{"id":"bgbl2-2003-28-16","kind":"bgbl2","year":2003,"number":28,"date":"2003-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/28#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-28-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_28.pdf#page=21","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Science Applications International Corporation, Eagle Group International, Inc. und Choctaw Management/Services Enterprise (Nr. DOCPER-IT-03-02, DOCPER-TC-09-02 und DOCPER-IT-07-01)","law_date":"2003-09-05T00:00:00Z","page":1501,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003      1501\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Science Applications International Corporation“,\n„Eagle Group International, Inc.“ und „Choctaw Management/Services Enterprise“\n(Nr. DOCPER-IT-03-02, DOCPER-TC-09-02 und DOCPER-IT-07-01)\nVom 5. September 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 11. August\n2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Science\nApplications International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-02), „Eagle Group\nInternational, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-09-02) und „Choctaw Management/\nServices Enterprise“ (Nr. DOCPER-IT-07-01) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. August 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. September 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 11. August 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 1080 vom 11. August 2003 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die\nAngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu\nkönnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleich-\nterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:","1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003\n1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-02\nmit einer Laufzeit vom 27. Mai 2003 bis 26. Mai 2004 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung für US-amerikanische Medizinische Behandlungseinrichtungen des\nMilitärs (Medical Treatment Facilities, MTF), einschließlich Unterstützung für\nausgelagerte Infrastruktur in Ländern wie Bosnien, Kosovo, Ungarn und Maze-\ndonien. Die Unterstützung vor Ort schließt die Bereitstellung und Installierung von\nHardware und Software, die allgemeine Überwachung und Wartung der System-\nleistung sowie Problemerkennung, Dokumentation und Nachbereitung von Korrek-\nturmaßnahmen ein, die durchgeführt worden sind, um zu gewährleisten, dass\ndie bestmögliche Leistung des Systems und der bestmögliche Zugang zum\nautomatisierten Composite Health Care System (CHCS) erreicht werden.\nDie Unterstützung schließt außerdem unter anderem die Pflege der\nDatenbankdokumentation, die Durchführung von Systemsicherungen, etwa\nerforderliche Programmstarts oder -neustarts und die Wartung der Systemschnitt-\nstellen ein. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: System Specialist.\nb) Das Unternehmen Eagle Group International, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-09-02 mit einer Laufzeit\nvom 23. Februar 2003 bis 22. Februar 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:\nKoordination von Ausbildung und Schulung im Bereich Impfung/Immunisierung.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Medical Service Coordinator.\nc) Das Unternehmen Choctaw Management/Services Enterprise wird auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-07-01 mit einer\nLaufzeit vom 23. Juni 2003 bis 22. Juli 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDatenanalyse und Informationsmanagement für das TRICARE-Büro Europa,\nEntwurf und Organisation eines Gesundheitsplans, Systemunterstützung im\nBereich Informationstechnologie, Datenbankentwicklung und Finanzanalyse der\nGesundheitsversorgung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nSenior/Advanced Systems Engineer und Data Base Administrator.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unter-\nnehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt\nsind, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-\nforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines\nVertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann"]}