{"id":"bgbl2-2003-3-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":3,"date":"2003-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_3.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht","law_date":"2002-12-09T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2003                              59\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens             El Salvador erhoben werden.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nArtikel 4\nArtikel 2                                   Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die             aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der              Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-             Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zu-         Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nsage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt, soweit     land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr       die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ndie entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für          lichen Genehmigungen.\nden Teilbetrag in Höhe von 7 000 000,– DM endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2007, für den Teilbetrag in Höhe von\nArtikel 5\n2 000 000,– DM endet diese Frist mit dem Ablauf des 31. Dezem-\nber 2008.                                                                Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 3                                Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nDie Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt    setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-         Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu San Salvador am 11. Juni 2001 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. U s c h i E i d\nS e p p J. W o e l k e r\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nBrizuela de Avila\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht\nVom 9. Dezember 2002\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBl.\n1988 II S. 901) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nGuinea-Bissau                                                    am 10. Februar 2003\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Januar 2002 (BGBl. II S. 316).\nBerlin, den 9. Dezember 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}