{"id":"bgbl2-2003-34-10","kind":"bgbl2","year":2003,"number":34,"date":"2003-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/34#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-34-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_34.pdf#page=63","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-10-30T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":63,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003 1727\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-slowakischen Abkommens über Soziale Sicherheit\nVom 29. Oktober 2003\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 zu dem Abkommen\nvom 12. September 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSlowakischen Republik über Soziale Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 678) wird be-\nkannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2\nam 1. Dezember 2003\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden wurden in Pressburg am 17. Oktober 2003 ausge-\ntauscht.\nBerlin, den 29. Oktober 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 2003\nDas in Accra am 8. Oktober 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 8. Oktober 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","1728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nund                                möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wieder-\ndie Regierung der Republik Ghana –\naufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen\nFinanzierungsbeiträge ein Darlehen zu erhalten.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (3) Das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bezeichnete Vor-\nGhana,                                                              haben ist an die Budgetverwendung im Sinne der ghanaischen\nArmutsreduzierungsstrategie gebunden und richtet sich nach\nden im Rahmenmemorandum vom 30. Juni 2003 zwischen der\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Regierung von Ghana und den Entwicklungspartnern festgeleg-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       ten Regelungen. Es steht unter dem Vorbehalt der Bekanntgabe\nzu vertiefen,                                                       durch den Deutschen Bundestag.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    netes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\nin der Republik Ghana beizutragen,                                  des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-\nunter Bezugnahme auf die Ziffern 7.1, 7.1.2.3, 7.1.2.6, 7.1.2.7, nahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\n7.1.2.8, 7.1.2.10, 7.1.2.11 und 8.3.7 des Protokolls der deutsch-   von Frauen dient oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme\nghanaischen Regierungsverhandlungen vom 13. Mai 2003 –              zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nwerden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 1                              der Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nlicht es der Regierung der Republik Ghana und beziehungsweise       Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-            Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                    ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 23 000 000,– EUR\n(in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben\nArtikel 2\na) „Ländliche Brücken und Wege“ bis zu 7 000 000,– EUR\n(in Worten: sieben Millionen Euro),                           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nb) „Kooperationsvorhaben Distriktstädte V“ bis             zu  das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),          Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nhen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nc) „Gemeinschaftsfinanzierung zur Unterstützung der gha-       den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nnaischen      Armutsbekämpfungsstrategie“       bis    zu  tenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Arti-\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),         kel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nd) „Aufbau einer nationalen Bodenverwaltung“ bis zu            einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),         den Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-       des 31. Dezember 2011.\nben festgestellt worden ist;\n(2) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht selbst\n2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt               Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für die Vor-  deraufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkei-\nhaben                                                          ten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Verträge garantieren.\na) „Mikrofinanzen“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten:\ndrei Millionen Euro),                                         (3) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht Emp-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nb) „Kooperationsvorhaben Wasserversorgung Volta und            ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nEastern Region III“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten:     Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-\nfünf Millionen Euro),                                      anstalt für Wiederaufbau garantieren.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen                              Artikel 3\nInfrastruktur beziehungsweise als Kreditgarantiefonds die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege              Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nvon Finanzierungsbeiträgen erfüllen.                           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2003                          1729\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und              See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik      Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nGhana erhoben werden.                                                 die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArtikel 4                                   dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Ghana überlässt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-                                     Artikel 5\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 8. Oktober 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Linder\nFür die Regierung der Republik Ghana\nYa w O s a f o M a a f o"]}