{"id":"bgbl2-2003-34-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":34,"date":"2003-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/34#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_34.pdf#page=57","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-10-23T00:00:00Z","page":1721,"pdf_page":57,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003       1721\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von New York vom 31. März 1953\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 21. Oktober 2003\nDas Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen\nRechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) wird nach seinem Artikel VI\nAbs. 2 für\nRuanda                                                           am 25. Dezember 2003\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 77).\nBerlin, den 21. Oktober 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Oktober 2003\nDas in Duschanbe am 15. Juli 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tadschikis-\ntan über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 15. Juli 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Oktober 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nund\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –              Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nTadschikistan,                                                     rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                      der Regierung der Republik Tadschikistan zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nbeiträge des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nin der Republik Tadschikistan beizutragen,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 290 der Deutschen\nBotschaft Duschanbe vom 10. Oktober 2002 und auf die Verbal-\nnote Nr. 17-1 (8347) des Außenministeriums der Republik Tad-                                   Artikel 2\nschikistan vom 4. November 2002 –\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nsind wie folgt übereingekommen:\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArtikel 1                              Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         zierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nlicht es der Regierung der Republik Tadschikistan oder anderen,    desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-            gen.\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, folgenden Betrag zu erhalten: Finanzierungsbeitrag bis zu    Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages ent-\ninsgesamt 5 000 000,– EUR, (in Worten: fünf Millionen Euro) für    fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\ndas Vorhaben „Einrichtung eines Gemeindefonds zur Förderung        Zusagejahr       die   entsprechenden       Finanzierungsverträge\nder Grundbildung und Wiederaufbau der kommunalen Infra-            geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nstruktur“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-      Ablauf des 31. Dezember 2010.\nstellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen\nInfrastruktur für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-     (2) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung dient, der die           nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nbesondere Voraussetzung für die Förderung im Wege eines            Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort     über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Tadschikistan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau                                 Artikel 3\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nDie Regierung der Republik Tadschikistan stellt die Kredit-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nland und der Regierung der Republik Tadschikistan durch ande-      und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nre Vorhaben ersetzt werden.                                        Republik Tadschikistan erhoben werden."]}