{"id":"bgbl2-2003-28-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":28,"date":"2003-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_28.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische und bildungspolitische Zusammenarbeit","law_date":"2003-08-21T00:00:00Z","page":1489,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003                       1489\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technologische und bildungspolitische Zusammenarbeit\nVom 21. August 2003\nDas in Ulan Bator am 29. Juli 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesministerium für Bil-\ndung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissen-\nschaft der Mongolei über wissenschaftlich-technologi-\nsche und bildungspolitische Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5 Abs. 1\nam 29. Juli 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. August 2003\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nD r. B l a e s i n g\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft der Mongolei\nüber wissenschaftlich-technologische\nund bildungspolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung                                           Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland\nDie Vertragsparteien erleichtern und fördern im Rahmen des\nund\nKompetenzbereichs beider Ministerien die Zusammenarbeit\ndas Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft           zwischen ihren beiden Ländern in der wissenschaftlichen For-\nder Mongolei                               schung und technologischen Entwicklung sowie in der Hoch-\n– im Folgenden Vertragsparteien genannt –                 schulbildung und insbesondere in der beruflichen Bildung im\nEinklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten\neingedenk der langjährigen Kooperation zwischen deutschen         und Interessen.\nund mongolischen wissenschaftlichen Einrichtungen, Universi-\ntäten und anderen Hochschulen\nArtikel 2\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen und die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Bildung, der wissen-                  Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zum Nut-\nschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwi-          zen beider Seiten und nach einvernehmlich festzulegenden Ver-\nschen beiden Ländern zu entwickeln                                   fahren, insbesondere in folgender Form:\nunter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Regie-             1. Austausch von wissenschaftlich-technologischen Informa-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                 tionen und Material;\nMongolei über kulturelle Zusammenarbeit vom 16. September\n2. gegenseitige Entsendung von Fachdelegationen, Wissen-\n1997 –\nschaftlern, sonstigem Forschungspersonal und Fachperso-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        nal für die projektbezogene Fortbildung;","1490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003\n3. Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Symposien;               (2) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, trägt\njede Vertragspartei die bei der Durchführung dieses Abkom-\n4. Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, ein-                  mens anfallenden Kosten selbst.\nschließlich der gemeinsamen Nutzung von wissenschaft-\nlichen und technischen Einrichtungen und Anlagen;\nArtikel 4\n5. Aufbau von Netzwerken zur Kontaktpflege von Wissen-                   (1) Um die Durchführung dieses Abkommens und der\nschaftlern, die im jeweils anderen Land studiert oder             besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu för-\ngeforscht haben;                                                  dern, treffen sich Vertreter der Vertragsparteien nach Bedarf\nund nach Absprache. Soweit erforderlich, werden die Vertreter\n6. Austausch und gegenseitige Entsendung von Fachdele-\nanderer von der Zusammenarbeit betroffener Stellen beider\ngationen sowie Durchführung gemeinsamer Vorhaben im\nLänder hinzugezogen.\nBereich der beruflichen Bildung;\n(2) Die Treffen finden auf Vorschlag einer Vertragspartei\n7. Abstimmung in Fragen von hochschulpolitischem Interesse;           abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nMongolei statt, sofern nichts anderes vereinbart wird.\n8. im Rahmen gemeinsam vereinbarter Projekte: Unterstüt-\nzung und Förderung bei der gegenseitigen Ausbildung von\nStudenten, Magistern und Doktoranden sowie deren Fort-                                        Artikel 5\nund Weiterbildung; Unterstützung bei der Herstellung direk-          (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.\nter Kooperationen zwischen Universitäten und anderen\nHochschulen.                                                         (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen. Danach verlängert sich seine Geltungsdauer still-\nschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, es sei denn, dass\nArtikel 3                                   eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.\n(1) Die Zusammenarbeit wird im Wesentlichen von For-\n(3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so werden seine Be-\nschungseinrichtungen, Universitäten, anderen Hochschulen\nstimmungen so lange und in dem Umfang weiter angewandt,\nund Institutionen im Bereich der beruflichen Bildung aus beiden\nwie dies erforderlich ist, um die Durchführung der besonderen\nLändern durchgeführt. Diese können für einzelne Fachgebiete\nVereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu gewährleisten, die\noder gemeinsame Projekte besondere Vereinbarungen\nzum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens noch\nabschließen. In diesen Vereinbarungen werden Inhalt und\nnicht abgewickelt waren.\nUmfang der Zusammenarbeit, die beteiligten Stellen sowie die\nfinanziellen und andere Fragen einschließlich der Verwertung             (4) Dieses Abkommen kann jederzeit einvernehmlich geän-\nder anfallenden Kenntnisse und Ergebnisse geregelt.                   dert oder ergänzt werden.\nGeschehen zu Ulan Bator am 29. Juli 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und mongolischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nder Bundesrepublik Deutschland\nW.-D. D u d e n h a u s e n\nFür das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft\nder Mongolei\nB. E r d e n e s u r e n"]}