{"id":"bgbl2-2003-35-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":35,"date":"2003-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/35#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_35.pdf#page=34","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"L3 Communications\" (Nr. DOCPER-AS-23-01)","law_date":"2003-11-03T00:00:00Z","page":1778,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Sechsten Protokolls vom 5. März 1996 zum\nAllgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nVom 30. Oktober 2003\nDas Sechste Protokoll vom 5. März 1996 zum Allgemeinen Abkommen über\ndie Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBl. 2001 II S. 564) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nTürkei                                                 am 18. Oktober 2003.\nUkraine                                                am 18. Oktober 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. März 2003 (BGBl. II S. 439).\nBerlin, den 30. Oktober 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „L3 Communications“\n(Nr. DOCPER-AS-23-01)\nVom 3. November 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch\ndas Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und\ndas Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer\nTruppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-\nländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530;\n1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. Oktober 2003 eine\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befrei-\nungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „L3 Communications“ (Nr.\nDOCPER-AS-23-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 28. Oktober 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. November 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003         1779\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 28. Oktober 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1091 vom 28. Oktober 2003 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen L3 Communications einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-23-01 über die Erbrin-\ngung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen L3 Communications zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen L3 Communications wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-\nlung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen er-\nbringen:\nEntwicklung, Konfiguration, Initialisierung, Überwachung und Kontrolle aller Parameter\ndes Simulators Aviation Combined Arms Tactical Trainer (AVCATT-A): Fehleranalyse,\nAnalyse von Verbindungen und Schnittstellen, geometrische Auswertung von Funktio-\nnen, Reparatur und Tests von Hardware- und Softwaresystemen. Das Unternehmen\nberät Kommandeure von Einheiten der US-Armee und Ausbildungsleiter und spricht\nEmpfehlungen hinsichtlich Planung und Ausführung von Simulationsaus- und -fortbil-\ndung mit dem AVCATT-A aus, um sicherzustellen, dass die Aus- und Fortbildung im\nEinklang mit der aktuellen NATO- und US-Doktrin durchgeführt wird. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.a.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-\nderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen L3 Communications wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-\nnannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie\nausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.","1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-23-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen L3 Communications endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vor-\nausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nEine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September\n2008 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit\ndiese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Oktober 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1091 vom\n28. Oktober 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n28. Oktober 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}