{"id":"bgbl2-2003-3-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":3,"date":"2003-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/3#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_3.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-12-04T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["58                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 2002\nDas in San Salvador am 11. Juni 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Umwelt-\nkreditlinie über die Banco Multisectorial de Inversiones“,\n1999/2000) ist nach seinem Artikel 5\nam 26. Juni 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Umweltkreditlinie über die Banco Multisectorial de Inversiones“, 1999/2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik El Salvador, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik El Salvador –                für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insge-\nsamt 9 000 000,– DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            für das Vorhaben „Umweltkreditlinie über die Banco Multisec-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El           toral de Inversiones“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nSalvador,                                                             rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           sätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Betrag,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden\nzu vertiefen,                                                         innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungs-\nvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 19 000 000,– DM (in\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Worten: neunzehn Millionen Deutsche Mark) zur Ermöglichung\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die\nKreditanstalt für Wiederaufbau für das in Absatz 1 genannte Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    haben zu übernehmen.\nder Republik El Salvador beizutragen,                                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die in San Salvador geführten Regie-           und der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-\nrungsverhandlungen vom 24. bis 26. November 1999 sowie die            haben ersetzt werden.\nVerbalnote vom 20. Dezember 2000 –                                       (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur"]}