{"id":"bgbl2-2003-32-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":32,"date":"2003-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_32.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Abkommens über Beziehungen im audiovisuellen Bereich","law_date":"2003-10-13T00:00:00Z","page":1629,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2003 1629\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen\nVom 10. Oktober 2003\nDas Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Aus-\nwirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird nach seinem Arti-\nkel 30 Abs. 3 für\nPolen                                                   am 7. Dezember 2003\nSlowakei                                                am 8. Dezember 2003\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. August 2003 (BGBl. II S. 1384).\nBerlin, den 10. Oktober 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber Beziehungen im audiovisuellen Bereich\nVom 13. Oktober 2003\nDas in Berlin am 14. Juni 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Großherzogtums\nLuxemburg ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2\nam 22. September 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Oktober 2003\nDie Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nJacobs","1630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber Beziehungen im audiovisuellen Bereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Der Beitrag des Minderheitsproduzenten muss eine tat-\nsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen.\nund                               Grundsätzlich soll der Beitrag des Minderheitsproduzenten zum\nkünstlerischen und technischen Personal seinem finanziellen\ndie Regierung des Großherzogtums Luxemburg –             Beitrag entsprechen.\nin dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftspro-         (4) Unter technischem und künstlerischem Personal werden\nduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindus- die Personen verstanden, die nach den in jedem Land geltenden\ntrie sowie für eine Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Gesetzen als Autoren gelten, unter anderem Handlungs- oder\nAustausches zwischen den beiden Ländern leisten können,          Drehbuchautoren, Regisseure, Komponisten, Chefmonteure,\nBildregisseure, künstlerische Direktoren, Schauspieler sowie\nentschlossen, die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusam-     Tontechniker. Der Beitrag jedes einzelnen dieser Mitarbeiter ist\nmenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem        individuell zu bewerten.\nGroßherzogtum Luxemburg anzuregen,\n(5) Grundsätzlich umfasst der Beitrag jeder Vertragspartei\nneben einer Person nach Absatz 4 mindestens einen Hauptdar-\ngeleitet von dem Wunsch, eine Atmosphäre für gute Bezie-\nsteller, einen Nebendarsteller und/oder einen qualifizierten Film-\nhungen auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die\ntechniker.\ngemeinsame Herstellung von Filmen, Fernseh-, Video- und Mul-\ntimediaproduktionen, zu schaffen,                                   (6) Dabei kann der Hauptdarsteller durch zwei qualifizierte\nFilmtechniker ersetzt werden.\neingedenk dessen, dass die Qualität der Gemeinschaftspro-\nduktionen zur Ausweitung der Produktion und Verbreitung von\nFilmen, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen beider                                   Artikel 4\nLänder beitragen kann –                                                                     Teilnehmer\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgen-\ndem Personenkreis angehören:\nArtikel 1                           In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nZuständige Behörden                        – Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,\n(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen        – Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und\nAnwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die           ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland\nzuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in         haben,\nder Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft\n– Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nund Ausfuhrkontrolle und in Luxemburg der nationale Filmfonds\nUnion,\n(Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).\n(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt,     – Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\ninformieren sich die Vertragsparteien gegenseitig.                  mens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\nraum (EWR-Abkommen).\nArtikel 2                           In Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg\nGeltung als nationale Filme                   – luxemburgische Staatsangehörige,\n(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt wur-    – Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nden, werden als nationale Filme angesehen.                          Union,\n(2) Diese Filme haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen – Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nentsprechend den Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirt-      mens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\nschaft in dem jeweiligen Staat gelten oder noch erlassen werden.    raum (EWR-Abkommen),\n– Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem\nArtikel 3                              Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg,\nVoraussetzungen für die Anerkennung                 – Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäß Verwal-\nvon Gemeinschaftsproduktionen                       tungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleich-\n(1) Die Gemeinschaftsproduzenten des Films müssen ihren          gestellt sind.\nSitz oder eine Niederlassung im Gebiet einer der Vertragspar-\nUnter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der\nteien haben.