{"id":"bgbl2-2003-37-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":37,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/37#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_37.pdf#page=65","order":6,"title":"Verordnung zu dem Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) (Verordnung zum ECO-Übereinkommen)","law_date":"2003-12-18T00:00:00Z","page":1985,"pdf_page":65,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003                 1985\nVerordnung\nzu dem Übereinkommen\nzur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)\n(Verordnung zum ECO-Übereinkommen)\nVom 18. Dezember 2003\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni                                    Artikel 2\n1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nzum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen vom                   (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem\n21. November 1947 und über die Gewährung von Vor-              das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen\nrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche           Büros für Kommunikation (ECO) vom 23. Juni 1993 in der\nOrganisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4     Fassung der von der Bundesrepublik Deutschland am\ndes Gesetzes vom 16. August 1980 zu dem Übereinkom-            17. Dezember 2002 in Kopenhagen unterzeichneten\nmen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immu-          Urkunde zur Änderung des Übereinkommens nach Arti-\nnitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) neu      kel 20 des Übereinkommens zur Gründung des Europäi-\ngefasst wurde, verordnet die Bundesregierung:                  schen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) vom 23. Juni\n1993 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Die Verordnung zu dem Übereinkommen vom\n23. Juni 1993 zur Gründung des Europäischen Büros für\nArtikel 1                              Funkangelegenheiten (ERO) vom 22. März 1995 (BGBl.\nRechtspersönlichkeit                         1995 II S. 242) tritt an demselben Tage außer Kraft, an\ndem diese Verordnung nach Absatz 1 in Kraft tritt.\nDas Europäische Büro für Kommunikation (ECO)\nbesitzt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe von Artikel 4           (3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Übereinkommens zur Gründung             dem das Übereinkommen zur Gründung des Europäi-\ndes Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) vom             schen Büros für Kommunikation (ECO) vom 23. Juni 1993\n23. Juni 1993 (BGBl. 1995 II S. 242) in der Fassung der        in der Fassung der von der Bundesrepublik Deutschland\nvon der Bundesrepublik Deutschland am 17. Dezember             am 17. Dezember 2002 in Kopenhagen unterzeichneten\n2002 in Kopenhagen unterzeichneten Urkunde zur                 Urkunde zur Änderung des Übereinkommens für die Bun-\nÄnderung des Übereinkommens. Das Übereinkommen                 desrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\nin der geänderten Fassung wird nachstehend veröffent-             (4) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außer-\nlicht.                                                         krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","1986           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nÜbereinkommen\nzur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)\nDen Haag, den 23. Juni 1993, geändert in Kopenhagen am 9. April 2002\nDie Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens         8. Verbindung zur Europäischen Union und zur Europäischen\nsind, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                 Freihandelsassoziation zu halten;\nentschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrich-   9. die Präsidentschaft der CEPT unter anderem bei der Fort-\ntung zu gründen, welche die Europäische Konferenz der Verwal-          schreibung der laufenden politischen Tagesordnung zu\ntungen für Post und Telekommunikation, im Folgenden als                unterstützen;\n„CEPT“ bezeichnet, bei ihren Aufgaben im Hinblick auf eine       10. die Ausschüsse der CEPT zu unterstützen und Studien für\nStärkung der Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die För-          sie bereitzustellen, unter anderem zur Vorlage eines Vor-\nderung ihrer Zusammenarbeit und den Beitrag zur Schaffung              schlags des Arbeitsprogramms für die CEPT auf der\neines dynamischen Marktes im Bereich der europäischen Post             Grundlage der laufenden politischen Tagesordnung;\nund elektronischen Kommunikation unterstützen soll,\n11. die Arbeits- und Projektgruppen der CEPT zu unterstützen,\nim Hinblick darauf, dass dieses Übereinkommen eine Ände-            insbesondere bei der Vorbereitung besonderer Konsulta-\nrung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen                  tionstagungen;\nBüros für Funkangelegenheiten darstellt und dass das durch       12. das Archiv der CEPT zu führen und gegebenenfalls Infor-\ndieses Übereinkommen eingerichtete Büro die bisherigen Ver-            mationen der CEPT zu verbreiten.\nantwortungsbereiche und Aufgaben des Europäischen Büros für\nFunkangelegenheiten (ERO) und des Europäischen Büros für            (2) Bei der Durchführung der oben genannten Aufgaben im\nTelekommunikation (ETO) übernimmt –,                             Zusammenhang mit Konsultationssitzungen arbeitet das ECO\nVerfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Euro-\nsind wie folgt übereingekommen:                               pa mit maßgeblichem Interesse an der Nutzung von Post und\nelektronischer Kommunikation – einschließlich Regierungsstel-\nArtikel 1                            len, öffentlicher Betreiber, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater\nNetze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Nor-\nGründung des                           mungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher\nEuropäischen Büros für Kommunikation                 Rechtsträger vertreten – in die Lage zu versetzen, regelmäßig\n(1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Kommunikation,     einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berück-\nim Folgenden als „ECO“ bezeichnet, gegründet.                    