{"id":"bgbl2-2003-29-11","kind":"bgbl2","year":2003,"number":29,"date":"2003-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/29#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_29.pdf#page=48","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über die Errichtung des Regionalen Zentrums für die Unterstützung der Verifikation und Durchführung der Rüstungskontrolle (RACVIAC)","law_date":"2003-09-25T00:00:00Z","page":1552,"pdf_page":48,"num_pages":4,"content":["1552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber die Errichtung des Regionalen Zentrums für die\nUnterstützung der Verifikation und Durchführung\nder Rüstungskontrolle (RACVIAC)\nVom 25. September 2003\nDas in Zagreb am 8. März 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien\nüber die Errichtung des Regionalen Zentrums für die\nUnterstützung der Verifikation und Durchführung der\nRüstungskontrolle (RACVIAC) ist nach seinem Artikel 13\nAbs. 1\nam 26. Mai 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. September 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber die Errichtung des Regionalen Zentrums für die Unterstützung der Verifikation und\nDurchführung der Rüstungskontrolle (RACVIAC)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                                    Multinationale Beratungsgruppe\ndie Regierung der Republik Kroatien\n(1) Die Multinationale Beratungsgruppe (im Folgenden als\nsind wie folgt übereingekommen:                                    „MAG“ bezeichnet) dient als Organ, das die Aufsicht über das\nRACVIAC führt. Jede Vertragspartei dieses Abkommens entsen-\nArtikel 1                                 det einen Vertreter in die MAG. Die MAG bestimmt ihr Mandat\nselbst. Der Direktor des RACVIAC und der Leiter der Abteilung\nZiele                                   Haushalt/Finanzen beziehungsweise ihre Stellvertreter sind\n(1) Im Rahmen des am 10. Juni 1999 in Köln unterzeichneten         ständige beratende Mitglieder der MAG.\nStabilitätspakts für Südosteuropa wurde das Regionale Zentrum\nfür die Unterstützung der Verifikation und Durchführung der              (2) Die MAG dient als Organ zur Kontrolle des RACVIAC. Ihre\nRüstungskontrolle in Südosteuropa (im Folgenden als                   Mitglieder treffen einvernehmlich Grundsatzentscheidungen\n„RACVIAC“ bezeichnet) errichtet.                                      über die vom RACVIAC anzubietenden Tätigkeiten und beurtei-\nlen die Durchführung dieser Tätigkeiten.\n(2) Dieses Abkommen legt die Struktur, allgemeine Organisa-\ntionsgrundsätze und die Aufgaben des RACVIAC fest, darunter              (3) Die MAG tagt mindestens einmal im Jahr. Sie beschließt\nAspekte in Bezug auf die finanziellen Beiträge der Bundesrepu-        eine Verfahrensordnung, in der die diesbezüglichen Einzelheiten\nblik Deutschland und der Republik Kroatien zur Errichtung und         geregelt sind. Die Sekretariatsaufgaben werden vom Büro des\nTätigkeit des RACVIAC.                                                Stellvertretenden Direktors und Chefs des Stabes des RACVIAC\n(3) Der Sitz des RACVIAC befindet sich in Kroatien.                erledigt.\n(4) Das RACVIAC steht im Einklang mit den im Stabilitätspakt          (4) Im Rahmen ihrer Kompetenzen erteilt die MAG dem Direk-\nniedergelegten Grundsätzen allen interessierten Staaten zur           tor des RACVIAC Weisungen. Der Direktor erstattet der MAG\nTeilnahme offen.                                                      über deren Umsetzung Bericht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2003                      1553\nArtikel 3                                                         Artikel 5\nAllgemeine Organisationsgrundsätze                                                Personal\n(1) Die Vertragsparteien stellen das Personal, die Ausrüstung\n(1) Das RACVIAC hat Rechtspersönlichkeit. Es ist befähigt,\nund die sonstigen Ressourcen, die für den Betrieb des RACVIAC\nVerträge zu schließen, um seine Aufgaben zu erfüllen.