nBasel (km 166,64)\nRheinfelden\nBasel – Schleusen Kembs                              3,50                       4,50\nKembs (km 179,10)\nSchleusen Iffezheim (km 334,00)\nMaxau\nSchleusen Iffezheim – Germersheim                    6,20                       7,50\nGermersheim (km 384,00)\nSpeyer\nGermersheim – Mannheim-Rheinau                       6,20                       7,30\nMannheim-Rheinau (km 412,00)\nMannheim\nMannheim-Rheinau – Mannheim-Sandhofen                6,50                       7,60\nMannheim-Sandhofen (km 431,50)\nWorms\nMannheim-Sandhofen – Gernsheim                       4,40                       6,50\nGernsheim (km 462,00)\nMainz\nGernsheim – Eltville                                 4,75                       6,30\nEltville (km 511,00)\nBingen\nEltville – Lorch                                     3,50                      4,90\nLorch (km 540,00)\nKaub\nLorch – Bad Salzig                                   4,60                       6,40\nBad Salzig (km 566,00)\nKoblenz\nBad Salzig – Engers                                  4,70                       6,50\nEngers (km 601,00)\nAndernach\nEngers – Bad Breisig                                 5,50                       7,60\nBad Breisig (km 624,00)\nOberwinter\nBad Breisig – Mondorf                                4,90                       6,80\nMondorf (km 660,00)\nKöln\nMondorf – Dormagen                                   6,20                       8,30\nDormagen (km 710,00)\nDüsseldorf\nDormagen – Krefeld                                   7,10                       8,80\nKrefeld (km 763,00)\nDuisburg-Ruhrort\nKrefeld – Orsoy                                      9,30                      11,30\nOrsoy (km 794,00)\nWesel\nOrsoy – Rees                                         8,70                      10,60\nRees (km 837,00)\nEmmerich\nRees – Spyck’sche Fähre                              7,00                       8,70\nSpyck’sche Fähre (km 857,40)\n“","2144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nc) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:\n„4. Zwischen Basel und den Schleusen Kembs können die zuständigen Behörden einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für\ndiesen Streckenabschnitt bis zu einem Wasserstand von 4,80 m am Pegel Rheinfelden die Fahrt freigeben, wenn der\nWasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Marke von 4,50 m lag und die\nVorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Marke liegen\nwird.“\nd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) zwischen den Schleusen Vogelgrün und den Schleusen Iffezheim\n– wird der Betrieb der Schleusen einer gegebenen Haltung eingestellt, wenn die auf einer Mauer bei dem Unterhaupt\ndieser Schleusen sichtbar angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist;\n– ist Kleinfahrzeugen die Fahrt in einer Haltung verboten, wenn die an dem Unterhaupt der jeweils oberhalb liegenden\nSchleuse sichtbar angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist.\nJedoch kann die zuständige Behörde einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für den Streckenabschnitt von unterhalb der\nSchleuse Vogelgrün bis unterhalb der Schleuse Straßburg bis zu einem Wasserstand von 0,40 m über der angebrachten\nHochwassermarke II die Fahrt und die Schleusungen freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufein-\nander folgenden Tagen überwiegend über der Hochwassermarke II lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Was-\nserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Hochwassermarke liegen wird;“.\n36. § 11.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.01\nHöchstabmessungen der Fahrzeuge\n1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m nicht überschreiten. In der Talfahrt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar\n(km 556,00) bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub darf es jedoch die Höchstlänge von\n110 m nicht überschreiten.\n2. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am\n30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicher-\nheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.\n3. Die für den Stromabschnitt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) zuständige Behörde kann bei Wasserstän-\nden unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m für die Talfahrt eine Son-\ndererlaubnis erteilen. Sie legt dabei die aus Sicherheitsgründen notwendigen Auflagen fest.\n4. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 4.06 Nr. 1 erfüllt.\n5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal\n(km 949,40) 17,70 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine Son-\ndererlaubnis für die Fahrt erteilt hat.“\n37. § 11.04 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.04\nHöchstabmessungen der Schubverbände\nan der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal\nAbweichend von § 11.02 Nr. 1 betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal\nfahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,00 m. Die zuständige Behörde kann\ngrößere Abmessungen zulassen.“\n38. § 12.01 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADNR unterliegen, von Tankschiffen, von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m,\nvon Verbänden, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 5\ngenannten Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:\na) Schiffsgattung;\nb) Schiffsname;\nc) Standort, Fahrtrichtung;\nd) Amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;\ne) Tragfähigkeit;\nf)  Länge und Breite des Fahrzeugs;\ng) Art, Länge und Breite des Verbandes;\nh) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);\ni)  Fahrtroute;\nj)  Beladehafen;\nk) Entladehafen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                        2145\nl)   bei Gefahrgütern nach ADNR:\ndie UN-Nummer oder Stoffnummer,\ndie offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,\ndie Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,\ndie Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;\nbei anderen Gütern:\ndie Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge),\nm) 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel;\nn) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.\n2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Per-\nsonen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem\nFall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und\ndiese wieder verlässt.“\n39. § 12.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12.02\nWahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel – St. Goar\n1. An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:\nSignalstelle A:       km 550,57, linkes Ufer,\nam Ochsenturm bei Oberwesel;\nSignalstelle B:       km 552,80, linkes Ufer,\nam Kammereck;\nSignalstelle C:       km 553,61, linkes Ufer,\nam Betteck;\nSignalstelle D:       km 554,34, linkes Ufer,\ngegenüber der Loreley;\nSignalstelle E:       km 555,43, linkes Ufer,\nan der Bank.\n2. