{"id":"bgbl2-2003-34-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":34,"date":"2003-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/34#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_34.pdf#page=59","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-10-24T00:00:00Z","page":1723,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003                           1723\nArtikel 4                                   in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nDie Regierung der Republik Tadschikistan überlässt bei den          Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nArtikel 5\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz         Kraft.\nGeschehen zu Duschanbe am 15. Juli 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWo l f g a n g K i s t e n i c h\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nTa l b a k N a s a r o w\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 2003\nDas in Managua am 24. September 2003 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nNicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist\nnach seinem Artikel 6\nam 24. September 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nund\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\ndie Regierung der Republik Nicaragua –              rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\nNicaragua,\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nzu vertiefen,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Nicaragua beizutragen,                              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n29. bis 31. Oktober 2002 –                                       Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nArtikel 1                            sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua oder anderen,      31. Dezember 2010.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nMain, folgende Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\n9 800 000,– EUR (in Worten: neun Millionen achthunderttausend    ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nEuro) für die Vorhaben                                           der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n1. „Berufliche Bildung über die Vereinigung der Salesianer in\nNicaragua (Asociación Congregación Salesiana)“ bis zu                                   Artikel 3\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\n2. „Sanierung des Managuasees/Komponente Kläranlage“ bis\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nzu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n3. „Abwasserentsorgung Granada“ bis zu 1 800 000,– EUR (in       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nWorten: eine Million achthunderttausend Euro)               Nicaragua erhoben werden.\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des                             Artikel 4\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte     Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die           aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nder Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen      Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.                       unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben      republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ndie dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es   gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung       nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-\nzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                                   Artikel 5\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      Das im Abkommen vom 18. Oktober 2002 über Finanzielle\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        Zusammenarbeit für das Vorhaben „Modernisierung von Strom-\nland und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere       übertragungssystemen im Norden und Westen (ENEL V)“ vorge-\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes       sehene Darlehen in Höhe von 12 782 297,– EUR (in Worten:\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des        zwölf Millionen siebenhundertzweiundachtzigtausendzweihun-\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-  dertsiebenundneunzig Euro) wird mit einem Betrag von\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,   4 824 702,20 EUR (in Worten: vier Millionen achthundertvierund-"]}