\nerforderlich sind. Das betreffende Personal wird im Einklang mit\n(2) Das RACVIAC einschließlich seiner Räumlichkeiten und       dem gemeinsam vereinbarten Personalplan in der Regel für\nseines Eigentums genießt die gleiche Rechtsstellung, die diplo-   einen Zeitraum von zwei Jahren, mindestens jedoch für ein Jahr,\nmatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen vom             entsandt.\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt wird.          (2) Die Stelle des Direktors des RACVIAC wird auf Beschluss\nInsbesondere ist das RACVIAC in der Republik Kroatien von         der MAG abwechselnd von den Vertragsparteien besetzt. Die\nSteuern in Bezug auf alle für den amtlichen Gebrauch erworbe-     Stelle wird für höchstens zwei Jahre besetzt, sofern die MAG\nnen Güter, Dienstleistungen und Anlagen, einschließlich Treib-    nichts anderes beschließt.\nstofflieferungen, befreit. Darüber hinaus ist das RACVIAC von\nder Einfuhrsteuer auf alle Güter befreit, die es zu seinem amtli-    (3) Die Arbeitssprache des RACVIAC ist Englisch. In der täg-\nchen Gebrauch einführt.                                           lichen Arbeit können auch Kroatisch und Deutsch verwendet\nwerden; alle Unterlagen sind jedoch auf Englisch zu verfassen.\n(3) Die Mitglieder des Personals des RACVIAC einschließlich       (4) Die anfängliche Struktur und die Personalbesetzung des\ndes Direktors sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtig-      RACVIAC werden von der MAG genehmigt.\nten Familienmitglieder genießen in der Republik Kroatien die\nRechtsstellung, die nach Artikel 37 des Wiener Übereinkom-\nArtikel 6\nmens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen Ver-\nwaltungs- und technischem Personal sowie den zu ihrem Haus-                           Nationale Zuständigkeiten\nhalt gehörenden Familienmitgliedern gewährt wird. Ausnahmen\n(1) Disziplinarangelegenheiten und nationale Verpflichtungen\nvon Artikel 34 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961\nverbleiben in der Zuständigkeit der betreffenden Staaten. Die\nüber diplomatische Beziehungen sind nicht zulässig. Wenn ein      Vertragsparteien gewährleisten, dass ihr Personal im Einklang\nMitglied des Personals des RACVIAC Staatsangehöriger der          mit den entsprechenden innerstaatlichen Gesetzen und sonsti-\nRepublik Kroatien ist oder dort seinen ständigen Wohnsitz hat,    gen Rechtsvorschriften die Richtlinien und Verfahren befolgt, die\ngenießt er beziehungsweise sie jedoch Immunität in Bezug auf      der Direktor des RACVIAC oder sein Stellvertreter festlegt.\ndienstliches Handeln. Dies gilt nicht für das nach Absatz 4 ein-\ngestellte Personal.                                                  (2) Die nationalen Anteile behalten die Zuständigkeit, in\nAbhängigkeit von der Lage einseitige nationale Aufgaben zu\n(4) Das RACVIAC kann im Einklang mit den innerstaatlichen      unterstützen. Sollte der Abzug eines nationalen Anteils erforder-\nRechtsvorschriften Kroatiens vor Ort das von ihm benötigte        lich werden, unterrichtet der entsprechende Anteil den Direktor\nHilfspersonal einstellen.                                         des RACVIAC so früh wie möglich.