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen C, D und E\nangezeigt.\nJede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Zeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken\nzugeordnet sind:\nFeld                    Nr. der Teilstrecke                       Grenzen der Teilstrecke\nSignalstelle             C\noben                                    1                       km 550,57                       km 551,30\nMitte                                   2                       km 551,30                       km 552,11\nunten                                   3                       km 552,11                       km 554,34\nSignalstelle             D                                            km 550,57                       km 551,30\noben                                    1                       km 551,30                       km 552,11\nMitte                                   2                       km 552,11                       km 554,34\nunten                                   3\nSignalstelle              E\noben                                    3                       km 552,11                       km 554,34\nunten                                   4                       km 554,34                       km 555,43\n3. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:\na) Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):\nIn der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über\n110 m zu Tal.\nb) Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):\nIn der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis\n110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m zu Tal.\nc) Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):\nIn der Teilstrecke fährt mindestens ein Einzelfahrer mit einer Länge\nbis 110 m zu Tal.","2146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nd) Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):\nIn der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.\n4. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:\na) an der Signalstelle A\nein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:\ndie Talschifffahrt wird den Bergfahrern gewahrschaut;\nb) an der Signalstelle B\nein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:\nein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg;\n5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke wenden und wieder zurückfahren, müssen\ndies über Funk (Kanal 18) der Revierzentrale Oberwesel mitteilen.\n6. Eine Sperrung der Talschifffahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur bergwärts sichtbare rote Lichter überein-\nander angezeigt.\nEine Sperrung der Bergschifffahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur talwärts sichtbare rote Lichter überein-\nander angezeigt.“\n40. § 14.02 Nr. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:\na) Liegestelle „Uferplatz“ von km 167,85 (Dreirosenbrücke) bis km 168,04;\nb) Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,20 bis km 169,34;\nc) Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,60 bis km 169,71;\nsie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des\nHafenmeisters.\n3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:\nLiegestelle „Oberer Klybeckquai“ von 168,05 bis km 168,36.\n4. Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Rheinschiff-\nfahrtsdirektion Basel gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.“\n41. § 14.03 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:\na) Liegestellen am rechten Ufer\ni.  vor Mannheim-Rheinau\nvon km 413,30 bis km 414,25,\nvon km 414,56 bis km 414,90,\nvon km 415,50 bis km 416,75;\nii. vor Mannheim\nvon km 423,50 bis km 424,00,\nvon km 424,76 bis km 425,00 nur für Fahrzeuge, die in dieser Uferstrecke laden oder löschen wollen,\nvon km 425,00 bis km 427,00,\nvon km 428,72 bis km 429,60,\nvon km 429,80 bis km 430,30;\nb) Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 424,83 bis km 426,20.\n3. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:\na) Liegestellen am rechten Ufer\nvon km 413,00 bis km 413,30,\nvon km 430,30 bis km 431,10;\nb) Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.“\n42. § 14.04 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:\na) am linken Ufer\nLiegestelle von km 496,80 bis km 497,76;\nb) am rechten Ufer\nLiegestelle von km 496,90 bis km 497,33 (vor der Maaraue) nur für Fahrzeuge, die in den Main einfahren wollen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                   2147\n3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:\na) am linken Ufer\nLiegestelle von km 494,60 bis km 494,90;\nb) am rechten Ufer\nLiegestelle von km 497,48 bis km 497,80.“\n43. § 14.05 Nr. 2 bis 6 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden\nbestimmt:\nLiegestellen von km 524,90 bis km 525,60,\nkm 527,55 bis km 527,97 und\nkm 528,20 bis km 528,50.\n3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.\n4. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird\nbestimmt:\nLiegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.\n5. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.\n6. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.“\n44. § 14.06 Nr. 2 bis 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 564,00 bis km 565,70.\n3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird\nbestimmt:\nLiegestelle von km 566,20 bis km 566,70.\n4. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 566,70 bis km 567,00.\n5. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 567,10 bis km 567,60.“\n45. § 14.07 Nr. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird\nbestimmt:\nLiegestelle von km 592,15 bis km 592,80.\n3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 592,80 bis km 593,40.\n4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 593,40 bis km 593,65.“\n46. § 14.08 Nr. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 611,95 bis km 612,80.\nJedoch dürfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, an der Treibstoffumschlagsanlage der\nFirma E. Doetsch bei km 612,40 löschen.\n3. Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Förderband) dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.\n4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 613,80 bis km 614,00.“\n47. § 14.09 Nr. 2 bis 6 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling laden oder löschen wollen oder geladen\noder gelöscht haben, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 670,33 bis km 671,80.\n3. Für leere Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 669,90 bis km 670,20.","2148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 669,00 bis km 669,30.\n5. Der Liegeplatz von km 667,93 bis km 668,03 ist nur für Fahrzeuge bestimmt, die an der Harnstoffverladeanlage der Union\nKraftstoff laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben.\n6. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und die an der Verladebrücke der Union Kraftstoff\nladen oder löschen wollen oder geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:\nLiegestelle von km 668,45 bis km 668,95.