{"id":"bgbl2-2003-34-8","kind":"bgbl2","year":2003,"number":34,"date":"2003-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/34#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_34.pdf#page=61","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-10-24T00:00:00Z","page":1725,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003                          1725\nzwanzigtausendsiebenhundertzwei Euro und zwanzig Cent)                 zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für\nreprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1            die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nerwähnte Vorhaben „Abwasserentsorgung Granada“ verwendet\nund nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt, wenn nach Prü-\nArtikel 6\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und\nbestätigt wurde, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes, der             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme        Kraft.\nGeschehen zu Managua am 24. September 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Petersmann\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nM. Gómez Lacayo\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 2003\nDas in Managua am 24. September 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2002) ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 24. September 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1726           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nund\ndieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Nicaragua –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nder Republik Nicaragua,                                             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nhens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusa-\nzu vertiefen,\nge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nder entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nin der Republik Nicaragua beizutragen,                              selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 29.         bindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nbis 31. Oktober 2002 –                                              Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua oder anderen,\nblik Nicaragua erhoben werden.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, ein Darlehen bis zu insgesamt 4 000 000,– EUR (in Worten:                                Artikel 4\nvier Millionen Euro) für das Vorhaben „Kofinanzierung eines            Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nKredits zur Unterstützung der Armutsbekämpfung (Poverty             aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nReduction Support Credit)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die       sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-      Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nben ersetzt werden.                                                 für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur           Kraft.\nGeschehen zu Managua am 24. September 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Petersmann\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nM. Gómez Lacayo"]}