\n(5) Das RACVIAC stellt der Protokollabteilung der Regierung\nder Republik Kroatien eine Liste mit Namen, Geburtsort und                                     Artikel 7\n-datum, Herkunftsland, Fotografien sowie Titel und Dienstrang                               Finanzierung\nder Personen, die Mitglieder des Personals des RACVIAC sein\n(1) Der Hauptanteil der Betriebskosten für die ersten drei\nwerden, sowie von deren Ehegatten und zu ihrem Haushalt\nJahre wird von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der\ngehörenden unterhaltsberechtigten Angehörigen und einen\nfinanziellen Regelungen für die Zwecke des Stabilitätspakts\nLebenslauf des Direktors zur Verfügung. Unmittelbar nach ihrer\ngetragen. Mittel für den Stabilitätspakt werden von der Bundes-\nAnkunft erhalten die Mitglieder des Personals des RACVIAC von\nrepublik Deutschland zur Durchführung einzelner Projekte\nder Protokollabteilung der Regierung der Republik Kroatien\nbereitgestellt. Die Grundlage, auf der diese Mittel bereitgestellt\neinen entsprechenden Ausweis. Während ihres Aufenthalts in\nwerden, ist ein von der MAG genehmigter Haushaltsplan, der\nder Republik Kroatien müssen die Mitglieder des Personals des\ndiese Projekte enthält. Die in der MAG vertretenen Staaten wer-\nRACVIAC ihren Ausweis stets bei sich tragen.\nden ersucht, sich über den späteren Betrieb des RACVIAC\nsowie den Schlüssel für die Aufteilung der daraus entstehenden\nArtikel 4                            Kosten zu einigen.\n(2) Die Republik Kroatien leistet gewisse Unterstützungs-\nAufgaben\ndienste, die in einer Technischen Vereinbarung zwischen der\n(1) Das RACVIAC stellt den organisatorischen Rahmen für die    Republik Kroatien und dem RACVIAC festgelegt werden.\nAusbildung von Verifikationspersonal und dient als Forum für\nProbleme der konventionellen Rüstungskontrolle in dieser Regi-                                 Artikel 8\non. Es erfüllt jedoch nicht Verifikationsaufgaben im Zusammen-\nGemeinsame Inventarliste,\nhang mit der Durchführung solcher Übereinkünfte. Vor allem\nZustandsberichte und Restwert\nermöglicht das RACVIAC zu diesem Zweck den Staaten der\nRegion, in vollem Umfang die Rüstungskontrollübereinkünfte           (1) Innerhalb von dreißig Tagen nach Übergabe der Infra-\ndurchzuführen, deren Vertragspartei sie sind. Darüber hinaus      struktur und der Ausrüstung an das RACVIAC erstellen die Ver-\nverbessert es durch die Einleitung und Fortführung des Dialogs    treter der Vertragsparteien eine gemeinsame Inventarliste und\nund der Zusammenarbeit die Kenntnisse über Rüstungskontroll-      einen Zustandsbericht über den Teil der Kaserne „Vitez D. Mar-\nvereinbarungen sowie deren Durchführung und bereitet die          tic“ in Rakitje, der vom RACVIAC genutzt wird. Die Inventarliste\nStaaten auf einen möglichen Beitritt zu Rüstungskontrollüber-     und der Zustandsbericht werden fortlaufend aktualisiert.\neinkünften vor.                                                      (2) Innerhalb von dreißig Tagen nach der Beendigung dieses\nAbkommens sind eine letzte gemeinsame Inventarliste und ein\n(2) Der Direktor des RACVIAC ist für die Planung und Durch-\nletzter Zustandsbericht zu erstellen und mit der früheren Inven-\nführung der vom RACVIAC angebotenen Ausbildungsveranstal-\ntarliste beziehungsweise dem früheren Zustandsbericht zu ver-\ntungen und -aktivitäten verantwortlich. Der Direktor erstellt in\ngleichen, um festzustellen, ob Verpflichtungen zur Durchführung\nZusammenarbeit mit dem Leiter der Abteilung Haushalt/Finan-\nvon Reparaturen bestehen.\nzen einen jährlichen Haushaltsplan für die geplanten Projekte\ndes RACVIAC und legt ihn der MAG zur Genehmigung vor. Der            (3) Etwaige Ansprüche in Bezug auf den Restwert bei der\nDirektor ist für die redliche und transparente Umsetzung des      Beendigung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen\nRACVIAC-Haushaltsplans verantwortlich.                            zwischen den Vertragsparteien festgestellt.","1554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2003\nArtikel 9                                        (3) Die Regierung der Republik Kroatien erkennt die ausländi-\nschen Führerscheine des RACVIAC-Personals an, ohne Steuern\nSicherheit\noder Gebühren zu erheben und ohne eine Fahrprüfung zu ver-\nWeiterleitung, Verwahrung, Benutzung und Sicherung von                   langen.\nVerschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens verteilt\noder erstellt werden, unterliegen den nationalen Verschluss-                                              Artikel 12\nsachenanweisungen der Vertragsparteien.\nAnlagen\nDie beigefügten Anlagen, in denen Einzelheiten zu\nArtikel 10\n– den Aufgaben (Anlage A) und\nSchadenersatz- und Haftungsansprüche\n– der Infrastruktur sowie der Unterbringung (Anlage B)\n(1) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Gel-             festgelegt werden, sind Bestandteile dieses Abkommens. Die\ntendmachung aller Ansprüche auf Grund von Personen- oder                    Anlagen können mit Zustimmung der Vertragsparteien im Ein-\nSachschäden, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-              klang mit Artikel 13 Absatz 2 geändert werden.\nsig verursacht wurden.\n(2) Ansprüche Dritter auf Grund von Handlungen oder Unter-                                             Artikel 13\nlassungen von Mitarbeitern des RACVIAC in Ausübung ihrer\nSchlussbestimmungen\ndienstlichen Aufgaben oder auf Grund der dienstlichen Benut-\nzung von Material, das von Mitarbeitern für die Zwecke des                      (1) Dieses Abkommen wird von dem Zeitpunkt seiner Unter-\nRACVIAC verwendet wurde und einen Schaden verursacht hat,                   zeichnung an nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen\nwerden vom RACVIAC aus seinem eigenen Haushalt beglichen,                   Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet; es tritt drei-\nsofern dies möglich ist, ohne die wesentlichen Tätigkeiten des              ßig Tage nach Eingang der letzten Notifikation, dass die inner-\nRACVIAC in Frage zu stellen. Wenn dies nicht möglich ist,                   staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in\nsuchen die Vertragsparteien eine Lösung auf dem Verhand-                    Kraft.\nlungswege.                                                                      (2) Dieses Abkommen kann durch beiderseitige schriftliche\n(3) Im Fall einer Streitigkeit in Bezug auf einen Anspruch Drit-         Zustimmung der Vertragsparteien nach Absatz 1 geändert oder\nter wird diese einer gemischten Kommission zur Regelung vor-                ergänzt werden.\ngelegt. Ihre Zusammensetzung und Geschäftsordnung werden                        (3) Die Regierungen anderer interessierter Staaten, die be-\nvon den Vertragsparteien einvernehmlich in einem Anhang zu                  absichtigen, dem RACVIAC im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4\ndiesem Abkommen festgelegt.                                                 Personal, Ausrüstung oder finanzielle Beiträge zur Verfügung\nzu stellen, können eingeladen werden, diesem Abkommen bei-\n(4) Ansprüche Dritter gegenüber Mitgliedern des RACVIAC-\nzutreten. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der\nPersonals, die aus Handlungen oder Unterlassungen resultieren,\nRepublik Kroatien hinterlegt; diese unterrichtet die Vertrags-\nwelche nicht in Verbindung mit ihrer dienstlichen Tätigkeit ste-\nparteien von jeder Hinterlegung. Für jede beitretende Regierung\nhen, werden von der Vertragspartei geregelt, deren Personal-\ntritt das Abkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der betref-\nangehöriger den Schaden verursacht hat.\nfenden Urkunde in Kraft.\n(4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter\nArtikel 11                                    Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gegenüber der ande-\nFahrzeuge                                      ren Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekün-\ndigt werden. Die Vertragsparteien konsultieren einander, um\n(1) Fahrzeuge, die das RACVIAC dienstlich verwendet und                  beiderseits annehmbare Bedingungen der Beendigung des\ndie sich im Besitz der Beitragsstaaten befinden oder von ihnen              Abkommens zu vereinbaren.