“\n48. § 14.10 Nr. 2 bis 9 wird wie folgt gefasst (außer Nr. 4 betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle „Alsum“\nvon km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord.\n3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden\nbestimmt:\na) am linken Ufer\ni.   Liegestelle „Friemersheim“\nvon km 770,70 bis km 772,30;\nii. Liegestelle „Rheinhausen“\nvon km 773,85 bis km 774,15 nur für leere Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Rheinhausen;\niii. Liegestelle „Hochemmerich“\nvon km 775,60 bis km 777,60 nur für beladene Fahrzeuge;\niv. Liegestellen „Homberg“\nvon km 778,10 bis km 778,30,\nvon km 778,40 bis km 778,65,\nvon km 778,65 bis km 780,00,\nvon km 780,00 bis km 780,45 nur für leere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die dort instand gesetzt werden sollen;\nv. Liegestelle „Homberger Ort“\nvon km 781,75 bis km 782,50;\nvi. Liegestellen „Orsoy“\nvon km 792,85 bis km 793,20 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy und den Häfen Schwelgern,\nWalsum-Süd und Walsum-Nord,\nvon km 793,80 bis km 793,90 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;\nb) am rechten Ufer\ni.   Liegestelle „Rheinlust“\nvon km 770,70 bis km 771,60 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Mannesmann, den Hochfelder Häfen und\ndem Hafen Rheinhausen;\nii. Liegestelle „Hochfelder Längskribbe“\nvon km 773,30 bis km 774,00 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;\niii. Liegestelle „Schreckling“\nvon km 778,50 bis km 779,60 nur für leere Fahrzeuge;\niv. Liegestellen „Luftball“\nvon km 781,34 bis km 781,54 nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die kurzfristig anlegen und nicht auf Ladung\nwarten,\nvon km 781,54 bis km 783,40 nur für leere Fahrzeuge;\nv. Liegestelle „Unterhalb der Baerler Brücke“\nvon km 787,00 bis km 787,50;\nvi. Liegestelle „Walsum“\nvon km 790,58 bis km 791,00.\n4. Für Fahrzeuge, die an der Liegestelle „Hochfeld“ laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird\nbestimmt:\nLiegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.\n5. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wer-\nden am rechten Ufer bestimmt:\na) Liegestellen „Rheinlust“\nvon km 771,60 bis km 771,90 nur für leere Fahrzeuge,\nvon km 772,40 bis km 772,90 nur für beladene Fahrzeuge;\nb) Liegestelle „Baerler Brücke“ von km 785,35 bis km 786,20.\nLeichternde Fahrzeuge dürfen nur den Liegeplatz „Baerler Brücke“ benutzen.\n6. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:\nLiegestelle „Friemersheim“ von km 769,80 bis km 770,00.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                  2149\n7. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:\nLiegestelle „Friemersheim“ von km 769,40 bis km 769,70.\n8. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:\na) am linken Ufer\ni.   Liegestellen „Friemersheim“\nvon km 770,10 bis km 770,70,\nvon km 772,70 bis km 773,20;\nii. Liegestelle „Homberger Ort“\nvon km 782,50 bis km 784,00;\niii. Liegestellen „Orsoy“\nvon km 788,90 bis km 792,05,\nvon km 794,30 bis km 794,55 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;\nb) am rechten Ufer\ni.   Liegestelle „Schreckling“\nvon km 777,80 bis km 778,30;\nii. Liegestelle „Unterhalb der Baerler Brücke“\nvon km 787,50 bis km 788,00.\n9. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:\na) am linken Ufer\nLiegestelle „Friemersheim“ von km 772,30 bis km 772,70;\nb) am rechten Ufer\nLiegestelle „Unterhalb der Baerler Brücke“ von km 786,20 bis km 786,60.“\n49. § 14.11 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) am linken Ufer\ni.   Liegestelle 1\nvon km 847,70 bis km 847,90 für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen;\nii. Liegestelle 2\nvon km 848,00 bis km 848,30 für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen;\niii. Liegestelle 3\nvon km 848,60 bis km 850,40 nur für Verbände und gekuppelte Fahrzeuge einschließlich solcher, die die Bezeichnung\nnach § 3.14 Nr. 1 führen müssen;\niv. Liegestelle 4\nvon km 850,40 bis km 851,60 nur für einzelne Fahrzeuge einschließlich solcher, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1\nführen müssen;\nv. Liegestelle 5\nvon km 851,90 bis km 853,13 nur für Verbände, gekuppelte und einzelne Fahrzeuge.“\n50. § 14.12 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„2. Für Fahrzeuge und Verbände, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:\na) Liegestelle an den Landebrücken\nvon km 861,43 bis km 862,93 für Fahrzeuge und Verbände, die nach Nummer 6 die Landebrücken benutzen;\nb) Liegestelle an der „Yacht“-Landebrücke im „Douanehaven“ bei km 862,70 für zu Tal fahrende Kleinfahrzeuge, die für\nSport- oder Erholungszwecke bestimmt sind oder dafür verwendet werden.\n3. Für Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:\nLiegestelle 1, von km 864,03 bis km 864,38.“\nb) Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und französische Fassung):\n„c) an den Landebrücken dürfen nicht anlegen:\ni.   Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen;\nii. Fahrzeuge, deren Länge das an der Landebrücke angegebene Maß überschreitet;\niii. Fahrzeuge mit überstehender Decklast;\niv. Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre Ladung den Übergang von Personen zur Landebrücke wesentlich erschwe-\nren oder die Sicht ablegender Fahrzeuge behindern.“","2150             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nc) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) Im Schutzhafen Lobith (km 863,40) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:\ni.    Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;\nii.   Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;\niii.  Tanks zu entgasen;\niv.   Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;\nv.    Fahrzeuge ohne eine an Bord befindliche Wache stillliegen zu lassen;\nvi.   mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;\nvii. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;\nviii. länger als drei Tage hintereinander stilllzuliegen;\nix.   innerhalb von zwölf Stunden, nachdem der unter viii genannte Zeitraum beendet ist, wieder stilllzuliegen;\nx.    mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;\nxi. mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.“\n51. § 14.13 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. In den Schutzhäfen IJzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:\na) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;\nb) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;\nc) Tanks zu entgasen;\nd) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;\ne) Fahrzeuge ohne eine an Bord befindliche Wache stillliegen zu lassen;\nf)   mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;\ng) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;\nh) länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;\ni)   innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter h genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;\nj)   mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;\nk) mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.