{"id":"bgbl2-2003-34-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":34,"date":"2003-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/34#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_34.pdf#page=54","order":4,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 8. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa, über den Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit  Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa","law_date":"2003-12-09T00:00:00Z","page":1718,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 8. März 2001\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa,\nüber den Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit\n– Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa\nVom 9. Dezember 2003\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem\nAbkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Ver-\neinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDas in Kopenhagen am 8. März 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheitsorganisa-\ntion, Regionalbüro für Europa, über den Sitz des Europäischen Zentrums für\nUmwelt und Gesundheit – Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa, wird hier-\nmit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nArtikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. Novem-\nber 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Natio-\nnen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt ent-\nsprechend für Bedienstete des Europäischen Zentrums für Umwelt und\nGesundheit – Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa, beziehungsweise\nderen Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwen-\ndenden Abkommens vom 10. November 1995 über den Sitz des Freiwilligen-\nprogramms der Vereinten Nationen.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom\n8. März 2001 nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen\nvom 8. März 2001 nach seinem Artikel 5 Abs. 4 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Dezember 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003                      1719\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa,\nüber den Sitz des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit\n– Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             ergeben und für die wirksame Durchführung seiner Aufgaben\nnotwendig sind –\nund\nsind wie folgt übereingekommen:\ndie Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa –\nArtikel 1\nin der Erwägung, dass die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, wie in ihrem Schreiben vom 11. Juni 1999 genauer               Zweck und Geltungsbereich des Abkommens\ndargelegt, angeboten hat, ein Projektbüro als Teil des Europäi-\nDieses Abkommen regelt die Angelegenheiten, die mit der\nschen Zentrums für Umwelt und Gesundheit der Weltgesund-\nNiederlassung und ordnungsgemäßen Tätigkeit des genannten\nheitsorganisation, das wiederum integraler Bestandteil der Abtei-\nProjektbüros in der Bundesrepublik Deutschland und von der\nlung für fachliche Unterstützung und strategische Entwicklung\nBundesrepublik Deutschland aus zusammenhängen oder sich\nder Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa, ist,\ndaraus ergeben.\naufzunehmen, das den Namen „Europäisches Zentrum für\nUmwelt und Gesundheit – Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für\nEuropa“ trägt, und dass die Weltgesundheitsorganisation in ihrer                               Artikel 2\nAntwort vom 30. Juli 1999 ihre grundsätzliche Zustimmung vor-                          Begriffsbestimmungen\nbehaltlich der Festlegung der weiteren Einzelheiten für die\nUmsetzung dieses Angebots zum Ausdruck gebracht hat,                 Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden\nBegriffsbestimmungen:\nin der Erwägung, dass die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und die Weltgesundheitsorganisation mit gleichem      a) „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik\nDatum wie dieses Abkommen Noten über die Eröffnung sowie               Deutschland;\ndie Finanzierung und Unterbringung des genannten Projektbüros     b) „WHO“ bezeichnet die Weltgesundheitsorganisation, Regio-\nin Bonn, Bundesrepublik Deutschland, gewechselt haben,                nalbüro für Europa;\nin der Erwägung, das die Bundesrepublik Deutschland dem        c) „Büro“ bezeichnet das Eruopäische Zentrum für Umwelt und\nAbkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und                 Gesundheit – Büro Bonn, WHO-Regionalbüro für Europa;\nBefreiungen der Sonderorganisationen in Bezug auf die Weltge-\nd) „UNV-Sitzabkommen“ bezeichnet das am 10. November\nsundheitsorganisation am 10. Oktober 1957 beigetreten ist,\n1995 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepu-\neingedenk des am 10. November 1995 geschlossenen                   blik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den              des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und den\nVereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der        Notenwechsel desselben Datums zwischem dem Ständigen\nVereinten Nationen und des Notenwechsels desselben Datums             Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten\nzwischen dem Ständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutsch-           Nationen und dem Administrator des Entwicklungspro-\nland bei den Vereinten Nationen und dem Administrator des             gramms der Vereinten Nationen über die Auslegung gewisser\nEntwicklungsprogramms der Vereinten Nationen über die Aus-            Bestimmungen des Abkommens;\nlegung gewisser Bestimmungen des Abkommens sowie des              e) „Bedienstete“ bezeichnet den Leiter des Büros und alle Mit-\nAngebots der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, jenes           glieder des Personals des Büros ungeachtet ihrer Staatsan-\nAbkommen sinngemäß auf das genannte Projektbüro anzu-                 gehörigkeit, mit Ausnahme der Ortskräfte, die nach Stunden\nwenden,                                                               bezahlt werden;\nin Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens zwi-        f)   „Sitzgelände“ bezeichnet die Räumlichkeiten des Büros und\nschen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Natio-         alle anderen Räumlichkeiten, die das Büro in der Bundes-\nnen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten             republik Deutschland in Übereinstimmung mit diesem Ab-\nNationen, der vorsieht, dass jenes Abkommen „auch durch Ver-           kommen oder sonstigen ergänzenden Vereinbarungen mit\neinbarung zwischen anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen,         der Regierung nutzt.