{"id":"bgbl2-2003-30-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":30,"date":"2003-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/30#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_30.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"EER Systems, Inc.\", \"Premier Technology Group, Inc.\" und \"Houston Associates, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-20-02, DOCPER-AS-10-05 und DOCPER-AS-16-02)","law_date":"2003-10-10T00:00:00Z","page":1568,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Chemiewaffenübereinkommens\nVom 10. Oktober 2003\nDas Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-\nnichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2\nfür folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nSão Tomé und Príncipe                                    am 9. Oktober 2003.\nEs wird ferner für\nAfghanistan                                              am 24. Oktober 2003.\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. Juni 2003 (BGBl. II S. 703).\nBerlin, den 10. Oktober 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „EER Systems, Inc.“, „Premier Technology Group, Inc.“\nund „Houston Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-20-02, DOCPER-AS-10-05 und DOCPER-AS-16-02)\nVom 10. Oktober 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 2. Oktober\n2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „EER Systems,\nInc.“ (Nr. DOCPER-AS-20-02), „Premier Technology Group, Inc.“ (Nr. DOCPER-\nAS-10-05) und „Houston Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-16-02) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 2. Oktober 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Oktober 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2003          1569\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 2. Oktober 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Vereinig-\nten Staaten von Amerika Nr. 1086 vom 2. Oktober 2003 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen EER Systems, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-20-02 mit einer Laufzeit vom 25. März\n2002 bis 31. Dezember 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nBearbeitung und Verwertung von Verfahren in Zusammenhang mit nachrichten-\ndienstlichen Aufgaben und der Unterstützung der Systemsicherheit. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst – Measurement and Signa-\nture (Anhang II.d.) und Senior System Analyst (Anhang II.k.).\nb) Das Unternehmen Premier Technology Group, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-10-05 mit einer Laufzeit vom\n13. Juni 2003 bis 12. Juni 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nBereitstellung multidisziplinärer nachrichtendienstlicher Planungs- sowie wissen-\nschaftlicher und technischer Unterstützungskapazitäten für Programme und Pro-\njekte, die auf die Operations- und Planungstätigkeit des U.S. European Command\n(USEUCOM) zugeschnitten sind. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nMilitary Intelligence Planner (Anhang II.f.).\nc) Das Unternehmen Houston Associates, Inc. wird auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-16-02 mit einer Laufzeit vom\n29. September 2003 bis 28. September 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:\nFachliche Unterstützung von der Konzeptentwicklung bis hin zur Unterstützung\nder Übung JUNIPER FALCON vor Ort, fachliche Unterstützung bei der Entwicklung\nund Umsetzung des African Regional Exercise Program (SHARED ACCORD),\nKoordination der US-Teilnahme an dem Programm African Contingency Operati-\nons Training Assistance (ACOTA), Systementwicklung, Bereitstellung von Fach-\nkenntnissen an die Abteilung für Übungstransport, fachliche Unterstützung zur\nSchulung und Beratung der für die Durchführung der Übungen zuständigen Perso-\nnen bezüglich Verfahren des Projektmanagements zur Planung gemeinsamer\nÜbungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner\n(Anhang I.a.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen","1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2003\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-\nderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-\nge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündi-\ngen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern\n1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 2. Oktober 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1086 vom\n2. Oktober 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n2. Oktober 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}