“\n52. § 15.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15.06\nSorgfaltspflicht beim Bunkern\n1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass\na) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,\nb) bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind und\nc) der Bunkervorgang überwacht wird.\n2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle\nund des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:\na) die Sicherstellung einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,\nb) die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsproble-\nme,\nc) die Reihenfolge der Tankbefüllung und\nd) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.\n3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2\nerfolgt sind.“\n53. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Erläuterung zu Bild 27a und 27b wird wie folgt gefasst:\n„\n§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\nNr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR\n“\nb) Die Erläuterung zu Bild 28a und 28b wird wie folgt gefasst:\n„\n§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\nNr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR\n“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003 2151\nc) Die Erläuterung zu Bild 29 wird wie folgt gefasst:\n„\n§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\nNr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR\n“\nd) Die Erläuterung zu Bild 61 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden“.\ne) Folgendes Bild 64 mit Erläuterung wird angefügt:\n„\n§ 3.08: Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb\nNr. 3: Schnelles Schiff“","2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nAnlage 2\nProtokoll 18\nÄnderungen der Vorschriften\nüber die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter\nsowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nunter Bezugnahme auf ihren Beschluss 1990-I-16,\nmit dem Ziel, die bewährten administrativen Verfahren des Erlasses von vorübergehen-\nden Anordnungen, die bereits im Rahmen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der\nRheinschiffsuntersuchungsordnung zur Erprobung und beschleunigter Anwendung von\nneuen Regelungen vor deren definitiver Einführung angewendet werden, auch für die Vor-\nschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signal-\nleuchten in der Rheinschifffahrt zur Verfügung zu haben,\nauf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,\nbeschließt die Ergänzung der Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlich-\nter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt durch einen Artikel 16.\nDiese Ergänzung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt ist, gilt ab dem\n1. Januar 2004.\nProtokoll 4h\nVorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter\nsowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt\nDie Moselkommission,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Schifffahrtspolizei und Fahrwasserbezeichnung,\nunter der Prämisse, dass es jedem Mitgliedstaat weiterhin freisteht, die von der Kom-\nmission beschlossenen gemeinsamen Regelungen nach dem nationalen Verfahren, wel-\nches am zweckmäßigsten erscheint, in Kraft zu setzen und zu veröffentlichen,\nbeschließt, die diesem Beschluss beigefügte Ergänzung der Vorschriften über die Farbe\nund Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rhein-\nschifffahrt durch einen neuen § 16 mit gleichem Inhalt und Wortlaut für die Mosel einzufüh-\nren, mit der Maßgabe, dass unter „Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“ und\n„Rheinuferstaaten und in Belgien“ im Sinne dieser Änderung die „Moselkommission“\nrespektive die „Moseluferstaaten“ zu verstehen sind,\nbittet die Regierungen der Uferstaaten, die oben genannte Änderung zum 1. Januar\n2004 in Kraft zu setzen.\nAnlage\nDem Abschnitt 4 der Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die\nZulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt wird folgender Artikel 16 angefügt:\n„Artikel 16\nAnordnungen vorübergehender Art\nDie Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art\nbeschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt\nnotwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von diesen Vorschriften zuzu-\nlassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht\nbeeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen\nBehörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rhein-\nuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung\naufgehoben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003           2153\nAnlage 3\nProtokoll 21\nDefinitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n(§§ 1.06, 1.07, 15.02 und 23.07)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur Klarstellung in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, dass die Anordnungen vor-\nübergehender Art von der Zentralkommission beschlossen werden müssen,\num die Möglichkeit zu schaffen, auch für die nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersu-\nchungsordnung zuständigen Behörden Richtlinien erlassen zu können,\nauf Vorschlag ihres Untersuchungsausschusses und ihres Ausschusses für Sozial-,\nArbeits- und Berufsausbildungsfragen zu § 1.07,\nI.\nbeschließt die Änderungen der §§ 1.06 und 1.07 sowie zur redaktionellen Klarstellung\ndie Änderungen der §§ 15.02 Nr. 3 und 23.07 Nr. 1 der Rheinschiffsuntersuchungsord-\nnung.\nDiese Änderungen, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind, gelten ab\ndem 1. Januar 2004.\nII.\nüberträgt im Interesse einer schnellen Kenntnisnahme und Anwendung der Richtlinien\nnach § 1.07 Rheinschiffsuntersuchungsordnung die Billigung dieser Richtlinien ihren\nzuständigen Ausschüssen. Bei Uneinigkeit in den Ausschüssen werden die Entwürfe der\nZentralkommission vorgelegt. Die Ausschüsse berichten der Zentralkommission zur\nKenntnisnahme auf jeder Plenarsitzung über die Richtlinien, die seit der vorausgegange-\nnen Plenarsitzung gebilligt worden sind.\nAnlage\n1. § 1.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.06\nAnordnungen vorübergehender Art\nDie Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender\nArt beschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnen-\nschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Ver-\nordnung zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des\nSchiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind\nvon der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie\nwerden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der\ngleichen Voraussetzung aufgehoben.“\n2. § 1.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.07\nRichtlinien für die Untersuchungskommissionen\nund die nach Kapitel 23 zuständigen Behörden\n1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann\ndie Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Richtlinien für die Untersuchungs-\nkommissionen beschließen.