{"id":"bgbl2-2003-37-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":37,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/37#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_37.pdf#page=42","order":3,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt Salzach und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts Scheibelberg-Bodensee sowie in Teilen des Grenzabschnitts Innwinkel","law_date":"2003-12-22T00:00:00Z","page":1962,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 2. Juli 2001\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze\nim Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II\ndes Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“\nsowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“\nVom 22. Dezember 2003.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Wien am 2. Juli 2001 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der\ngemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen\nI und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des\nGrenzabschnitts „Innwinkel“ wird zugestimmt.\n(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Die in den Artikeln 1, 3, 5\nund 6 des Vertrags genannten Anlagen liegen beim Auswärtigen Amt (Poli-\ntisches Archiv) und beim Bayerischen Landesvermessungsamt sowie – in dem\ndie jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang – bei den für diese Grenz-\nabschnitte jeweils zuständigen staatlichen Vermessungsämtern des Freistaates\nBayern zur Einsicht bereit.\nArtikel 2\nIn den Gebietsteilen, die nach Artikel 6 des Vertrags der Bundesrepublik\nDeutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags\ndie im Regierungsbezirk Niederbayern geltenden Vorschriften des Bundesrechts\nin Kraft. Gleichzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer\nKraft.\nArtikel 3\n(1) Die Bayerische Staatsregierung wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag\nder Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverord-\nnung\n1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich\nnach österreichischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und\nin der Zwangsvollstreckung behandelt werden,\n2. Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die\nin vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden\nkönnen.\n(2) Die Bayerische Staatsregierung kann die Ermächtigung auf die Landes-\njustizverwaltung übertragen.\nArtikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 1963\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","1964           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze\nim Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II\ndes Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“\nsowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“\nDie Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Ge-\nsamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion I des Grenz-\nund\nabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.\ndie Republik Österreich –\nin dem Wunsch, ein Grenzurkundenwerk für die Teile des                                        Artikel 4\nGrenzabschnitts „Salzach“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 2 des      (1) Die Staatsgrenze im Inn ist in der Sektion I des Grenz-\nVertrags vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik         abschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ vom Grenzpunkt Nr. 129\nDeutschland und der Republik Österreich über die gemeinsame       bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.\nStaatsgrenze (im Folgenden „Vertrag vom 29. Februar 1972“\ngenannt) zu erstellen und dabei das Grenzurkundenwerk für den        (2) Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Betriebsstilllegung\nTeil des Grenzabschnitts „Salzach“ gemäß Artikel 2 Absatz 1       des Kraftwerks Nußdorf oder des Kraftwerks Oberaudorf-Ebbs\nZiffer 4 Buchstabe a des Vertrags vom 29. Februar 1972 zu         werden die Vertragsstaaten Verhandlungen darüber aufnehmen,\nerneuern, ferner das Grenzurkundenwerk für die Sektionen I        ob bei geändertem Fließverhalten des Gewässers am Charakter\nund II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ gemäß          der Unbeweglichkeit der Staatsgrenze in dem in Absatz 1\nArtikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vertrags vom 29. Februar 1972 zu  genannten Bereich festgehalten werden kann.\nerneuern sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ Grenz-      (3) Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher\nänderungen vorzunehmen –                                          Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im\nRahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Ober-\nsind wie folgt übereingekommen:                                audorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend\nvom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder\nArtikel 1                            Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats,\n(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik   einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneinge-\nDeutschland und der Republik Österreich wird im Grenzabschnitt    schränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren\n„Salzach“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:                  Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des\nInn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt\n1. die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeich-     wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen\nnis (Anlage 1) und                                           Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn,\n2. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 2: 28 Karten-      ohne dass der gestattende Vertragsstaat für die Ausführung\nblätter).                                                    dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhebt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamt-\nheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Salzach“.                                     