{"id":"bgbl2-2003-28-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":28,"date":"2003-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_28.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-08-20T00:00:00Z","page":1484,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. August 2003\nDas in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1999/2001) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 29. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. August 2003\nBundesministerium für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1999/2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gesamt 6 135 502,57 EUR (in Worten: sechs Millionen einhun-\ndertfünfunddreißigtausendfünfhundertzwei Euro und siebenund-\nund\nfünfzig Cent) für das Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm in\ndie Regierung der Republik El Salvador –                 der Region Oriente“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEl Salvador,\nund der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nzu vertiefen,\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die\nder Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nder Republik El Salvador beizutragen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen vom                     der Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeit-\n21. Oktober 1996 über Finanzielle Zusammenarbeit und die in            punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nSan Salvador geführten Regierungsverhandlungen vom 24. bis             zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\n26. November 1999 sowie vom 18. bis 20. Juli 2001 –                    Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik El Salvador, von der Kreditanstalt          Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu ins-          die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie"]}