{"id":"bgbl2-2003-33-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":33,"date":"2003-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/33#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_33.pdf#page=21","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-10-13T00:00:00Z","page":1653,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2003                          1653\n– Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und andere Fach-      – The German Federal Institute for Vocational Training (BIBB)\ninstitute in der Nachbarschaft des Zentrums sind bereit, zur        and other specialized institutes located in the vicinity of the\nVerbesserung der Arbeitsmöglichkeiten des Zentrums beizu-           Centre are prepared to contribute to improving the working\ntragen und seine Arbeit abzusichern;                                conditions of the Centre and to ensure a sound basis for its\nwork;\n– Ferner wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          – The Government of the Federal Republic of Germany will also\nsich nach besten Kräften bemühen, die Zusammenarbeit mit            make every effort to develop cooperation with organisations in\nOrganisationen in Deutschland, wie zum Beispiel der Zentral-        Germany, such as the Industrial Occupations Promotion Cen-\nstelle für gewerbliche Berufsförderung (ZGB) der Deutschen          tre (ZGB) at the German Foundation for International Develop-\nStiftung für internationale Entwicklung (DSE), der deutschen        ment (DSE), German industry or the CRYSTAL project run by\nWirtschaft oder dem Vorhaben CRYSTAL der Deutschen                  the Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit\nGesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) auf- und           (GTZ).\nauszubauen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-syrischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Oktober 2003\nDas in Damaskus am 16. Juli 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nSyrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 6 erfüllt sind.\nBonn, den 13. Oktober 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","1654            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                   Die Verwendung der in Artikel 1 und Artikel 5 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien –\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Emp-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfängern der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträ-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nRepublik Syrien,\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zu-\nsage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ndie entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-\nzu vertiefen,\nverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-\nin Syrien beizutragen,                                            ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom           Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\n7. bis 8. Oktober 2002 –                                          in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                Die Regierung der Arabischen Republik Syrien überlässt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Syrien, von der    und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen im    und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nWert von bis zu insgesamt 19 000 000,– EUR (in Worten: neun-      keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nzehn Millionen Euro) für die nachfolgend genannten Vorhaben zu    Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nerhalten:                                                         land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\na) „Wasserverlustreduzierungsprogramm Aleppo“ bis zu insge-       die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsamt 11 500 000,– EUR (in Worten: elf Millionen fünfhundert- chen Genehmigungen.\ntausend Euro);\nArtikel 5\nb) „Wassersektorprogramm Barada Becken/Rif Damaskus\nGouvernorat“ bis zu insgesamt 7 500 000,– EUR (in Worten:       (1) Das in den Regierungsverhandlungen vom 19. Dezember\nsieben Millionen fünfhunderttausend Euro),                   1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien vorgesehene\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nDarlehen für das Vorhaben „Entsteinung von Agrarflächen“ in\nworden ist.\nHöhe von bis zu insgesamt 13 804 880,75 EUR (in Worten: drei-\nDie der Regierung der Arabischen Republik Syrien von der          zehn Millionen achthundertviertausendachthundertachtzig Euro\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kondi-         und fünfundsiebzig Cent) wird in Höhe von bis zu insgesamt\ntionen lauten für die unter Buchstaben a und b aufgeführten       2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechs-\nDarlehen:                                                         undfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig Euro und einund-\nvierzig Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag für\n– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\ndas Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV“ zur Verfügung\n– 0,75 vom Hundert Zinsen.                                        gestellt.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       (2) Das in den Regierungsverhandlungen vom 19. Dezember\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien durch       und der Regierung der Arabischen Republik Syrien vorgesehene\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                   Darlehen für das Vorhaben „Entsteinung von Agrarflächen“ in\nHöhe von bis zu insgesamt 13 804 880,75 EUR (in Worten: drei-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzehn Millionen achthundertviertausendachthundertachtzig Euro\nder Regierung der Arabischen Republik Syrien zu einem späte-\nund fünfundsiebzig Cent) wird in Höhe von bis zu insgesamt\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\n11 248 421,34 EUR (in Worten: elf Millionen zweihundertacht-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nundvierzigtausendvierhunderteinundzwanzig Euro und vierund-\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\ndreißig Cent) sowie das in der Regierungszusage der Bundesre-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\npublik Deutschland an die Regierung der Arabischen Republik\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nSyrien vom 23. Dezember 1991 vorgesehene Darlehen für das\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nVorhaben „Wasserversorgung Jird Al-Annazeh Al-Kadmous“ in\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-   Höhe von bis zu insgesamt 12 782 297,03 EUR (in Worten: zwölf\nnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn         Millionen siebenhundertzweiundachtzigtausendzweihundertsie-\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                  benundneunzig Euro und drei Cent) in Höhe von bis zu insge-"]}