{"id":"bgbl2-2003-33-11","kind":"bgbl2","year":2003,"number":33,"date":"2003-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/33#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-33-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_33.pdf#page=29","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Hilfeleistung bei der Eliminierung der von der Russischen Föderation zu reduzierenden Atomwaffen durch Entsorgung der von den Seestreitkräften Russlands außer Dienst gestellten Atom-Unterseeboote im Rahmen der Realisierung der Vereinbarungen über die Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -material","law_date":"2003-12-01T00:00:00Z","page":1661,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2003   1661\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 22. Oktober 2003\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes (BGBl. 1954 II S. 729) wird nach ihrem Artikel XIII dritter Absatz für\nSudan                                                     am 11. Januar 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 85).\nBerlin, den 22. Oktober 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber die Hilfeleistung bei der Eliminierung\nder von der Russischen Föderation zu reduzierenden Atomwaffen\ndurch Entsorgung der von den Seestreitkräften Russlands\naußer Dienst gestellten Atom-Unterseeboote im Rahmen\nder Realisierung der Vereinbarungen über die Globale Partnerschaft\ngegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -material\nVom 1. Dezember 2003\nDas in Jekaterinburg am 9. Oktober 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerium der Russischen Föderation für Atomenergie über die\nHilfeleistung bei der Eliminierung der von der Russischen Föderation zu reduzie-\nrenden Atomwaffen durch Entsorgung der von den Seestreitkräften Russlands\naußer Dienst gestellten Atom-Unterseeboote im Rahmen der Realisierung der\nVereinbarungen über die Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Mas-\nsenvernichtungswaffen und -material wird gemäß Artikel 10 Abs. 1 seit dem Tag\nseiner Unterzeichnung vorläufig angewendet; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-\ndem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 10 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 1. Dezember 2003\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIm Auftrag\nDr. H o r s t S c h n e i d e r","1662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2003\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Russischen Föderation für Atomenergie\nüber die Hilfeleistung bei der Eliminierung\nder von der Russischen Föderation zu reduzierenden Atomwaffen\ndurch Entsorgung der von den Seestreitkräften Russlands\naußer Dienst gestellten Atom-Unterseeboote im Rahmen\nder Realisierung der Vereinbarungen über die\nGlobale Partnerschaft gegen die Verbreitung\nvon Massenvernichtungswaffen und -material\nDas Bundesministerium                                                  Artikel 2\nfür Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Für die Koordinierung der Maßnahmen zur Umsetzung\nund                             dieses Abkommens richten die Vertragsparteien einen Gemein-\nsamen Lenkungsausschuss (GLA) ein. Der GLA tritt bei Bedarf,\ndas Ministerium der Russischen Föderation für Atomenergie       jedoch mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Die Entschei-\ndungen des GLA sind für alle Projektteilnehmer verbindlich.\nfür die Zwecke der Umsetzung der Vereinbarung, die am\n27. Juni 2002 in Kananaskis, Kanada, auf dem G-8-Gipfel be-          (2) Die wichtigsten Aufgaben des Gemeinsamen Lenkungs-\nzüglich der Initiative der „Globalen Partnerschaft gegen die Ver- ausschusses sind:\nbreitung von Massenvernichtungswaffen und -material“ erzielt\nworden ist,                                                       1. Prüfung des Stands der Umsetzung des Projekts,\n2. Beilegung von Streitigkeiten, die im Zuge der Umsetzung\nhandelnd im Rahmen des Abkommens vom 16. Dezember\ndes Projekts auftreten können,\n1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation über Hilfeleistun-    3. gegebenenfalls Erörterung und Vorbereitung von Empfeh-\ngen für die Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr     lungen für die Vertragsparteien bezüglich der Vornahme von\nzu reduzierenden nuklearen und chemischen Waffen und des              Änderungen zu diesem Abkommen.