\nGemeinschaftsproduktion und nach vorheriger Abstimmung\n(2) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider       zwischen den zuständigen Behörden beider Länder können\nLänder kann zwischen 20 (zwanzig) vom Hundert und 80 (acht-      auch andere Beteiligte als die oben genannten für die Herstel-\nzig) vom Hundert je Film betragen.                               lung der Gemeinschaftsproduktion zugelassen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2003                          1631\nArtikel 5                                                          Artikel 10\nVerbreitung von Filmen                                             Gemischte Kommission\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung      (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien wer-\nvon Filmen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen   den sich über die Anwendung des vorliegenden Abkommens\nHoheitsgebiet mit allen zulässigen Mitteln zu betreiben und zu      verständigen, um bei der Umsetzung der Bestimmungen aufge-\nfördern.                                                            tretene Schwierigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebe-\nnenfalls zur Förderung der filmwirtschaftlichen Zusammenarbeit\nArtikel 6                              entsprechende Änderungen im gemeinsamen Interesse beider\nLänder vorschlagen.\nMinderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei\nmultilateralen Gemeinschaftsproduktionen                     (2) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bil-\nden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich\nIm Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf\naus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen\ndie Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 (zehn) vom Hun-\nzusammensetzt.\ndert und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 (siebzig)\nvom Hundert der Gesamtkosten des Films betragen.                       (3) Die Kommission tritt grundsätzlich einmal alle zwei Jahre\nzusammen, abwechselnd in einem der beiden Länder. Auf\nArtikel 7                              Antrag einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn bei der\nAnwendung des Abkommens besondere Schwierigkeiten ent-\nFinanzielle Gemeinschaftsproduktionen                   stehen, kann die Gemischte Kommission auch zu einer Sonder-\n(1) Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen die-           sitzung einberufen werden.\nses Abkommens können im Interesse der bilateralen Gemein-              (4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien infor-\nschaftsproduktion auch diejenigen Filme zugelassen werden,          mieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung\ndie in einem der beiden Länder hergestellt werden und bei           und Widerruf der Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ablehnung\ndenen sich die Minderheitsbeteiligung nach Maßgabe des Ge-          eines Antrages auf Bewilligungserteilung konsultiert die zustän-\nmeinschaftsproduktionsvertrages nur auf die finanzielle Beteili-    dige Behörde diejenige der anderen Vertragspartei.\ngung beschränkt, wobei eine solche Minderheitsbeteiligung\nnicht weniger als 20 (zwanzig) vom Hundert der endgültigen\nKosten des Films betragen darf.                                                                 Artikel 11\n(2) Die Anerkennung als bilaterale Gemeinschaftsproduktion          Die Bestimmungen dieses Abkommens für Film-Gemein-\nwird jedem einzelnen dieser Werke erst nach vorheriger Geneh-       schaftsproduktionen gelten entsprechend auch für Gemein-\nmigung durch die zuständigen deutschen und luxemburgischen          schaftsproduktionen im Fernseh-, Video- und Multimediabe-\nBehörden gewährt.                                                   reich.\n(3) Die finanziellen Aufwendungen in beiden Ländern für die\nFörderung solcher Gemeinschaftsproduktionen sollen im Verlauf                                   Artikel 12\nvon zwei Jahren ausgeglichen sein.                                                       Schlussbestimmungen\n(4) Alle zwei Jahre überprüft die nach Artikel 10 gebildete         (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nGemischte Kommission, ob das finanzielle Gleichgewicht einge-       sen.\nhalten wurde.\n(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg der Regierung der\nArtikel 8\nBundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nGleichgewichtige Beteiligung                      lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\n(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstle-   bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nrischen, technischen und darstellerischen Beteiligungen als            (3) Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen gegen-\nauch hinsichtlich der finanziellen und technischen Beteiligungen    über der anderen Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten\nbeider Länder (Studios, Laboratorien und Postproduktion) ein-       auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.\ngehalten werden.\n(4) Die Kündigung des Abkommens hat keine Auswirkungen\n(2) Die Gemischte Kommission untersucht, ob dieses Gleich-       auf die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen, die wäh-\ngewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall   rend seiner Geltungsdauer genehmigt worden sind.\nist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als\nnotwendig erachtet.                                                    (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 9\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nTitelvor- und -nachspann und Werbematerial der Gemein-           andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nschaftsproduktionen müssen den Hinweis enthalten, dass es           nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nsich um eine deutsch-luxemburgische Gemeinschaftsproduktion         diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nhandelt.                                                            ist.\nGeschehen zu Berlin am 14. Juni 2002 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJulian Nida-Rümelin\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nFrançois Biltgen\nJulien Alex"]}