sichtigung ihrer besonderen Interessen in angemessener Weise\nan diesen Konsultationssitzungen zu beteiligen; das ECO hält\n(2) Sitz des ECO ist Kopenhagen, Dänemark.                    diese Verfahren auf dem neuesten Stand.\n(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben ver-\nArtikel 2                            anstaltet das ECO regelmäßige Sitzungen, die den in Absatz 2\nZweck des ECO                           bezeichneten Organisationen offen stehen und Gelegenheit zur\nErörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme der\nDas ECO ist ein Fachzentrum für Post und elektronische\nAusschüsse der CEPT und des ECO bieten.\nKommunikation, das die Präsidentschaft und die Ausschüsse\nder CEPT unterstützt und berät.\nArtikel 4\nArtikel 3                                              Rechtsstellung und Vorrechte\nAufgaben des ECO                             (1) Das ECO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ECO besitzt\n(1) Das ECO hat folgende Hauptaufgaben:                       die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung sei-\nner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbeson-\n1. als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die dere\nProblembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem\nGebiet der Post und der elektronischen Kommunikation       1. Verträge schließen,\nerkennt und die Präsidentschaft und die Ausschüsse der\n2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mie-\nCEPT entsprechend berät;\nten oder pachten, besitzen und veräußern,\n2. langfristige Pläne zur künftigen Nutzung der knappen Res-\nsourcen, die von der elektronischen Kommunikation in       3. Prozesspartei sein und\nAnspruch genommen werden, auf europäischer Ebene           4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisatio-\nauszuarbeiten;                                                 nen schließen.\n3. gegebenenfalls Verbindung zu den nationalen Behörden zu         (2) Der Direktor und das Personal des ECO genießen Vor-\nhalten;                                                    rechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkom-\n4. Regulierungsfragen im Bereich der Post und der elektroni-    men über den Sitz des ECO zwischen dem ECO und der Regie-\nschen Kommunikation zu untersuchen;                        rung von Dänemark bestimmt sind.\n5. Konsultationen über bestimmte Themen durchzuführen;             (3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten\ndes ECO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten\n6. Aufzeichnungen über wichtige Maßnahmen der Ausschüs-\ngewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der\nse der CEPT sowie über die Durchführung einschlägiger\nGerichtsbarkeit in Bezug auf die vom Direktor und vom Personal\nEntscheidungen und Empfehlungen der CEPT zu führen;\ndes ECO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen\n7. den Ausschüssen der CEPT in regelmäßigen Abständen           und schriftlichen Äußerungen sowie auf alle vorgenommenen\nBericht über den Stand der Angelegenheiten zu erstatten;   Handlungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003                        1987\nArtikel 5                                                         Artikel 9\nOrgane des ECO                                                  Direktor und Personal\nDas ECO besteht aus einem Rat und einem Direktor, der von         (1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ECO und ist\nPersonal unterstützt wird.                                        innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge\nim Namen des ECO zu schließen. Der Direktor kann diese\nBefugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor\nArtikel 6\ndelegieren.\nDer Rat\n(2) Der Direktor ist für die ordnungsgemäße Durchführung\n(1) Der Rat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.       aller Tätigkeiten des ECO im Innern und nach außen in Überein-\nstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen,\n(2) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden,\ndem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten\ndie jeweils Vertreter einer der Vertragsparteien sind. Die Man-\nRicht- und Leitlinien verantwortlich.\ndatszeit beträgt drei Jahre und kann um einen Mandatszeitraum\nverlängert werden. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des          (3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.\nRates zu handeln.\n(3) Vertreter der Präsidentschaft und der Ausschüsse der                                    Artikel 10\nCEPT, der Europäischen Kommission und des Sekretariats der                                Arbeitsprogramm\nEuropäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachter-\nDer Rat stellt jedes Jahr auf der Grundlage von Vorschlägen\nstatus im Rat mitwirken.\nder Versammlung und der Ausschüsse der CEPT ein Arbeitspro-\ngramm für das ECO mit einer Laufzeit von drei Jahren auf. Für\nArtikel 7                            das erste Jahr ist dieses Programm so detailliert festzulegen,\nAufgaben des Rates                          dass der Haushaltsplan des ECO für das Jahr aufgestellt werden\nkann.\n(1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ECO\nund wird insbesondere\nArtikel 11\n1. die Politik des ECO in technischen und Verwaltungsangele-                     Haushaltsplanung und Abrechnung\ngenheiten bestimmen,\n(1) Das Rechnungsjahr des ECO beginnt am 1. Januar und\n2. das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsab-         endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.\nschluss genehmigen,\n(2) Der Direktor ist für die Aufstellung des jährlichen Haus-\n3. die Anzahl der Mitglieder des Personals und ihre Beschäfti-    haltsplans und des Jahresabschlusses für das ECO und deren\ngungsbedingungen bestimmen,                                  Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung\n4. den Direktor und das Personal ernennen,                        verantwortlich.\n5. Verträge und Vereinbarungen im Namen des ECO schließen,           (3) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Er-\nfordernisse des nach Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms\n6. Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15          aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung\nund 20 beschließen und                                       des Haushaltsplans – vor Beginn des Jahres, auf das er sich\n7. alle zur Erfüllung der Zwecke des ECO im Rahmen dieses         bezieht – wird vom Rat festgelegt.\nÜbereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.                (4) Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese\n(2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ord- enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für\nnungsgemäße Arbeit des ECO und seiner Organe fest.                die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ECO\nsowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.\nArtikel 8\nArtikel 12\nAbstimmungsvorschriften\nFinanzielle Beiträge\n(1) Beschlüsse des Rates werden so weit wie möglich durch\n(1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des\nKonsens gefasst. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so\nECO mit Ausnahme der mit den Sitzungen des Rates zusam-\nwird ein Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abge-\nmenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getra-\ngebenen gewichteten Stimmen gefasst.\ngen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten\n(2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt     entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses\nin Übereinstimmung mit Anlage A.                                  Übereinkommens ist, teilen.\n(3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens ein-            (2) Dies schließt nicht aus, dass das ECO nach Beschluss\nschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von min-     des Rates Arbeiten für Dritte, einschließlich der Präsidentschaft\ndestens 25 v. H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Ver-      der CEPT, auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt.\ntragsparteien unterstützt werden.                                    (3) Die mit den Sitzungen des Rates zusammenhängenden\n(4) Beschlüsse können vom Rat nur gefasst werden, wenn er      Kosten werden von der einladenden Vertragspartei oder, falls es\nzu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefasst werden, beschlussfähig       keine solche gibt, vom ECO getragen. Reisekosten und Tagegel-\nist, das heißt                                                    der werden von den vertretenen Vertragsparteien getragen.\n1. bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Überein-\nkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel                                  Artikel 13\nsämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien                                 Vertragsparteien\nanwesend sind,\n(1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens\n2. bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte      entweder nach dem Verfahren des Artikels 14 oder nach dem\nsämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien        Verfahren des Artikels 15.\nanwesend sind.\n(2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens\n(5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilneh-      wird, findet die in Anlage A in der nach Artikel 15 geänderten\nmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.                           Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.","1988           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nArtikel 14                                                       Artikel 18\nUnterzeichnung                                    Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\n(1) Jeder Staat, dessen Verwaltung für Telekommunikation         (1) Dieses Übereinkommen lässt das souveräne Recht jeder\nMitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkom-    Vertragspartei unberührt, ihre Angelegenheiten der Post und der\nmens werden,                                                     elektronischen Kommunikation selbst zu regeln.\n1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder        (2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen\nGenehmigung unterzeichnet oder                               Union ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit\nihren Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Verträge\n2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder\nanwenden.\nGenehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt\noder genehmigt.                                                (3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zuläs-\nsig.\n(2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu sei-\nnem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt\nauf.                                                                                          Artikel 19\nBeilegung von Streitigkeiten\nArtikel 15                             Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBeitritt                           Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten\nDienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betrof-\n(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Ver-\nfenen Parteien einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B, die\nwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.\nBestandteil dieses Übereinkommens ist, unterworfen.\n(2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat\nbeschließt der Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A.                                Artikel 20\nUngeachtet des Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung\nam ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an                                  Änderungen\ndem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunde dieses          (1) Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens\nStaates erhalten hat.                                            beschließen, die der schriftlichen Bestätigung durch alle Ver-\n(3) Die Beitrittsurkunde muss die Zustimmung des beitreten-   tragsparteien bedürfen.\nden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A            (2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten\nzum Ausdruck bringen.                                            Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang von\nArtikel 16                          Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen\naller Vertragsparteien notifiziert hat.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten                                   Artikel 21\nMonats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Däne-\nmark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erfor-                             Verwahrer\nderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden         (1) Die Urschrift dieses Übereinkommens mit späteren Ände-\nvon Vertragsparteien erhalten hat, so dass sichergestellt ist,   rungen sowie die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-\ndass mindestens 80 v. H. der maximal möglichen Zahl der in       oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von\nAnlage A aufgeführten Beitragseinheiten zugesagt sind.           Dänemark hinterlegt.\n(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird jede spä-      (2) Die Regierung von Dänemark übermittelt allen Staaten,\ntere Vertragspartei durch seine Bestimmungen einschließlich      die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm bei-\nder in Kraft befindlichen Änderungen vom ersten Tag des zwei-    getreten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT eine beglaubig-\nten Monats nach dem Tag, an dem die Regierung von Dänemark       te Abschrift dieses Übereinkommens und den Wortlaut jeder\ndie Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur-    vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werden ferner\nkunde dieser Vertragspartei erhalten hat, an gebunden.           dem Direktor des ECO, dem Generalsekretär des Weltpostver-\neins, dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion,\nArtikel 17                          dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem\nGeneralsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur\nKündigung\nKenntnisnahme übermittelt.\n(1) Nachdem dieses Übereinkommen zwei Jahre in Kraft\n(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die\ngewesen ist, kann jede Vertragspartei es durch eine schriftliche\ndieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetre-\nAnzeige an die Regierung von Dänemark kündigen; diese notifi-\nten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT alle Unterzeichnun-\nziert die Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien, dem Direk-\ngen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Kündigun-\ntor und dem Präsidenten der CEPT.\ngen sowie das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder\n(2) Die Kündigung wird mit Ablauf des nächsten vollen Rech-   Änderung. Die Regierung von Dänemark notifiziert ferner allen\nnungsjahres im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 nach dem Tag       Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder\ndes Eingangs der Kündigungsanzeige bei der Regierung von         ihm beigetreten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT das\nDänemark wirksam.                                                Wirksamwerden jedes Beitritts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003      1989\nAnlage A\nBeitragseinheiten,\ndie als Grundlage für finanzielle Beiträge\nund gewichtete Abstimmungen verwendet werden\n25 Einheiten:         Frankreich                        Spanien\nDeutschland                       Vereinigtes Königreich\nItalien\n15 Einheiten:         Schweiz                           Niederlande\n10 Einheiten:         Österreich                        Norwegen\n[Belgien]                         Portugal\nDänemark                          [Russische Föderation]\nFinnland                          Schweden\nGriechenland                      Türkei\nLuxemburg\n5 Einheiten:          Irland\n1 Einheit:            [Albanien]                        [Lettland]\n[Andorra]                         Liechtenstein\n[Aserbaidschan]                   [Litauen]\n[Bosnien und Herzegowina]         [Malta]\nBulgarien                         [Moldau]\nKroatien                          Monaco\nZypern                            Polen\n[Tschechische Republik]           Rumänien\nEstland                           [San Marino]\n[Die ehemalige jugoslawische      Slowakei\nRepublik Mazedonien]              [Slowenien]\nUngarn                            [Ukraine]\nIsland                            Vatikanstadt\nDie Mitglieder der CEPT, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sind in\neckigen Klammern aufgeführt. Sie wurden in die Kategorie der Beitragseinheiten einge-\nstuft, die der Einheit im Rahmen der CEPT-Vereinbarung entspricht.","1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nAnlage B\nSchiedsverfahren\n(1) Zur Entscheidung jeder in Artikel 19 dieses Übereinkommens genannten Streitigkeit\nwird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 ein Schiedsgericht gebildet.\n(2) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitpar-\nteien in dem Schiedsverfahren anschließen.\n(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei stellt innerhalb\nvon zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem\nSchiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter\nbestellen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters\nden dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden\nSchiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf\nErsuchen einer der beiden Parteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schieds-\nhofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schieds-\ngerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.\n(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.\n(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht im Einklang mit dem Völkerrecht und\nberuht auf diesem Übereinkommen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.\n(6) Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verant-\nwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des\nObmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getra-\ngen.\n(7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimm-\nenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend;\ner kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im\nFall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus,\nwenn eine Streitpartei dies verlangt."]}