{"id":"bgbl2-2003-29-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":29,"date":"2003-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/29#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_29.pdf#page=35","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Integrationsbank über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-09-04T00:00:00Z","page":1539,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2003                            1539\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Integrationsbank\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 2003\nDas in Tegucigalpa am 12. August 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen\nBank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„AIDS-Prävention in Mittelamerika“) ist nach seinem Artikel 5\nam 12. August 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „AIDS-Prävention in Mittelamerika“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nund\ntrags erfüllt.\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                       ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,                  ein Darlehen zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu vertiefen,                                                          und der Bank durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das\nin Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\nin Mittelamerika beizutragen,                                          orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-\nmöglicht es der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „AIDS-Prävention in                Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbei-\nMittelamerika“ einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt             träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\n4 600 000,– EUR (in Worten: vier Millionen sechshunderttausend         Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nEuro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit          anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\ndieses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist, dass es        Anwendung."]}