{"id":"bgbl2-2003-29-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":29,"date":"2003-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/29#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_29.pdf#page=36","order":3,"title":"Bekanntmachung der Änderungsvereinbarung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 29. Juni 2001 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind","law_date":"2003-09-05T00:00:00Z","page":1540,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2003\nArtikel 2                                                            Artikel 4\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die              Die Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewährung\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie          der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der          nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Bank zu schließende           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden         wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die\nRechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nAbsatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\neiner Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechen-        ren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nde Darlehens- oder Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.           kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember        eingeholt werden.\n2010.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 2 erwähnten Vertrages von Steuern und sonstigen Abga-        Kraft.\nben in den Mitgliedsländern der Bank befreit werden.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 12. August 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRafflenbeul\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nPablo R. Schneider\nBekanntmachung\nder Änderungsvereinbarung\nzu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 29. Juni 2001\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\nVom 5. September 2003\nDie in Berlin durch Notenwechsel vom 11. August 2003 geschlossene\nÄnderungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Vereinba-\nrung vom 29. Juni 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Abs. 5 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut an Unternehmen, die mit Dienst-\nleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung) (BGBl. 2001 II S. 1018), ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. August 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. September 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2003         1541\nAuswärtiges Amt                                                Berlin den 11. August 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nummer 540 vom 11. August 2003 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. Juni 2001 zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit\nDienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgende\nÄnderungsvereinbarung vorzuschlagen:\n1. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vereinbarung vom 29. Juni 2001 zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit\nDienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, werden\ndie Sätze „Des Weiteren können diese Unternehmen als Hauptvertragsnehmer der\nUS-Streitkräfte für eine geringe Zahl von Arbeitnehmern Verträge mit Subunternehmen\nschließen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Verträge bedürfen\nder Zustimmung der US-Streitkräfte. Die Erbringer dieser analytischen Dienst-\nleistungen, ob Hauptvertragsunternehmen oder deren Subunternehmen, werden im\nFolgenden einheitlich Unternehmen genannt.“ eingefügt. Der geänderte Absatz lautet\nwie folgt: „Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer\nTätigkeiten versorgen zu können, beabsichtigt die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika, mit einer Reihe von Unternehmen Verträge über die Erbringung dieser\nDienstleistungen (im Folgenden als „analytische Dienstleistungen“ bezeichnet)\nzu schließen. Des Weiteren können diese Unternehmen als Hauptvertragsnehmer der\nUS-Streitkräfte für eine geringe Zahl von Arbeitnehmern Verträge mit Subunternehmen\nschließen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Verträge bedürfen\nder Zustimmung der US-Streitkräfte. Die Erbringer dieser analytischen Dienst-\nleistungen, ob Hauptvertragsunternehmen oder deren Subunternehmen, werden im\nFolgenden einheitlich Unternehmen genannt.“\n2. Nach Nummer 1 der Vereinbarung wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: „In den\nFällen, in denen Subunternehmen eingesetzt werden, darf der Bedarf an Dienst-\nleistungen von diesen Subunternehmen nicht an weitere Subunternehmen vergeben\nwerden. Das Subunternehmen darf keine Arbeit verrichten, die nicht Teil des Haupt-\nvertrags ist. Die Tätigkeit des Subunternehmens in der Bundesrepublik Deutschland\ndient ausschließlich den hier stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika. Das Subunternehmen wird die Arbeit unter dem Subvertrag erst dann auf-\nnehmen, wenn in einer gesonderten Vereinbarung eine Rechtsstellung nach Artikel 72\nAbsatz 4 ZA-NTS zur Ausführung der Dienstleistungen unter dem Subvertrag zuer-\nkannt wurde. Weder das Subunternehmen noch seine Beschäftigten dürfen nach\nAblauf des im Hauptvertrag genannten Zeitraumes Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 ZA-NTS beziehen. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nerkennt ihre Verpflichtung dahingehend an, dass das Subunternehmen die vorgenann-\nten Verbindlichkeiten einhält und verpflichtet sich, jegliche Vergünstigung, die das\nSubunternehmen gegebenenfalls im Rahmen dieser Vereinbarung erhalten hat, bei\nVerletzung der oben genannten Einschränkungen unverzüglich zurückzuziehen.“\n3. Die bisherigen laufenden Nummern 2-12 erhalten nun die laufenden Nummern 3-13.\n4. In der bisherigen Nummer 6 Sätze 2 und 3 werden die Worte „Nummer 5“ durch die\nWorte „Nummer 6“ ersetzt.\n5. In der bisherigen Nummer 11 Satz 2 werden die Worte „Nummer 2 Buchstabe c“ durch\ndie Worte „Nummer 3 Buchstabe c“ ersetzt.\n6. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern\n1 bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 29. Juni 2001\nbilden, die am 11. August 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das\nAuswärtige Amt erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“"]}