{"id":"bgbl2-2003-36-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":36,"date":"2003-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/36#page=133","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_36.pdf#page=133","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Gewährleistung des physischen Schutzes von Nuklearmaterial und zu entsorgenden Nuklearwaffen","law_date":"2003-11-07T00:00:00Z","page":1917,"pdf_page":133,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 1917\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung\ngrenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen\nVom 6. November 2003\nDas Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-\nüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333)\nwird nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für\nBulgarien                                                  am 27. Januar 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. Juni 2003 (BGBl. II S. 702).\nBerlin, den 6. November 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Gewährleistung des physischen Schutzes\nvon Nuklearmaterial und zu entsorgenden Nuklearwaffen\nVom 7. November 2003\nDas in Moskau am 6. Oktober 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Ministerium der Ver-\nteidigung der Russischen Föderation über die Zusam-\nmenarbeit bei der Gewährleistung des physischen\nSchutzes von Nuklearmaterial und zu entsorgenden\nNuklearwaffen ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1\nam 6. Oktober 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. November 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","1918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAbkommen\nzwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung der Russischen Föderation\nüber die Zusammenarbeit bei der Gewährleistung des physischen Schutzes\nvon Nuklearmaterial und zu entsorgenden Nuklearwaffen\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland          2.3 Schaffung der Bedingungen für den sicheren und zuverläs-\nsigen Transport der zu entsorgenden nuklearen Waffen\nund\ndurch die Lieferung oder den Kauf von Ausrüstung, darun-\ndas Ministerium der Verteidigung der Russischen Föderation,          ter von Spezialkraftfahrzeugen;\nim Weiteren Vertragsparteien genannt –             2.4 Vervollkommnung der Ausrüstung der Havarie-Sonderfor-\nmationen zur Beseitigung der Folgen von Havarien mit\nin dem Wunsche, die Zusammenarbeit bei der Gewährleis-              nuklearen Waffen;\ntung des physischen Schutzes von Nuklearmaterial und zu ent-     2.5 Durchführung technisch-ökonomischer Untersuchungen\nsorgenden Nuklearwaffen in gefährlichen nuklearen Einrichtun-          und, in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien, Durch-\ngen des Ministeriums der Verteidigung der Russischen Födera-           führung weiterer Projekte der Zusammenarbeit, die den\ntion mit dem Ziel der Nichtweiterverbreitung von zu entsorgen-         Aufgaben dieses Abkommens entsprechen.\nden nuklearen Waffen zu realisieren und zu entwickeln,\n(3) Die russische Seite verpflichtet sich zu gewährleisten,\nausgehend von der Erklärung der Staats- und Regierungs-       dass die gesamte gemäß diesem Abkommen erwiesene unent-\nchefs der G8 vom 27. Juni 2002 in Kananaskis und den in die-     geltliche finanzielle und technische Hilfe, Leistungen und Ausbil-\nsem Zusammenhang verabschiedeten „Richtlinien für neue oder      dung ausschließlich zur effektiven Erfüllung des Rahmenabkom-\nerweiterte Kooperationsprojekte“ und „Prinzipien zur Verhinde-   mens genutzt werden.\nrung, dass Terroristen oder jene, die ihnen Unterschlupf gewäh-\nren, Zugang zu Massenvernichtungswaffen oder -materialien                                     Artikel 2\nerlangen“ und dem vom 1. bis 3. Juni 2003 in Evian von den\nFührern der G8 über die Globale Partnerschaft gegen die Ver-        (1) Die Gesamtkosten der Ausrüstungen und Leistungen, die\nbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien ver-      von der deutschen Seite gemäß diesem Abkommen geliefert\nabschiedeten Aktionsplan,                                        beziehungsweise erbracht werden, dürfen die Mittel nicht über-\nsteigen, die im Haushalt der Bundesrepublik Deutschland für die\nhandelnd in Anwendung des Abkommens vom 16. Dezember          Unterstützung der Russischen Föderation bei der Zusammenar-\n1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       beit zur Gewährleistung des physischen Schutzes von Nuklear-\nund der Regierung der Russischen Föderation über Hilfeleistung   material und zu entsorgender Nuklearwaffen für das jeweilige\nfür die Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu Anwendungsjahr dieses Abkommens vorgesehen sind.\nreduzierenden nuklearen und chemischen Waffen (im Weiteren          (2) Zur Erfüllung dieses Abkommens richten die Vertragspar-\n„Rahmenabkommen“ genannt) und des Abkommens zwischen             teien eine gemeinsame Expertengruppe ein. Die Sitzungen wer-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-      den periodisch nach Abstimmung zwischen den Vertragspartei-\nrung der Russischen Föderation vom 8. Juni 1998 über nukleare    en, jedoch mindestens einmal pro Jahr, anberaumt und finden\nHaftung im Zusammenhang mit Lieferungen aus der Bundes-          wechselweise in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nrepublik Deutschland für Kernanlagen in der Russischen Föde-     Russischen Föderation statt, sofern nichts anderes vereinbart\nration (im Weiteren „nukleares Haftungsabkommen“ genannt) –      ist.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                (1) Auf der Grundlage dieses Abkommens werden keine\nInformationen ausgetauscht, die geheim zu haltende Informatio-\n(1) Dieses Abkommen und alle Aktivitäten zu diesem Abkom-     nen der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise ein\nmen unterliegen den Bestimmungen des Rahmenabkommens             Staatsgeheimnis der Russischen Föderation sind.