{"id":"bgbl2-2003-31-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":31,"date":"2003-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/31#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_31.pdf#page=28","order":4,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-russischen Abkommens über den Transit von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans","law_date":"2003-10-24T00:00:00Z","page":1620,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["1620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2003\nArtikel 3                                 beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien           die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern       welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nmit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nträge in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erhoben           gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nwerden.                                                                gen.\nArtikel 4                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nüberlässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-            Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 11. September 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPhilipp Schauer\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nMulu Ketsela\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber den Transit von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet\nder Russischen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr\nzur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans\nVom 24. Oktober 2003\nDas in Jekaterinburg am 9. Oktober 2003 unterzeichnete Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRussischen Föderation über den Transit von Wehrmaterial und Personal durch\ndas Hoheitsgebiet der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den Bei-\nträgen der Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans\nwird nach seinem Artikel 12 Abs. 2\nseit dem 9. Oktober 2003\nvorläufig angewendet, es wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald\ndie Voraussetzungen nach seinem Artikel 12 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 24. Oktober 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2003                        1621\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber den Transit von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation\nim Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr\nzur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           c) „Transit“ – außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen\nFöderation beginnende und endende, mit Luftfahrzeugen\nund\nund/oder Eisenbahntransporten durchgeführte Beförderung\ndie Regierung der Russischen Föderation,                von Waffen, militärischem Gerät, Wehrmaterial und Personal\nüber/durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation;\nim Weiteren Vertragsparteien genannt –\nd) „Transitzeitraum“ – Zeitraum, in dem der Transit der zu\nauf der Grundlage der Festlegungen der Resolutionen 1368          befördernden Güter über/durch das Hoheitsgebiet der Rus-\n(2001), 1373 (2001), 1386 (2001) und 1444 (2002) des Sicher-          sischen Föderation erlaubt ist;\nheitsrats der Vereinten Nationen,                                 e) „Überflug“ – außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen\nFöderation beginnende und endende Bewegung von Luft-\nzur Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Stabi-\nfahrzeugen im Luftraum der Russischen Föderation auf von\nlisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans –\nden zuständigen russischen Behörden zur Verfügung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gestellten Flugstrecken;\nf)  „Luftfahrzeug“ – Luftfahrzeug der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 1                                land oder ein von der Bundesrepublik Deutschland gechar-\ntertes Luftfahrzeug der Russischen Föderation oder eines\n(1) Dieses Abkommen bestimmt das Verfahren des Transits           anderen Staates, einschließlich Luftfahrzeuge, auf die die\nvon Waffen, militärischem Gerät, Wehrmaterial und Personal der        Bestimmungen des Kapitels 2 Band 1 Anhang 16 des\nBundesrepublik Deutschland über/durch das Hoheitsgebiet der           Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale\nRussischen Föderation zur Unterstützung der internationalen           Zivilluftfahrt anwendbar sind;\nBemühungen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanis-\ntans. Waffen, militärisches Gerät, Wehrmaterial und Personal      g) „Grenzübergangsstelle“ – Areal auf einem für den internatio-\nvon Truppenteilen anderer an den internationalen Bemühungen           nalen Verkehr (für internationale Flüge) freigegebenen Flug-\nzur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans beteilig-        hafen beziehungsweise Flugplatz, Eisenbahnstation sowie\nter und durch die Bundeswehr logistisch unterstützter Staaten         eine andere, speziell ausgestattete Stelle, wo die Grenz- und\nüber/durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation dürfen         Zollkontrolle erfolgt und erforderlichenfalls auch andere\nnach Unterrichtung der russischen Seite gemäß dem in Artikel 2        Arten der Kontrolle und der Durchlass durch die Staatsgren-\nvorgesehenen Verfahren mitgeführt werden. Die deutsche Ver-           ze der Russischen Föderation von Passagieren, Transport-\ntragspartei stellt der russischen Vertragspartei rechtzeitig eine     mitteln und Frachten stattfinden.