\nDiese Richtlinien werden den Untersuchungskommissionen zur Kenntnis gebracht.\n2. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung des Kapitels 23 kann die\nZentralkommission für die Rheinschifffahrt Richtlinien für die nach diesem Kapitel\nzuständigen Behörden beschließen.\nDiese Richtlinien werden diesen zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.\n3. Die Untersuchungskommissionen und die nach Kapitel 23 zuständigen Behörden\nsind an diese Richtlinien gebunden.“\n3. § 15.02 Nr. 3 (betrifft nur die niederländische Fassung)\n4. § 23.07 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Abweichend von § 23.05 Nr. 1 und 3 ist ein Wechsel oder eine Wiederholung der\nBetriebsform nach Maßgabe der Vorschriften in Nummer 2 bis 6 möglich.“","2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nAnlage 4a\nProtokoll 24\nÄnderung der Verordnung über die Erteilung von Rheinpatenten\n(2001-II-25)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nunter Bezugnahme auf ihren Beschluss 1996-I-31,\nzur Anpassung der Verordnung und mit dem Ziel, die bewährten administrativen Verfah-\nren zum Erlass von vorübergehenden Anordnungen, die bereits im Rahmen der Rhein-\nschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung zur Erprobung\nund beschleunigter Anwendung von Regelungen angewendet werden, auch für die Rhein-\npatentverordnung zur Verfügung zu haben,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die Ergänzung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein\num einen neuen § 1.06.\nDiese Ergänzung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt ist, gilt ab dem\n1. Januar 2004.\nAnlage\nDem Kapitel 1 wird folgender § 1.06 angefügt:\n„§ 1.06\nAnordnungen vorübergehender Art\nDie Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art\nbeschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt\nnotwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulas-\nsen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht\nbeeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen\nBehörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rhein-\nuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung\naufgehoben.“\nAnlage 4b\nProtokoll 26\nÄnderung der Verordnung\nüber die Erteilung von Patenten für den Rhein\n(§§ 1.01 und 5.02)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die Änderungen der §§ 1.01 und 5.02 der Verordnung über die Erteilung von\nPatenten für den Rhein.\nDie Änderungen, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind, gelten ab dem\n1. Januar 2004.\nAnlage zu Protokoll 26\n1. § 1.01 Nr. 15 wird wie folgt gefasst:\n„15. „Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;“.\n2. In § 5.02 Nr. 3 wird die Angabe „vor dem 1. Januar 2002“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003         2155\nAnlage 5\nProtokoll 25\nÄnderung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten\n(2002-I-36)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nunter Bezugnahme auf ihren Beschluss 1998-II-28,\nmit dem Ziel, die bewährten administrativen Verfahren des Erlasses von vorübergehen-\nden Anordnungen, die bereits im Rahmen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der\nRheinschiffsuntersuchungsordnung zur Erprobung und beschleunigter Anwendung von\nRegelungen vor deren definitiver Einführung angewendet werden, auch für die Verordnung\nüber die Erteilung von Radarpatenten zur Verfügung zu haben,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die Ergänzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten durch\neinen neuen § 1.04.\nDiese Ergänzung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt ist, gilt ab 1. Janu-\nar 2004.\nAnlage\nDem Kapitel 1 wird folgender § 1.04 angefügt:\n„§ 1.04\nAnordnungen vorübergehender Art\nDie Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art\nbeschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt\nnotwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulas-\nsen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht\nbeeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen\nBehörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rhein-\nuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung\naufgehoben.“","2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nAnlage 6\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:\n„1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4c\nb) Die Angabe zu § 3.17 wird wie folgt gefasst:\n„3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen“.\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\nc) Die Angabe zu § 3.18 wird wie folgt gefasst:\n„3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt“.\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\nd) Die Angabe zu § 3.32 wird wie folgt gefasst:\n„3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu\nverwenden“.\nBeschluss vom 13. Juni 2001, Protokoll 2001-I-4b\n2. § 1.02 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medika-\nmenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.\nBei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer\nBlutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im\nKörper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem\nSchiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.“\nBeschluss vom 10. Juni 1999, Protokoll 1999-I-4a\n3. § 1.03 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung nach § 1.08 Nr. 3 in Verbindung mit\nNr. 2 und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs\nund die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermü-\ndung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen\nGrund beeinträchtigt sein.\nBei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer\nBlutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im\nKörper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den\nin Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des\nFahrzeugs zu bestimmen.“\nBeschluss vom 10. Juni 1999, Protokoll 1999-I-4a\n4. § 1.07 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.07\nAnforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4c\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt\neine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen\nwerden:\na) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Contai-\nner in mehr als einer Lage geladen sind,\nb) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die\nContainer in mehr als zwei Lagen geladen sind, und\nc) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,\n– wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen\ngeladen sind,\noder\n– wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.“\nBeschluss vom 10. Juni 2002, Protokoll 1999-I-4c","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003           2157\n5. § 1.09 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein,\nalle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und\nWeisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen\nwahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.