\nRahmenabkommens vom 21. Mai 2003 über das multilaterale\nUmweltprogramm für den Nuklearsektor in der Russischen Föde-\nration (MNEPR)                                                                               Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (1) Zur Realisierung des Projekts gemäß Artikel 1 Absatz 1\nbestimmt jede Vertragspartei staatliche Organisationen zur Pro-\njektleitung.\nArtikel 1\n(2) Die deutsche Vertragspartei bestimmt die „Energiewerke\n(1) Zur Unterstützung der Russischen Föderation bei der Ent-   Nord GmbH“ als Organisation zur Projektleitung.\nsorgung von Atom-Unterseebooten, die von den Seestreitkräf-\n(3) Die russische Vertragspartei bestimmt als Organisationen\nten Russlands außer Dienst gestellt worden sind, verwirklichen\nzur Projektleitung:\ndie Vertragsparteien das umfassende Projekt des sicheren Um-\ngangs mit Reaktorsektionen von verwerteten Atom-Untersee-         1. das Russische Wissenschaftszentrum „Kurtschatow-Insti-\nbooten und Überwasserschiffen für den nuklear-technischen Ser-        tut“ für den Aufbau des landgestützten Langzeit-Zwischen-\nvice in der Nordregion der Russischen Föderation, das folgende        lagers für Reaktorsektionen und dessen Infrastruktur in der\nArbeitsbereiche umfasst:                                              Saida-Bucht und\n1. Errichtung eines landgestützten Langzeit-Zwischenlagers für    2. das Föderale staatliche Einheitsunternehmen „Schiffsrepa-\ndie Reaktorsektionen in der Saida-Bucht einschließlich der       raturwerk ,Nerpa‘“ für die Optimierung der materiellen und\nentsprechenden Infrastruktur,                                    technischen Gegebenheiten und der Ausstattung dieses\nWerkes zwecks Beschleunigung der Entsorgung der Atom-\n2. Optimierung der materiellen und technischen Gegebenhei-            Unterseeboote, Schaffung der Voraussetzungen für den\nten und der Ausstattung russischer Unternehmen zwecks            sicheren Umgang mit den bei der Entsorgung der Atom-\nBeschleunigung der Entsorgung der Atom-Unterseeboote,            Unterseeboote entstehenden Abfallstoffen und Herstellung\neines ökologisch unbedenklichen Zustandes der Umwelt in\n3. Herstellung der Voraussetzungen für den sicheren Umgang            der Saida-Bucht.\nmit Abfallstoffen, die bei der Entsorgung der Atom-Untersee-\nboote in der Nordregion der Russischen Föderation entste-       (4) Zur Umsetzung anderer Projekte oder Projektteile gemäß\nhen,                                                         Artikel 1 Absatz 2 kann jede Vertragspartei andere staatliche\nOrganisationen zu Organisationen der Projektleitung bestim-\n4. Herstellung eines ökologisch unbedenklichen Zustands der       men.\nUmwelt in der Saida-Bucht.\n(5) Zur Abstimmung der wichtigsten technischen und organi-\n(2) Andere Projekte und Projektteile von beiderseitigem Inte-  satorischen Fragen zur Umsetzung des Projekts und seiner Teile\nresse können im Rahmen dieses Abkommens nach Abstim-              richten beide Vertragsparteien einen paritätisch besetzten stän-\nmung zwischen den Vertragsparteien verwirklicht werden.           digen Technischen Ausschuss ein. Entscheidungen des Techni-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2003                      1663\nschen Ausschusses werden im Konsens getroffen und haben für                                   Artikel 6\nalle Teilnehmer an der Umsetzung des Projekts bezüglich des\nsie betreffenden Projektteils Bindungswirkung. Wenn für die          (1) Gemäß diesem Abkommen werden keine Informationen\nzügige, sachgerechte Projektrealisierung bedeutsame Fragen        ausgetauscht, die geheimzuhaltende Informationen der Bun-\nnicht im Technischen Ausschuss entschieden werden können,         desrepublik Deutschland beziehungsweise ein Staatsgeheimnis\nkann jede Organisation der Projektleitung die Einberufung des     der Russischen Föderation sind.