\nListe der Staaten zur Verfügung, deren Waffen, militärisches\nGerät, Wehrmaterial und Personal für den Transit im Rahmen                                    Artikel 2\ndieses Abkommens geplant ist.\n(1) Der Transit von Luftfahrzeugen über das Hoheitsgebiet\n(2) Das Verfahren für den Transit durch das Hoheitsgebiet der der Russischen Föderation kann ohne Zwischenlandung im\nRussischen Föderation auf dem Schienenweg richtet sich nach       Hoheitsgebiet der Russischen Föderation mit deutschem Perso-\ndem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen.                           nal und Personal anderer Staaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 (im\nWeiteren Personal von Drittstaaten genannt) erfolgen. Eine Zwi-\n(3) Im Sinne dieses Abkommens werden die darin verwende-\nschenlandung ist erforderlich bei Transittransporten von Waffen,\nten Begriffe wie folgt definiert:\nmilitärischem Gerät und Wehrmaterial, ausgenommen persön-\na) „Waffen, militärisches Gerät und Wehrmaterial“ – Waffensys-    liche Waffen, persönliche Schutzausstattung, Ausrüstung und\nteme unterschiedlicher Art und deren Einsatzunterstüt-       Uniform, die das Personal mitführt. Transittransporte ohne Zwi-\nzungsmittel, darunter Trägermittel, Lenksysteme, Startein-   schenlandung von Ersatzteilen, ABC-Sammelschutzeinrichtun-\nrichtungen, Führungssysteme sowie weiteres spezifisches,     gen, Mittel zur Vorbeugung und Behandlung der Folgen des Ein-\ntechnisches Gerät und andere für die Ausrüstung der Streit-  satzes von Massenvernichtungswaffen oder logistischer Son-\nkräfte vorgesehene Frachtgüter, Munition und deren Bestand-  derausrüstung erfolgen mit Erlaubnis der russischen Vertrags-\nteile, Ersatzteile, Geräte und Gerätezubehör, Lebenserhal-   partei, die auf Antrag innerhalb von 48 Stunden erteilt wird.\ntungssysteme für das Personal der Streitkräfte, Sammel-\n(2) Der Transit erfolgt auf der Grundlage einer Generalerlaub-\nschutzeinrichtungen und persönliche ABC-Schutzausstat-\nnis, die von den zuständigen russischen Behörden für einen\ntung, Mittel zur Vorbeugung und Behandlung der Folgen des\nZeitraum von zwölf Monaten erteilt wird. Diese Erlaubnis wird\nEinsatzes von Massenvernichtungswaffen, logistische Sonder-\njeweils um zwölf Monate verlängert, wenn sich die Bedingungen\nausrüstung, Uniformen und dazugehörige Abzeichen und\nder Flüge nicht geändert haben. Die Generalerlaubnis erlischt\nKennzeichnungen, wobei die Einschränkungen des Vertrags\nautomatisch im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens.\nvom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in\nEuropa berücksichtigt werden;                                   (3) In besonderen Fällen, wie dem notwendigen Transit von\nWaffen, militärischem Gerät, Wehrmaterial und Personal, der\nb) „Deutsches Personal“ – militärische und zivile Angehörige\nnicht in der Generalerlaubnis aufgeführt ist, erfolgt dieser Transit\nder Bundeswehr einschließlich Besatzungen von Luftfahr-\nauf der Grundlage einer einmaligen Erlaubnis.\nzeugen, deren Mitglieder Staatsangehörige der Bundesrepu-\nblik Deutschland sind, sowie Mitarbeiter anderer Behörden       (4) Zur Erlangung der Generalerlaubnis und einer einmaligen\nder Bundesrepublik Deutschland;                              Erlaubnis für den Transit stellt die Regierung der Bundesrepublik","1622           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2003\nDeutschland einen Antrag in russischer Sprache. Darin müssen         Föderation hat in möglichst kurzer Zeit zu erfolgen. Die Vertrags-\nfolgende Angaben enthalten sein:                                     parteien kooperieren in allen mit der Sicherstellung des Aufent-\nhalts des Personals im Hoheitsgebiet der Russischen Födera-\na) Bestimmungsort und allgemeine Beschreibung des zu\ntion zusammenhängenden Fragen.\nbefördernden deutschen Personals und des Personals von\nDrittstaaten, der Waffen, des militärischen Geräts und Wehr-        (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\nmaterials;                                                       tet die Regierung der Russischen Föderation rechtzeitig über\nb) Anschrift und Angaben zum Frachtempfänger (Truppenkon-            einen geplanten Transit von Personal.