{"id":"bgbl2-2003-28-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":28,"date":"2003-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/28#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_28.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten","law_date":"2003-08-20T00:00:00Z","page":1487,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003                          1487\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-                                    Artikel 4\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nDie Regierung der Republik Aserbaidschan überlässt bei den\nschließenden Verträge garantieren.\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n(3) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie nicht     Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-        und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 3                                  eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nDie Regierung der Republik Aserbaidschan stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 5\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRepublik Aserbaidschan erhoben werden.                                Kraft.\nGeschehen zu Baku am 29. Juli 2003 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nProf. D r . G r e w l i c h\nFür die Regierung der Republik Aserbaidschan\nAlekperov\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch\nvon amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten\nVom 20. August 2003\nDas Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den zwischenstaatlichen\nAustausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten\n(BGBl. 1969 II S. 997) wird nach seinem Artikel 17 für\nSaudi-Arabien                                                     am 28. Januar 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Oktober 1994 (BGBl. II S. 3651).\nBerlin, den 20. August 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}