“\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4c\n6. § 1.10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\n„1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich, soweit sie auf\nGrund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:“.\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4d\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung\nnach Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,“.\nc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\n„h) das Radarpatent oder ein gleichwertiges Zeugnis; diese Dokumente sind an\nBord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“\noder das gleichwertige Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintra-\ngung enthält,“.\nBeschluss vom 20. November 2002, Protokoll 2002-II-3b\nd) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:\n„k) ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemäß\nAnhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,“.\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\ne) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:\n„l)   die Urkunde „Frequenzzuteilung“,“.\nBeschluss vom 13. Juni 2001, Protokoll 2001-I-4a\nf)  Buchstabe m wird wie folgt gefasst:\n„m) das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil\nRhein/Mosel,“.\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4d\ng) Buchstabe r wird wie folgt gefasst:\n„r)   die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte\nFeuerlöschanlagen,“.\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4d\nh) Buchstabe t wird wie folgt gefasst:\n„t)   die nach ADNR Nr. 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,“.\nBeschluss vom 20. November 2002, Protokoll 2002-II-3a\ni)  Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen.\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4d\n7. § 1.11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.11\nMitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nAn Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter,\nmuss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege\njederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließ-\nlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.“\nBeschluss vom 17. Mai 2000, Protokoll 2000-I-4b\n8. Dem § 1.21 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b gilt unterhalb der Grenzschleuse Apach (Mosel-\nkm 242,20) auch für Wasserflugzeuge und Flugboote außerhalb von genehmigten\nFlugplätzen und von Außenstart- und -landegeländen, soweit es sich nicht um\nFahrzeuge handelt, die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung untersu-\nchungspflichtig sind.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4b","2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n9. § 3.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorge-\nschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.“\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3\nabgebildet.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n10. § 3.07 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder\nandere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser\nVerordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sicht-\nbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n11. § 3.14 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR befördern,\nmüssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen\nBezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 füh-\nren:\n– bei Nacht:\nein blaues Licht;\n– bei Tag:\neinen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.\nDieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden,\ndass sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je\nein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens\n3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.\n2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR\nbefördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebe-\nnen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0\nführen:\n– bei Nacht:\nzwei blaue Lichter;\n– bei Tag:\nzwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.\nDiese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer\ngeeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sicht-\nbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je 2 blaue Kegel auf dem\nVor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m\nüber der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.\n3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befördern,\nmüssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Be-\nzeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:\n– bei Nacht:\ndrei blaue Lichter;\n– bei Tag:\ndrei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.\nDiese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m\nan einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Sei-\nten sichtbar sind.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen,\njedoch nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicher-\nheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten,\nkönnen bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1\nführen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen,\ndas die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.“\nBeschluss vom 20. November 2002, Protokoll 2002-II-3a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003         2159\n12. § 3.17 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.17\nZusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen\n(Anlage 3: Bild 37)\nFahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen\neine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt\naußer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag\nführen:\neinen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n13. § 3.18 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.18\nZusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt\n(Anlage 3: Bild 38)\nEin manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der ande-\nren nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung\n– bei Nacht:\nein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;\n– bei Tag:\neine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,\noder\ndas vorgeschriebene Schallzeichen geben,\noder\nbeides zugleich tun.\nDie Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n14. § 3.25 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Num-\nmer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zei-\nchen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen\noder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n15. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung“.