\nGLA zur Entscheidungsfindung fordern. Der Technische Aus-            (2) Informationen, die gemäß diesem Abkommen übergeben\nschuss ist in seiner Tätigkeit gegenüber dem GLA berichts-        werden oder das Ergebnis seiner Erfüllung sind und von der\npflichtig.                                                        deutschen Vertragspartei als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“\nbeziehungsweise von der russischen Vertragspartei als vertrau-\nArtikel 4                             lich eingestuft sind, müssen als solche genau festgelegt werden.\nDokumente, die gemäß diesem Abkommen übergeben werden\n(1) Die Realisierung des Projekts gemäß Artikel 1 erfolgt aus  oder das Ergebnis seiner Umsetzung sind und die vorstehend\nMitteln der deutschen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkom-      genannten Informationen enthalten, müssen den Vermerk\nmens gemäß den zwischen den Vertragsparteien abgestimmten         „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ beziehungsweise\nVerfahren und Modalitäten konkreter Verträge. Die russische       „Конфиденциально“ (Vertraulich) tragen.\nVertragspartei trägt als Eigenanteil bei der Verwirklichung des\nProjekts die Kosten für die Einholung und Erteilung aller hierfür    (3) Die Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei\nerforderlichen Genehmigungen und Lizenzen.                        eine als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ beziehungsweise als\nvertraulich eingestufte Information erhält, behandelt diese ent-\n(2) Die jährlichen Aufwendungen für die von der deutschen      sprechend den Festlegungen in den nationalen Rechtsvorschrif-\nVertragspartei zu finanzierende Realisierung des Projekts kön-    ten des eigenen Staates; diese Information darf ohne schriftli-\nnen nicht den entsprechenden Titel übersteigen, der im Haus-      ches Einverständnis der Vertragspartei, die diese Information\nhalt der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist.               übergeben hat, an der Erfüllung dieses Abkommens nicht betei-\nligten Dritten weder bekannt gegeben noch übergeben werden.\n(3) Die Herstellung von Ausrüstungen und Erbringung von\nLieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich durch deut-       (4) Entsprechend den Gesetzen und normativen Akten der\nsche und russische Unternehmen. Die deutsche Vertragspartei       Russischen Föderation sind diese Informationen als „Dienstliche\nist berechtigt, den Anteil der deutschen Lieferungen und Leis-    Informationen für einen begrenzten Personenkreis“ zu behan-\ntungen festzulegen.                                               deln. Entsprechend den Gesetzen der Russischen Föderation\nsind diese Informationen geschützt.\n(4) Die russische Vertragspartei übernimmt die Verpflichtung\nzum Betrieb und zur technischen Wartung der Ausrüstungen             (5) Entsprechend den Gesetzen und normativen Akten der\nund zur Lagerung der Materialien, die auf Kosten der deutschen    Bundesrepublik Deutschland sind diese Informationen als „In-\nVertragspartei bereitgestellt und erworben worden sind, und zur   formationen einer ausländischen Regierung“, die als vertrauli-\nNutzung dieser Ausrüstungen und dieses Materials während          che Informationen übergeben wurden, zu behandeln. Entspre-\ndes Geltungszeitraums dieses Abkommens für die in Artikel 1       chend den Gesetzen und normativen Akten der Bundesrepublik\ngenannten Zwecke, nachdem ihr diese Ausrüstungen und die-         Deutschland sind diese Informationen geschützt.\nses Material gemäß den russischen Rechtsvorschriften überge-\nben worden sind. Eine andere Nutzung der Ausrüstungen und            (6) Informationen, die entsprechend diesem Abkommen über-\ndes Materials, die auf Kosten der deutschen Vertragspartei        geben wurden, sind ausschließlich entsprechend diesem Ab-\nbereitgestellt oder erworben worden sind, bedarf der Abstim-      kommen zu verwenden.\nmung zwischen beiden Vertragsparteien.                               (7) Die beiden Vertragsparteien reduzieren den Personen-\nkreis, der Zugang zu den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“\nbeziehungsweise vertraulich eingestuften Informationen erhält,\nArtikel 5\nauf ein Minimum.