{"id":"bgbl2-2003-27-8","kind":"bgbl2","year":2003,"number":27,"date":"2003-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/27#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_27.pdf#page=90","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-08-19T00:00:00Z","page":1474,"pdf_page":90,"num_pages":2,"content":["1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen\nVom 19. August 2003\nDas Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemein-\nschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566) wird nach seinem Arti-\nkel 17 Abs. 2 für\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik                      am 1. Oktober 2003\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde angebrachten Erklärung\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 5, paragraph 5,      „Nach Kapitel II Artikel 5 Absatz 5 des\nof Chapter II of the Convention, the Ministry     Übereinkommens wurde das Kulturminis-\nof Culture has been designated as the             terium als für die Durchführung des Über-\ncompetent authority of ‘the former Yugo-          einkommens zuständige Behörde der ‘ehe-\nslav Republic of Macedonia’ for the per-          maligen jugoslawischen Republik Mazedo-\nformance of the provisions of the Conven-         nien’ bestimmt.“\ntion.”\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Juli 2003 (BGBl. II S. 734).\nBerlin, den 19. August 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. August 2003\nDas in Kigali am 22. Juli 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 22. Juli 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. August 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                            1475\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\nund\ntreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Ruanda –                       anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 2\nRuanda,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            dingungen, zu dem er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nvertiefen,                                                               Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  liegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nder Republik Ruanda beizutragen,                                         sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2010.\nunter Bezugnahme auf die Note der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland vom 20. November 2002 über die Zusage\nArtikel 3\nder Mittel –\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nArtikel 1                                    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nRuanda erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in                                           Artikel 4\nHöhe von insgesamt bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei                  Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus\nMillionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Unter-              der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nstützung des ruandischen Programms zur Demobilisierung und               porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nReintegration von Ex-Kombattanten“ zu erhalten, wenn nach                den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt           unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nworden ist.                                                              tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-            desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nund der Regierung der Republik Ruanda durch andere Vorhaben              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 22. Juli 2003 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dieter Steinbach\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nDr. C h a r l e s M u r i g a n d e"]}