\ntingent der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mis-\nsionen der internationalen Staatengemeinschaft in Afghanis-                                   Artikel 4\ntan);\n(1) Das deutsche Personal und das Personal von Drittstaaten\nc) geplanter Transitzeitraum;                                        sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen der Russi-\nd) Transitstrecke;                                                   schen Föderation, einschließlich der Zollvorschriften und sonsti-\nger Bestimmungen, einzuhalten und sich nicht in die inneren\ne) Grenzübergangsstellen durch die Staatsgrenze sowie gege-          Angelegenheiten der Russischen Föderation einzumischen.\nbenenfalls Zwischenlandeplätze für ein Luftfahrzeug im\nHoheitsgebiet der Russischen Föderation (Flughäfen, Flug-           (2) Das deutsche Personal und das Personal von Drittstaaten\nplätze, die für den internationalen Verkehr offen sind);         dürfen ohne Genehmigung der russischen Behörden das Luft-\nfahrzeug nicht unter Mitführung von Waffen verlassen.\nf)  Transportart (Luft- oder Eisenbahntransport).\n(3) Das deutsche Personal und das Personal von Drittstaaten\n(5) Zur Erlangung einer Überflugerlaubnis stellt die Regierung    dürfen beim Transit Uniform tragen.\nder Bundesrepublik Deutschland spätestens 48 Stunden vor der\nvoraussichtlichen Durchführung des Überflugs auf diplomati-\nschem Wege einen Antrag (diplomatic clearance request). Dabei                                     Artikel 5\nwerden folgende Angaben gemacht:                                        (1) Das deutsche Personal und das Personal von Drittstaaten\na) Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist;                   unterliegen während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Rus-\nsischen Föderation der Gerichtsbarkeit der Russischen Födera-\nb) Typ des Luftfahrzeuges, maximales Startgewicht (MTOW);            tion, außer in den in Absatz 2 aufgeführten Fällen.\nc) Rufzeichen;                                                          (2) Das deutsche Personal unterliegt der Gerichtsbarkeit der\nd) Flugnummer, falls zugewiesen;                                     Russischen Föderation während seines Aufenthalts im Hoheits-\ngebiet der Russischen Föderation im Zusammenhang mit die-\ne) Dienstgrad, Vor- und Nachname des Besatzungskomman-\nsem Abkommen nicht,\ndanten, Anzahl der Besatzungsmitglieder;\na) wenn strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten\nf)  Aufstellung der Ladung mit Angabe der Mengen, Maße und\ngegen die Bundesrepublik Deutschland sowie gegen das\nGewichte in den üblichen Maßeinheiten;\ndeutsche Personal oder in Bezug auf der Bundesrepublik\ng) Flugstrecke und Überflugzeiten;                                       Deutschland gehörende Güter begangen werden;\nh) Funktionen, Vor- und Nachnamen, Staatsangehörigkeit der           b) wenn strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten in\nan Bord des Luftfahrzeugs befindlichen hohen Persönlich-             unmittelbarer Ausübung dienstlicher Obliegenheiten began-\nkeiten;                                                              gen werden.\ni)  in den Fällen, wenn eine Zwischenlandung nach Maßgabe\ndieses Abkommens notwendig ist – Funktionen, Vor- und                                         Artikel 6\nNachnamen, Staatsangehörigkeit aller an Bord des Luftfahr-\nzeugs befindlichen Personen.                                        (1) Waffen, militärisches Gerät und Wehrmaterial, deutsches\nPersonal und Personal von Drittstaaten unterliegen beim Transit\nDie genannten Angaben werden in englischer Sprache zur Ver-          entsprechend diesem Abkommen der Grenz- und Zollkontrolle\nfügung gestellt.                                                     und, falls erforderlich, auf Entscheidung der zuständigen russi-\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflich-       schen Behörden auch anderen Arten der Kontrolle sowie der\ntet sich, den Transit ausschließlich für die Zwecke dieses           Abfertigung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und\nAbkommens durchzuführen.                                             den gesetzlichen Bestimmungen der Russischen Föderation.\n(7) Die Regierung der Russischen Föderation ist berechtigt,          (2) Die Inaugenscheinnahme der Waffen, des militärischen\ndie Transiterlaubnis zu verweigern, wenn festgestellt wird, dass     Geräts, des Wehrmaterials und des Personals bei Grenz- und\ndie Beförderung von Gütern und Personal eine Gefahr für die          Zollkontrollen sowie die Einforderung und Prüfung der für die\nnationale Sicherheit der Russischen Föderation darstellen kann.      Durchführung der Grenz- und Zollkontrolle notwendigen zusätz-\nlichen Unterlagen und Angaben erfolgen nur dann, wenn seitens\n(8) Die Regierung der Russischen Föderation ist berechtigt,       der Grenz- und Zollbehörden der Russischen Föderation ein\neine vorher erteilte Transiterlaubnis für nichtig zu erklären, falls begründeter Verdacht besteht, dass die deklarierten Güter nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Transitbe-          diejenigen Güter sind, für deren Transit eine Erlaubnis erteilt\ndingungen oder die in Absatz 7 aufgeführten Bedingungen nicht        worden ist.