\nbeigesteuert werden, müssen entsprechende von der Regierung\n(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung die-\nder Repubik Kroatien zu stellende Kraftfahrzeugkennzeichen\nses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den\ntragen.\nVertragsparteien ohne Einbeziehung Dritter beigelegt. Sie wer-\n(2) Die vom RACVIAC verwendeten Fahrzeuge unterliegen                    den weder internationalen Gerichten noch anderen Schieds-\nder kroatischen Haftpflichtversicherung.                                    gerichten unterbreitet.\nGeschehen zu Zagreb am 8. März 2001 in zwei Urschriften,\njede in kroatischer, deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepubik Deutschland\nG . We i s s\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nTo n i n o P i c u l a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2003          1555\nAnlage A\nAufgaben des RACVIAC\n1. A l l g e m e i n e s\nDas RACVIAC stellt den organisatorischen Rahmen für die Durchführung von Aus-\nbildungsaktivitäten, Konferenzen und Expertengesprächen, die zur Verbesserung der\nVerifikation sowie anderer Durchführungsmaßnahmen im Rahmen von Rüstungs-\nkontrollübereinkünften dienen, deren Vertragsparteien die Staaten Südosteuropas\nsind. Das RACVIAC führt Informationsveranstaltungen durch, um interessierte Staaten\nmit anderen Rüstungskontrollübereinkünften bekannt zu machen. Zur Durchführung\nder Lehreinheiten des Ausbildungskurses greift das RACVIAC in erster Linie auf\nexternes Personal zurück.\n2. E i n z e l h e i t e n\nDas RACVIAC\n– erfüllt die Aufgaben eines Sekretariats für die MAG;\n– plant auf Weisung der MAG Ausbildungsmaßnahmen in Bezug auf Verifikations-\nmissionen im Rahmen von Rüstungskontrollübereinkünften, denen die Staaten der\nRegion beigetreten sind;\n– plant auf Weisung der MAG Konferenzen, Seminare, Workshops und andere Ver-\nanstaltungen zu Fragen der Rüstungskontrolle, die der Intensivierung des Dialogs\nund der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten dienen;\n– führt auf Weisung der MAG Informationsveranstaltungen über bestimmte Rüstungs-\nkontrollübereinkünfte durch;\n– arbeitet mit den zuständigen nationalen und internationalen Gremien und Verifikati-\nonsstellen anderer Staaten bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Folge-\narbeit in Bezug auf diese Aufgaben zusammen;\n– wählt das externe Schulungspersonal aus und erteilt ihm Aufträge;\n– unterstützt das externe Schulungspersonal bei der Vorbereitung und Durchführung\nvon Ausbildungsmaßnahmen für Verifikationsmissionen;\n– unterhält Kontakte mit den kroatischen und gegebenenfalls anderen Streitkräften,\num die Unterstützung der Ausbildungsaktivitäten zu gewährleisten;\n– stellt den Teilnehmern an Seminaren und Kursen während ihres Aufenthalts im\nRACVIAC unterstützende Dienste zur Verfügung;\n– bewertet und dokumentiert alle Ausbildungsaktivitäten;\n– erstattet der MAG sowohl regelmäßig als auch auf Anfrage Bericht;\n– stellt gegenüber den Streitkräften der betreffenden Staaten sowie den Medien und\nder Öffentlichkeit die Aufgaben, die Bedeutung und die Ergebnisse seiner Arbeit dar,\nwobei die verschiedenen Zielgruppen berücksichtigt werden;\n– bestreitet alle bei der Erfüllung seiner Aufgaben anfallenden Kosten;\n– erstellt und aktualisiert einen jährlichen und einen mittelfristigen Finanzplan.\nAnlage B\nDie Republik Kroatien stellt zur Unterbringung der Mitarbeiter des RACVIAC einen Teil der\nKaserne „Vitez D. Martic“ in Rakitje kostenlos zur Verfügung."]}