Artikel 5\n(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik\nArtikel 2                            Deutschland und der Republik Österreich wird in der Sektion II\nDie Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweg-      des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende\nlich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungs-         Grenzurkunden bestimmt:\nsteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der   1. die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 6),\nsie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei\nallmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt.     2. das Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) und\nDie „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des      3. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 8: 75 Karten-\nVertrags vom 29. Februar 1972.                                        blätter).\n(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamt-\nArtikel 3\nheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion II des Grenz-\n(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik   abschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.\nDeutschland und der Republik Österreich wird in der Sektion I\ndes Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende\nGrenzurkunden bestimmt:                                                                          Artikel 6\n1. die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 3),                     (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Österreich wird im Grenzabschnitt\n2. das Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) und\n„Innwinkel“ zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24\n3. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 5: 27 Karten-      und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16\nblätter).                                                    geändert und durch folgende Grenzurkunden bestimmt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003                            1965\n1. die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeich-          2. des bayerisch-österreichischen Grenzberichtigungsvertrags\nnis (Anlage 9) und                                                    vom 30. Januar 1844 und des Schlussprotokolls vom\n16. September 1909 zum Ergänzungsvertrag vom 15. Mai\n2. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 10: 2 Karten-\n1909,\nblätter).\n(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaats, die infolge der durch    3. des Ergänzungsvertrags vom 16. Dezember 1850 zum\nAbsatz 1 festgelegten Änderung des Verlaufs der Staatsgrenze               Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1844,\ndem anderen Vertragsstaat zufallen, haben ein Flächenausmaß            4. des Ergänzungsvertrags vom 15. Mai 1909 zum Grenzberich-\nvon insgesamt je 2 031 m2. Sie sind in dem beigefügten Situ-               tigungsvertrag vom 30. Januar 1844,\nationsplan im Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres\n5. des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Vertrags vom 29. Februar\nFlächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis aus-\n1972, soweit er die in Artikel 6 des vorliegenden Vertrags\ngewiesen (Anlage 11: 3 Kartenblätter).\ngenannte Grenzstrecke betrifft,\n(3) Private Rechte an den nach Absatz 2 betroffenen Gebiets-\n6. des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 einschließlich der darin\nteilen bleiben gewahrt.\ngenannten Anlagen und der Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3\nAbsatz 2 sowie Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des\nArtikel 7                                    Vertrags vom 29. Februar 1972,\nDie in den Artikeln 1, 3, 5 und 6 genannten Anlagen sind            7. des Artikels 4 und des Artikels 7 Satz 2 des Vertrags vom\nBestandteile dieses Vertrags.                                              20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich über den Verlauf der gemein-\nArtikel 8                                    samen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandl-\nbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes\nArtikel 6 Absatz 1 des Vertrags vom 29. Februar 1972 ist für die\n„Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenz-\nGewässer, in denen nach den Artikeln 1 bis 6 des vorliegenden\nkommission\nVertrags die Staatsgrenze verläuft, mit der Maßgabe anzuwen-\nden, dass für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeit-         ihre Gültigkeit.\npunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags gilt.\nArtikel 11\nArtikel 9\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\nBei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die\nurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht wer-\nAnwendung dieses Vertrags sind die Bestimmungen des Arti-\nden.\nkels 32 des Vertrags vom 29. Februar 1972 anzuwenden.\n(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Aus-\nArtikel 10                                tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in\nKraft.\nMit dem Inkrafttreten dieses Vertrags verlieren die mit ihm in\nWiderspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, ins-\nbesondere                                                                                           Artikel 12\n1. der Übereinkunft über die Erneuerung und Modifikation des              Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Verein-\nim Jahre 1760 zwischen Bayern und Österreich abgeschlos-          ten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen\nsenen Vergleichsrezesses über die Inngrenze und die Regu-         wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung\nlierung des Stromes zwischen Kufstein und Windhausen, am          der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Ver-\n14. November 1821 abgeschlossen und im Oktober 1826               tragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der\ndurch Auswechslung beiderseitiger Ministerialerklärungen          erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\nsanktioniert,                                                     tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Wien am 2. Juli 2001 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Republik Österreich\nProsl"]}