{"id":"bgbl2-2003-28-12","kind":"bgbl2","year":2003,"number":28,"date":"2003-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/28#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_28.pdf#page=15","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 10. Februar 1969","law_date":"2003-09-01T00:00:00Z","page":1495,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003                            1495\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit sowie über das\nAußerkrafttreten des früheren Abkommens vom 10. Februar 1969\nVom 1. September 2003\nDas in Zagreb am 15. Januar 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKroatien über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Juli 2000\nin Kraft getreten.\nNach Maßgabe des Protokolls vom 15. Januar 1999 zu diesem Abkommen ist\ndas Abkommen vom 10. Februar 1969 zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\n(BAnz. Nr. 145 vom 9. August 1969) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Kroatien am 21. Juli 2000 außer Kraft getreten.\nDas Abkommen und das dazugehörige Protokoll werden nachstehend veröf-\nfentlicht.\nBonn, den 1. September 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\nund\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\ndie Regierung der Republik Kroatien –                   festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\ntragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren             der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\nArtikel 2\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und          (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nVölker,                                                                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche             a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                                   richtungen in der Republik Kroatien;\nsind wie folgt übereingekommen:                                     b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nArtikel 1                                      tragsparteien einigen.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-        (2) Die Förderung kann erfolgen:\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\na) durch Entsendung von Fachkräften wie z. B. Ausbildern,\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für                Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.               lichem und technischem Personal, Projektassistenten und\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-             Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bun-\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden                desrepublik Deutschland entsandte Personal wird im Folgen-\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt            den als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;","1496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden          Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- und Fortbil-\nals „Material“ bezeichnet);                                       dung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-\nüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- und Fortbildung\nc) durch Aus- und Fortbildung von kroatischen Fach- und\nmindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Republik\narbeiten und sorgt für angemessene Bezahlung dieser kroati-\nKroatien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen\nschen Fachkräfte.\nLändern;\nd) in anderer geeigneter Weise.                                   6. Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-\nmens aus- oder fortgebildete kroatische Staatsangehörige\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende\nund eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.\nAbweichendes vorsehen:\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                     7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-        stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\ntragen;                                                       8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-        erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese\nhalb der Republik Kroatien;                                       nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zu erbringen sind.\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materials;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b         9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon        Abkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stellen\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Abga-        in der Republik Kroatien rechtzeitig und umfassend über\nben und Lagergebühren;                                            deren Inhalt unterrichtet werden.\nf)  Aus- und Fortbildung von kroatischen Fach- und Führungs-\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-                                  Artikel 4\ntenden deutschen Richtlinien.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndass die entsandten Fachkräfte wie folgt verpflichtet werden:\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-  a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nnem Eintreffen in Kroatien in das Eigentum der Republik Kroatien      nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Charta\nüber. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-        der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\nsandten Fachkräften für die Durchführung ihrer Aufgaben unein-\ngeschränkt zur Verfügung.                                         b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Kroa-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet      tien einzumischen;\ndie Regierung der Republik Kroatien darüber, welche Träger,\nc) die Gesetze der Republik Kroatien zu befolgen und die Sitten\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer\nund Gebräuche des Landes zu achten;\nFörderungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger,\nOrganisationen oder Stellen werden im Folgenden als „durch-       d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nführende Stelle“ bezeichnet.                                          üben, mit der sie im Rahmen dieses Abkommens oder im\nRahmen der Projektvereinbarungen beauftragt sind;\nArtikel 3\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Kroatien vertrauens-\nLeistungen der Regierung der Republik Kroatien:                    voll zusammenzuarbeiten.\n1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik\nKroatien die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung      rung der Republik Kroatien eingeholt wird. Die durchführende\nauf ihre Kosten liefert.                                      Stelle ersucht die Regierung der Republik Kroatien unter Über-\nsendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der\n2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik    von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mona-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-   ten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen     Kroatien ein, so gilt dies als Zustimmung.\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden        (3) Wünscht die Regierung der Republik Kroatien die Abberu-\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle       fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nauch für in der Republik Kroatien beschafftes Material.       Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nmen und die Gründe für die gewünschte Abberufung darlegen. In\n3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\ngleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nhaben in der Republik Kroatien.\nland, wenn eine entsandte Fachkraft in der Republik Kroatien von\n4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kroati-  deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regie-\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projektver- rung der Republik Kroatien so früh wie möglich darüber unter-\neinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.      richtet wird.\n5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte\nso bald wie möglich durch kroatische Fachkräfte übernom-                                    Artikel 5\nmen und fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im\nRahmen dieses Abkommens in der Republik Kroatien, in der         Die Regierung der Republik Kroatien gewährt den entsandten\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus-       Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-\noder fortgebildet werden, benennt die Republik Kroatien       gliedern dieselben Vorrechte und Immunitäten, Ausnahmen und\nrechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu-   Erleichterungen wie den Sachverständigen der Vereinten Natio-\nblik Deutschland in Zagreb oder der von dieser benannten      nen und ihrer Sonderorganisationen nach dem Übereinkommen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003                               1497\nvom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der                                            Artikel 7\nVereinten Nationen, nach dem Abkommen vom 21. November\n1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-                (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag endgültig in Kraft, an\nnen der Vereinten Nationen und nach dem Abkommen vom                       dem beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die\n12. März 1996 zwischen der Republik Kroatien und dem Ent-                  erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) mit Ausnah-                treten des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des\nme der Sonderbestimmungen aus Artikel 9. Da die letztgenannte              Zugangs der letzten Notifikation.\nÜbereinkunft für die Republik Kroatien am 12. März 1996 unter-\nzeichnet wurde, jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, besteht              (2) Das Abkommen gilt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens\nEinvernehmen zwischen den Vertragsparteien dieses Abkom-                   für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren. Seine Geltungsdauer ver-\nmens, besagte Übereinkunft bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig            längert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern\nanzuwenden. Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben                es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor\ngilt auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie-             Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nrung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen\nim Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese Firmen                   (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nnicht ihren Sitz in der Republik Kroatien haben.                           seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbar-\nten bzw. begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit weiter.\nArtikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten                 (4) Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit                 nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Ver-\nzwischen den Vertragsparteien.                                             tragsparteien vorläufig angewendet.\nGeschehen zu Zagreb am 15. Januar 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. V o l k e r H a a k\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nDr. N i k o l a R u Ï i n s k i\nProtokoll\nAus Anlass der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über Technische Zusam-\nmenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der\nRepublik Kroatien, dass mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß seinem Artikel 7\ndas Abkommen vom 10. Februar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit außer Kraft\ntritt.\nGeschehen zu Zagreb am 15. Januar 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nkroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. V o l k e r H a a k\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nDr. N i k o l a R u Ï i n s k i"]}