\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n16. § 3.28 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.28\nZusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,\ndie Arbeiten in der Wasserstraße ausführen\n(Anlage 3: Bild 57)\nIn Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder\nMessungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und\nbei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung\nzeigen:\nein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen\nSeiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n17. § 3.32 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.32\nHinweis auf das Verbot,\nzu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden\n(Anlage 3: Bild 61)\n1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord\na) zu rauchen,\nb) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,","2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nmuss dieses Verbot angezeigt werden durch\nrunde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine bren-\nnende Zigarette abgebildet ist.\nDie Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.\nAbweichend von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.\n2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht\ndeutlich sichtbar sind.“\nBeschluss vom 13. Juni 2001, Protokoll 2001-I-4b\n18. § 4.05 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden\nAnlage muss\na) der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk und\nb) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\nund die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10)\nentsprechen und gemäß\nc) den Vorschriften der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im Handbuch Bin-\nnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m) erläutert sind,\nd) den Vorschriften dieser Verordnung und\ne) gegebenenfalls den ergänzenden nationalen Betriebsvorschriften\nbetrieben werden.\nBei Funkverbindungen (Meldungen und Absprachen) ist die Sprache des Landes\nzu verwenden, in dem sich die Funkstelle befindet, die das Funkgespräch be-\nginnt.“\nBeschluss vom 13. Juni 2001, Protokoll 2001-I-4a\n19. § 6.02a Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06, 6.20 und 8.01a müssen Kleinfahrzeuge mit\nMaschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplätzen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig\nvermindern, jedoch nicht unter das Maß ihrer Steuerfähigkeit, so dass Personen\nim oder auf dem Wasser nicht gefährdet werden. Durch die Fahrweise der Klein-\nfahrzeuge darf kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unver-\nmeidbar behindert oder belästigt werden. Unbeschadet ergänzender Vorschriften\nder Moseluferstaaten und außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebe-\nnen Strecken müssen Wassermotorräder einen klar erkennbaren Geradeauskurs\neinhalten.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4c\n20. § 6.03 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10\nvorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf\ndem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem\nmotorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n21. § 6.17 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an\nFahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2\noder 3 führen.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n22. § 6.28 Nr. 9 bis 11 wird wie folgt gefasst:\n„9. Im Schleusenbereich muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung\nnach § 3.14 Nr. 1 führen, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden.\nDas gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung\nführen, und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.\n10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen,\nwerden allein geschleust.\n11. Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden\nnicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003          2161\n23. § 6.20 Nr. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.“\nBeschluss vom 22. November 2000, Protokoll 2000-II-3a\n24. § 6.22 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„2. Das Bewegen auf Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7)\ngekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern – mit Ausnahme\nder Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine und Personen, die ohne Benutzung\neines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben – verboten.\n3. Die gesperrten oder eingeschränkten Wasserflächen können durch gelbe Tonnen\nnach Abschnitt VI der Anlage 8 entsprechend der Art des Verbotes oder der Vor-\nschrift gekennzeichnet werden.\nDas Bewegen auf Wasserflächen im Bereich von Wehren, die durch eine gerade\nVerbindungslinie zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder\ndurch eine Reihe von Tonnen nach Bild 19c in Abschnitt VI der Anlage 8 dieser\nVerordnung begrenzt werden, ist allen Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Perso-\nnen, die ohne Benutzung eines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben, verbo-\nten.“\nBeschluss vom 12. Juni 2002, Protokoll 2002-I-4f\n25. § 7.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.07\nMindestabstände bei Beförderung\nbestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen\n1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen\nbeim Stilliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge fol-\ngende Mindestabstände einhalten:\na) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1\nführt;\nb) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2\nführt;\nc) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3\nführt.\n2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht\na) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche\nBezeichnung führen;\nb) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADNR\nNr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen\neinhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.\n3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n26. § 7.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.08\nWache und Aufsicht\n1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die mit Gefahrgütern nach ADNR beladen sind\nund eine Bezeichnung nach § 3.14 führen oder die nach dem Entladen solcher\nGüter noch nicht frei von gefährlichen Gasen sind, muss sich ständig eine ein-\nsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge,\ndie in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien.\nBeschluss vom 20. November 2002, Protokoll 2002-II-3a\n2. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen\nbeim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzu-\ngreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen\nVerhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme\nzu.\n3. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige\nBetreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.“\nBeschluss vom 13. Juni 2001, Protokoll 2001-I-4a","2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n27. § 8.10 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen\nGüter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf\na) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen,\nund\nb) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,\nwenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen\noder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.