{"id":"bgbl2-2003-28-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":28,"date":"2003-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/28#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_28.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-08-20T00:00:00Z","page":1485,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003                             1485\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des                  El Salvador erhoben werden.\nFinanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                                       Artikel 4\nunterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht             Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich\nJahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehens-                aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nvertrag geschlossen wurde. Für den Teilbetrag in Höhe von              Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\n3 067 751,28 EUR (in Worten: drei Millionen siebenundsechzig-          und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\ntausendsiebenhunderteinundfünfzig Euro und achtundzwanzig              keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nCent) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007, für den        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nTeilbetrag in Höhe von 3 067 751,29 EUR (in Worten: drei               land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nMillionen siebenundsechzigtausendsiebenhunderteinundfünfzig            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nEuro und neunundzwanzig Cent) endet die Frist mit Ablauf des           lichen Genehmigungen.\n31. Dezember 2009.\nArtikel 5\nArtikel 3                                      Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt     Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-          setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und             Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nMaria Eugenia Brizuela de Avila\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. August 2003\nDas in Baku am 29. Juli 2003 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-\nschan über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 29. Juli 2003\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. August 2003\nBundesministerium für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                notwendiger Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des Vorhabens „Förderung der Privatwirtschaft“;\nund\n3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan –\nund Fachkräftefonds bis zu 511 291,88 Euro (in Worten:\nfünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n88 Cent).\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAserbaidschan,                                                        (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        land und der Regierung der Republik Aserbaidschan durch ande-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      re Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Aserbaidschan zu einem späteren Zeit-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nder Aserbaidschanischen Republik beizutragen,\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n11. bis 13. Dezember 2001 in Bonn –                                   (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 3 werden\nsind wie folgt übereingekommen:                                  in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nes der Regierung der Aserbaidschanischen Republik oder ande-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nMain, folgende Beträge zu erhalten:\nlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\n1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 15 850 048,32         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nEuro (in Worten: fünfzehn Millionen achthundertfünfzig-        schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-\ntausendachtundvierzig Euro und 32 Cent) für eine weitere       mern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nPhase des Vorhabens „Offenes Programm Kommunale Infra-         einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-\nstruktur“, wenn nach Prüfung die weitere Förderungswürdig-     chenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;                 wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2009.\n2. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 766 937,82 Euro (in\nWorten: siebenhundertsechsundsechzigtausendneunhundert-           (2) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie nicht\nsiebenunddreißig Euro und 82 Cent) für die Verlängerung        selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für"]}