\neingehalten hat. Im Falle der Nichtigkeitserklärung einer Transit-\nerlaubnis sorgt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (3) Die Abfertigung von Waffen, militärischem Gerät und\nauf eigene Kosten dafür, dass Waffen, militärisches Gerät, Wehr-     Wehrmaterial, des deutschen Personals und des Personals von\nmaterial und Personal, für dessen Transit die Erlaubnis für nich-    Drittstaaten an der Staatsgrenze der Russischen Föderation\ntig erklärt worden ist, aus dem Hoheitsgebiet der Russischen         erfolgt ohne Erhebung von Zollabgaben, Steuern und Zollabfer-\nFöderation wieder zurückgeführt werden.                              tigungsgebühren.\nArtikel 3                                                             Artikel 7\n(1) Der Transit des deutschen Personals erfolgt visafrei, erfor-     (1) Luftfahrzeuge, die sich im Luftraum der Russischen Föde-\nderlich ist jedoch die Mitführung eines Diplomaten-, Dienst-         ration bewegen, müssen mit folgenden Geräten ausgestattet\noder Reisepasses.                                                    sein:\n(2) Der Transit deutschen Personals und des Personals von         a) Funkgeräte zur Aufrechterhaltung einer zweiseitigen Funk-\nDrittstaaten über/durch das Hoheitsgebiet der Russischen                 verbindung mit dem entsprechenden Flugnavigationsdienst;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2003                             1623\nb) in der entsprechenden Betriebsart laut Festlegungen der             Handlungen sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung\nInternationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) arbeitendes    auf die Erfüllung von Verträgen, die zur Ausführung dieses\nRadarkennungsgerät (Transponder).                                 Abkommens geschlossen werden.\n(2) Der Funkverkehr zwischen den Besatzungen der Luftfahr-             (2) Die Verantwortung für die Abwicklung von Schadenser-\nzeuge und den Fluglotsen erfolgt in russischer oder englischer         satzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Durch-\nSprache nur entsprechend den Festlegungen zur Sprechfunk-              führung des Transits nach Maßgabe dieses Abkommens geltend\nphraseologie.                                                          gemacht werden, trägt die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland.\nArtikel 8                                   (3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchsetzung von\nAnsprüchen gegen Dritte unbeschadet der in Absatz 1 genann-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet der\nten Bestimmungen zusammen.\nRegierung der Russischen Föderation und russischen juristi-\nschen Personen die Kosten für die konkreten mit dem Transit\nund dem Überflug im Zusammenhang stehenden Dienstleistun-                                         Artikel 11\ngen für staatliche Luftfahrzeuge einschließlich der Flugnavigati-         Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Aus-\nonsgebühren.                                                           legung dieses Abkommens werden auf dem Wege von Konsul-\ntationen und Verhandlungen beigelegt.\nArtikel 9\nInformationen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit                                     Artikel 12\neinem Überflug oder Transit erhält, dürfen ohne schriftliches Ein-        (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Eingangs der letz-\nverständnis der anderen Vertragspartei nicht an Dritte übermit-        ten Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erfor-\ntelt werden.                                                           derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch die Vertrags-\nparteien in Kraft.\nArtikel 10                                   (2) Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeich-\nnung vorläufig angewendet.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Russischen Föderation erheben bei Tätigkeiten               (3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres\nim Zusammenhang mit der Ausführung dieses Abkommens                    geschlossen. Danach verlängert es sich automatisch um jeweils\ngegeneinander keine Ansprüche und strengen gegeneinander               ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien\nkeine zivilrechtlichen Gerichtsverfahren an, ausgenommen sind          gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von 30\nAnsprüche wegen Schäden an Leben, körperlicher Unversehrt-             Tagen vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomati-\nheit oder wegen materieller Schäden, die Ergebnis vorsätzlicher        schem Wege schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Jekaterinburg am 9. Oktober 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Fischer\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nI. Iwanow"]}