{"id":"bgbl2-2003-37-22","kind":"bgbl2","year":2003,"number":37,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/37#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-37-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_37.pdf#page=92","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-11-20T00:00:00Z","page":2012,"pdf_page":92,"num_pages":1,"content":["2012           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. November 2003\nDas in Baku am 5. November 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-\nschan über Finanzielle Zusammenarbeit (Erwerb einer\nBeteiligung durch die Deutsche Investitions- und Ent-\nwicklungsgesellschaft DEG) 2001 – 2002 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 5. November 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. November 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Erwerb einer Beteiligung durch die\nDeutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft DEG) 2001 – 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nDEG einen Betrag bis zu 1 533 875,64 Euro (in Worten: eine Mil-\nund\nlion fünfhundertdreiunddreißigtausendachthundertfünfundsieb-\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan –                   zig Euro und vierundsechzig Cent) zur Verfügung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-\nAserbaidschan,                                                         gabe der mit der Aserbaidschanischen Bank für Mikrofinanzie-\nrungen und ihren Anteilseignern noch zu schließenden Finanzie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nrungs- und Gesellschaftsverträge bewirkt.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                              Artikel 3\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           (1) Die Regierung der Republik Aserbaidschan garantiert hin-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             sichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr\naller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden\nin der Republik Aserbaidschan beizutragen,                             Erträgen und Erlösen aus Veräußerung der Aktien oder der Liqui-\ndation der Bank.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                   (2) Die Regierung der Republik Aserbaidschan verpflichtet\n11. bis 13. Dezember 2001 in Bonn –                                    sich im eigenen Namen und für die Aserbaidschanische Natio-\nnalbank (National Bank of Azerbaijan), der Aserbaidschanischen\nsind wie folgt übereingekommen:\nBank für Mikrofinanzierungen bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-\nverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nArtikel 1                                  Weg zu legen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Aserbaid-\nes der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft            schan und die National Bank of Azerbaijan der Zahlung eines\nmbH, Köln (DEG), eine Beteiligung am Eigenkapital der zu grün-         Erlöses aus Veräußerung der Aktien oder Liquidation der Bank\ndenden „Aserbaidschanischen Bank für Mikrofinanzierungen“              an die DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten Betei-\n(„Azerbaijan Microfinance Bank“) zu erwerben, wenn nach Prü-           ligung keine Hindernisse in den Weg legen. Die Einhaltung der\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt            gesetzlichen Vorgaben der Republik Aserbaidschan bleibt unbe-\nworden ist.                                                            rührt."]}