\ndie mit den Vereinten Nationen institutionell verbunden sind, der\nRegierung und den Vereinten Nationen auf diese Einrichtungen\nsinngemäß anwendbar gemacht werden“ kann,                                                      Artikel 3\nAnwendung des UNV-Sitzabkommens\nin dem Wunsch, ein Abkommen zur Regelung der Angelegen-\nheiten zu schließen, die sich aus der Niederlassung des Europäi-     (1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Arti-\nschen Zentrums für Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn, WHO-        kel 2, 4 bis 14 und 16 bis 27 Absatz 1 des UNV-Sitzabkommens\nRegionalbüro für Europa, in der Bundesrepublik Deutschland        sinngemäß auf das Büro und seine Bediensteten angewendet.","1720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003\nDies gilt auch für die Nummern 1 bis 5 sowie 8 und 9 des Noten-         d) „Artikel IV“ ist als Artikel V zu verstehen;\nwechsels zwischen dem Ständigen Vertreter der Bundesrepublik\ne) „Artikel V und VII“ sind als die Artikel VI und VIII zu verstehen;\nDeutschland bei den Vereinten Nationen und dem Administrator\ndes Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen über die               f)   „Artikel VII Abschnitt 26“ ist als Artikel VIII § 29 zu verstehen;\nAuslegung gewisser Bestimmungen des UNV-Sitzabkommens.                  g) „Artikel II Abschnitt 7 Buchstabe b oder Abschnitt 8“ ist als\nDas Abkommen und der Notenwechsel dazu sind als Anlage*)                     Artikel III § 9 Buchstabe b oder § 10 zu verstehen;\nbeigefügt.\nh) „Artikel II Abschnitt 7 Buchstabe b“ ist als Artikel III § 9 Buch-\n(2) Die nachstehenden im UNV-Sitzabkommen erscheinenden                   stabe b zu verstehen.\nBegriffe sind wie folgt zu verstehen:\na) „Vereinte Nationen“ und „Entwicklungsprogramm der Verein-                                           Artikel 4\nten Nationen“ sind als WHO zu verstehen; in Artikel 12 Absatz 4\nRechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit\nsind darunter jedoch die Vereinten Nationen zu verstehen;\nArtikel 3 Absatz 1 und 2 des UNV-Sitzabkommens sind wie\nb) „Generalsekretär“ ist als der Generaldirektor zu verstehen;\nfolgt zu lesen:\nc) „UNV“, „Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen“ und\n„(1) Die WHO, handelnd durch das Büro, besitzt im Gastland\n„Programm“ sind als das Büro zu verstehen; in Artikel 26\nvolle Rechtspersönlichkeit und kann\nAbsatz 2 ist darunter jedoch die WHO zu verstehen;\na) Verträge schließen,\nd) „Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der\nVereinten Nationen“ ist als das Abkommen von 1947 über die         b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und\nVorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen zu ver-              veräußern,\nstehen;                                                            c) vor Gericht stehen.\ne) „Exekutivkoordinator“ ist als der Leiter des Büros zu verste-           (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen\nhen;                                                               Leiter vertreten.“\nf)   „Bedienstete des Programms“ sind als Bedienstete im Sinne\ndes Artikels 2 Buchstabe e dieses Abkommens zu verstehen;                                         Artikel 5\ng) „Vertreter der Mitglieder“ sind als die Vertreter der Mitglied-                             Schlussbestimmungen\nstaaten und Assoziierten Mitglieder der Weltgesundheits-\n(1) Dieses Abkommen wird gegebenenfalls vom Tag seiner\norganisation zu verstehen.\nUnterzeichnung an bis zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten\n(3) Die folgenden Bezugnahmen auf Artikel des Übereinkom-            jeweiligen förmlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vor-\nmens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Natio-            läufig angewendet.\nnen sind als Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel und\n(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den\nAnhänge des Abkommens von 1947 über die Vorrechte und\nEingang der letzten Notifikation folgt, durch welche die Vertrags-\nBefreiungen der Sonderorganisationen zu verstehen, und zwar\nparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Vor-\nwie folgt:\naussetzungen mitgeteilt haben.\na) „Artikel VI und VII“ sind als Anhang VII und Artikel VIII zu ver-\n(3) Die Weitergeltung dieses Abkommens ist unabhängig von\nstehen;\nder Weitergeltung des UNV-Sitzabkommens.\nb) „Artikel II Abschnitt 7 Buchstabe a“ ist als Artikel III § 9 Buch-\n(4) Dieses Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag außer\nstabe a zu verstehen;\nKraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich\nc) „Artikel II Abschnitt 8“ ist als Artikel III § 10 zu verstehen;      ihren Beschluss anzeigt, das Abkommen zu beenden.\nGeschehen zu Kopenhagen am 8. März 2001 in drei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Dreher\nFür die Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa\nMarc Danzon\n*) s. BGBl. 1996 II S. 903"]}