\n(1) Die russische Vertragspartei wird, handelnd im Rahmen\nder Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, bestrebt sein,\nden notwendigen Zutritt von Vertretern der deutschen Vertrags-                                Artikel 7\npartei zur Prüfung der ordnungsgemäßen Erbringung der durch          Die Regelung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem\ndie deutsche Vertragspartei zu finanzierenden Lieferungen und     Schaden, der bei der Umsetzung dieses Abkommens entsteht,\nLeistungen sicherzustellen. Die Durchführung der Prüfung der      erfolgt gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 16. Dezember\nerbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgt gemäß zwischen      1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nden Vertragsparteien abgestimmten Verfahren.                      und der Regierung der Russischen Föderation über Hilfeleistun-\n(2) Zu diesem Zweck wird die russische Vertragspartei größt-   gen für die Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr\nmögliche Bemühungen zur Vereinfachung des Verfahrens zur          zu reduzierenden nuklearen und chemischen Waffen und gemäß\nVerkürzung der Bearbeitungsfristen für den Zugang an den Tag      dem Rahmenabkommen vom 21. Mai 2003 über das multilate-\nlegen. Die Zahl der Besuche von Vertretern der deutschen Ver-     rale Umweltprogramm für den Nuklearsektor in der Russischen\ntragspartei an den Arbeitsorten wird durch die im Rahmen die-     Föderation (MNEPR).\nses Abkommens zu schließenden und im Technischen Aus-\nschuss gebilligten Verträge entsprechend der Art der zu erbrin-\nArtikel 8\ngenden Lieferungen und Leistungen festgelegt.\nHilfeleistungen der deutschen Vertragspartei im Rahmen die-\n(3) Sollte die russische Vertragspartei den notwendigen\nses Abkommens sind von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben\nZutritt von Vertretern der deutschen Vertragspartei zur Aus-\ngemäß Artikel 9 des Rahmenabkommens vom 21. Mai 2003\nübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten an\nüber das multilaterale Umweltprogramm für den Nuklearsektor\nden Arbeitsorten nicht rechtzeitig ermöglichen, so hat die deut-\nin der Russischen Föderation (MNEPR) befreit.\nsche Vertragspartei im Rahmen der abgeschlossenen Verträge\ndas Recht, die von ihr zu finanzierenden Arbeiten an den Stand-\norten der Vertragsrealisierung sowie die Zahlungen hierfür zu                                 Artikel 9\nunterbrechen oder einzustellen und gegebenenfalls die weitere\nUmsetzung des Projekts unter der Voraussetzung zu kündigen,          Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens können\ndass die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen bezahlt    nach schriftlicher Zustimmung der beiden Vertragsparteien vor-\nwerden.                                                           genommen werden.","1664                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2003\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nArtikel 10                                         (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren,\nsofern nicht eine der Vertragsparteien schriftlich der anderen\n(1) Dieses Abkommen wird ab dem Tage seiner Unterzeich-\nVertragspartei mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist\nnung vorläufig angewendet und tritt am Tage des für die Bun-\nihre Kündigungsabsicht übermittelt.\ndesrepublik Deutschland und die Russische Förderation wirk-\nsam werdenden Inkrafttretens des Rahmenabkommens vom                                      (3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens führen\n21. Mai 2003 über das multilaterale Umweltprogramm für                                 beide Vertragsparteien Konsultationen durch, um Projekte, die\nden Nuklearsektor in der Russischen Föderation (MNEPR) in                              im Geltungszeitraum dieses Abkommens begonnen wurden,\nKraft.                                                                                 abzuschließen.\nGeschehen zu Jekaterinburg am 9. Oktober 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\nA l f r e d Ta c k e\nFür das Ministerium\nder Russischen Föderation für Atomenergie\nS. Antipov"]}