\nund des nuklearen Haftungsabkommens und werden durch\n(2) Informationen, die gemäß diesem Abkommen übergeben\ndiese geregelt.\nwerden oder das Ergebnis seiner Erfüllung sind und von der\n(2) Zur Realisierung der Zusammenarbeit entsprechend die-     deutschen Seite als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ bezie-\nsem Abkommen unterstützt das Auswärtige Amt der Bundes-          hungsweise von der russischen Seite als „Vertraulich“ eingestuft\nrepublik Deutschland das Ministerium der Verteidigung der Rus-   sind, müssen als solche genau festgelegt und gekennzeichnet\nsischen Föderation durch Bereitstellung unentgeltlicher finan-   werden.\nzieller und technischer Hilfe, Leistungen und Ausbildung für\n(3) Die Vertragspartei, die als „VS-Nur für den Dienstge-\neinen oder mehrere der folgenden Zwecke:\nbrauch“ beziehungsweise als „Vertraulich“ eingestufte Informa-\n2.1 Verbesserung der Bedingungen für die sichere und zuver-      tionen erhält, behandelt diese entsprechend den Festlegungen\nlässige Lagerung der zur vorgesehenen Delaborierung        in den nationalen Gesetzen des eigenen Staates. Diese Informa-\nbestimmten Nuklearwaffen durch die Ausstattung von ge-     tionen dürfen an der Erfüllung dieses Abkommens nicht beteilig-\nfährlichen nuklearen Einrichtungen des Ministeriums der    ten Drittparteien ohne schriftliches Einverständnis dieser und\nVerteidigung der Russischen Föderation mit modernen Mit-   der anderen Vertragspartei weder bekannt gegeben noch über-\nteln des physischen Schutzes;                              geben werden.\n2.2 Vervollkommnung des Vorbereitungs- und Ausstattungs-         3.1 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Russi-\ngrades der Sicherungskräfte in gefährlichen nuklearen Ein-       schen Föderation sind diese Informationen als „Dienstliche\nrichtungen durch moderne technische Mittel, darunter Fern-       Informationen für einen begrenzten Personenkreis“ zu be-\nmeldemittel;                                                     handeln. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                         1919\nder Russischen Föderation sind diese Informationen ge-                                    Artikel 5\nschützt.\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens haben die Vertreter der\n3.2 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Bun-              Regierung und des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland\ndesrepublik Deutschland sind diese Informationen als           und der projektdurchführenden Organisationen das Recht, Kon-\n„Informationen einer ausländischen Regierung“, die als ver-    trollen des Verfahrens der Verwendung der zur Verfügung\ntrauliche Informationen übergeben wurden, zu behandeln.        gestellten Ausrüstungen und Leistungen möglichst an den je-\nEntsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Bun-            weiligen Standorten beziehungsweise Einsatzorten durchzufüh-\ndesrepublik Deutschland sind diese Informationen ge-           ren, sofern dies nicht im Widerspruch zu Artikel 3 steht. Dazu\nschützt.                                                       erarbeiten die Vertragsparteien für sie akzeptable Prozeduren für\ndie Kontrolle der zur Verfügung gestellten Hilfe.\n(4) Informationen, die entsprechend diesem Abkommen über-            (2) Die Finanzprüfung der Berichte und Unterlagen für die zur\ngeben wurden, sind ausschließlich entsprechend diesem Ab-            Verfügung gestellten Ausrüstungen und Leistungen kann durch\nkommen zu verwenden.                                                 Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder Vertreter der\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauf-\n(5) Die Vertragsparteien werden den Personenkreis, der Zu-\ntragten Organisationen der Bundesrepublik Deutschland durch-\ngang zu den gemäß Absatz 2 als „VS-Nur für den Dienstge-\ngeführt werden. Die Finanzprüfung, die auch mögliche russische\nbrauch“ beziehungsweise „Vertraulich“ eingestuften Informatio-\nUnterauftragnehmer erfasst, beschränkt sich auf die Prüfung\nnen erhält, auf ein Minimum begrenzen.\nder notwendigen Finanzunterlagen an den vom Ministerium der\nVerteidigung der Russischen Föderation festgelegten Orten. Die\nPrüfungstiefe bei den russischen Organisationen wird durch die\nArtikel 4\nBundesrepublik Deutschland in den Verträgen mit ihnen festge-\n(1) Die deutsche Seite, ihr Personal, die Auftragnehmer und       legt.\nderen Personal werden in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen\ndieses Abkommens nach Maßgabe der Gesetze und Bestim-                                           Artikel 6\nmungen der Russischen Föderation von Steuern und analogen\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbgaben der Russischen Föderation beziehungsweise aller ihrer\nKraft.\nBehörden befreit.\n(2) Mit Außerkrafttreten des Rahmenabkommens tritt auch\n(2) Die deutsche Seite, ihr Personal, die Auftragnehmer und       dieses Abkommen außer Kraft, mit Ausnahme der Bestimmun-\nderen Personal können über die Zollgrenze der Russischen             gen in Artikel 3 Absätze 2 bis 5.\nFöderation die für die Umsetzung dieses Abkommens erforder-\n(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schrift-\nliche Ausrüstung einführen (ausführen). Auf diese eingeführte\nlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs\n(ausgeführte) Ausrüstung erstrecken sich die Zollgebühren,\nMonate nach Eingang der Kündigungsmitteilung außer Kraft.\nSteuern und Zollabgaben für die Zollabfertigung nach Maßgabe\nder Gesetze und Bestimmungen der Russischen Föderation                  (4) Das Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis\nnicht.                                                               zwischen den Vertragsparteien geändert werden.\nGeschehen zu Moskau am 6. Oktober 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Auswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Ploetz\nFür das Ministerium\nder Verteidigung der Russischen Föderation\nBalujewski"]}