\nDies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.\nWenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von\ndem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befin-\ndet.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4a\n28. § 8.12 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrgastschiffe dürfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zuständigen\nBehörde allgemein, im Einzelfall oder für den Schiffsbetrieb zugelassen sind.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4d\n29. § 9.05 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen,\nTankschiffen, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor\nder Einfahrt in die Moselstrecke zwischen der Schleuse Metz (km 296,88) und der\nMündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem\nvon der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden und folgende\nAngaben machen:\nBeschluss vom 13. Juni 2001, Protokoll 2001-I-4h\na) Schiffsgattung;\nb) Schiffsname;\nc) Standort, Fahrtrichtung;\nd) Amtliche Schiffsnummer; bei Seeschiffen IMO-Nummer;\ne) Tragfähigkeit;\nf)  Länge und Breite des Fahrzeugs;\ng) Art, Länge und Breite des Verbandes;\nh) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);\ni)  Fahrtroute;\nj)  Beladehafen;\nk) Entladehafen;\nBeschluss vom 22. November 2000, Protokoll 2000-II-3c\nl)  bei Gefahrgütern nach ADNR:\ndie UN-Nummer oder Stoffnummer,\ndie offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt\ndurch die technische Bezeichnung,\ndie Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungs-\ngruppe,\ndie Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;\nbei anderen Gütern:\ndie Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);\nBeschluss vom 20. November 2002, Protokoll 2002-II-3a\nm) 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/Kegel;\nn) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.\n2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer\naller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, vor der\nEinfahrt in die Moselstrecke zwischen km 233,00 (Stauhaltung Stadtbredimus/\nPalzem) und der Mündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser\nStrecke auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003        2163\nund die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis h sowie zusätzlich folgende\nAngaben machen:\na) Beladungszustand (leer oder beladen);\nb) voraussichtliche Ankunft an der Eingangschleuse:\naa) Talfahrer an der Schleuse Stadtbredimus/Palzem,\nbb) Bergfahrer an der Schleuse Koblenz.\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4e\n3. Die unter Nummer 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, und unter Nummer 2\ngenannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich,\nmündlich oder elektronisch der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt wer-\nden. Für Transporte von mehr als zwei verschiedenen Gefahrgütern muss die Mel-\ndung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der\nSchiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in eine der mel-\ndepflichtigen Strecken einfährt, diese wieder verlässt und innerhalb der Strecke\neinen weiteren Meldepunkt in seiner Fahrtrichtung passiert.\n4. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffs-\nführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.\n5. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflich-\ntigen Strecke, ist dies der nächsten Schleuse unverzüglich mitzuteilen.\n6. Alle Fahrzeuge, die eine vollständige Meldung nach Nummer 1 oder 2 abgegeben\nhaben, sowie Fahrzeuge, die auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01\nder Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben und in die Mosel ein-\nfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die\nAngaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis d wiederholen.\n7. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte in der\njeweiligen Fahrtrichtung vor den Schleusen innerhalb der Moselstrecke nach\nNummer 2 sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Mel-\ndepflicht“ gekennzeichnet.“\nBeschluss vom 22. November 2000, Protokoll 2000-II-3c\n30. § 10.02 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahr-\nzeugen mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in\nTonnen mehr als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa\ndas 2fache in PS) beträgt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten\nSicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleu-\nsenvorhäfen aufzusuchen.\n3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die\nSchifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses\nVerbots haben alle Fahrzeuge den nächsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder\n– soweit dies nicht möglich ist – an der nächsten geeigneten Stelle außerhalb der\nSchleusenvorhäfen stillzuliegen.“\nBeschluss vom 4. Juni 2003, Protokoll 2003-I-4f\n31. § 11.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.06\nSorgfaltspflicht beim Bunkern\n1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sor-\ngen, dass\na) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrich-\ntung liegt,\nb) bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbin-\ndungsrohrleitungen geschlossen sind und\nc) der Bunkervorgang überwacht wird.\n2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang ver-\nantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bun-\nkervorgangs Folgendes festgelegt haben:\na) die Sicherstellung einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,\nb) die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hin-\nblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,\nc) die Reihenfolge der Tankbefüllung und\nd) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.","2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen,\nwenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.“\nBeschluss vom 10. Juni 1999, Protokoll 1999-II-4d\n32. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Erläuterung zu Bild 27a und 27b wird wie folgt gefasst:\n„\n§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\nNr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR\n“\nb) Die Erläuterung zu Bild 28a und 28b wird wie folgt gefasst:\n„\n§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\nNr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR\n“\nc) Die Erläuterung zu Bild 29 wird wie folgt gefasst:\n„\n§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\nNr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR\n“\nBeschluss vom 20. November 2002, Protokoll 2002-II-3a\nd) Die Erläuterung zu Bild 61 wird wie folgt gefasst:\n„\n§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder\nFeuer zu verwenden.\n“\nBeschluss vom 13. Juni 2001, Protokoll 2001-I-4b\n33. Der Erläuterungstext zu dem Tafelzeichen C.4 der Anlage 7 wird wie folgt gefasst:\n„C.4 Es bestehen Beschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem\nSchifffahrtszeichen angegeben.“"]}