{"id":"bgbl2-2003-30-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":30,"date":"2003-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_30.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-09-30T00:00:00Z","page":1564,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2003\nDie S l o w a k e i am 30. Dezember 2002:\n(Übersetzung)\n“Pursuant to Article 3, paragraph 5 (a),         „Nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a\nand Annex III of the Protocol on Persistant      und Anhang III des Protokolls betreffend\nOrganic Pollutants, the Slovak Republic          persistente organische Schadstoffe erklärt\nhereby declares the year 1990 as its refer-      die Slowakische Republik hiermit das Jahr\nence year.”                                      1990 zu ihrem Bezugsjahr.“\nBerlin, den 25. September 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 2003\nDas in Taschkent am 14. Juli 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUsbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit (Instandsetzung des Flughafen-\nterminals Taschkent – Zusagejahr 2002) ist nach seinem Artikel 5\nam 14. Juli 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2003                             1565\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nInstandsetzung des Flughafenterminals Taschkent – Zusagejahr 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Usbekistan –                                               Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nUsbekistan,                                                           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nzu vertiefen,\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      31. Dezember 2010.\nin der Republik Usbekistan beizutragen,                                   (2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 938/02 der\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von\nDeutschen Botschaft Taschkent vom 3. Dezember 2002 –\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des nach\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nArtikel 1                                                              Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nlicht es der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen,          für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am            und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nMain, folgenden Betrag zu erhalten:                                   Republik Usbekistan erhoben werden.\nein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 1 600 000,– EUR (in\nWorten: eine Million sechshunderttausend Euro) für das Vor-                                        Artikel 4\nhaben Instandsetzung des Flughafenterminals Taschkent, wenn               Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngestellt worden ist.                                                  Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nund der Regierung der Republik Usbekistan durch andere                Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nVorhaben ersetzt werden.                                              republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nArtikel 5\nbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1              Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 14. Juli 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Hecker\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nE. M. G a n i e w"]}