{"id":"bgbl2-2003-27-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":27,"date":"2003-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/27#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_27.pdf#page=87","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-08-13T00:00:00Z","page":1471,"pdf_page":87,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                            1471\nBekanntmachung\ndes deutsch-ecuadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. August 2003\nDas in Quito am 11. Juli 2003 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit des Jahres 2002 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 11. Juli 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit des Jahres 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ecuador oder anderen, von beiden\ndie Regierung der Republik Ecuador –                     Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Beträge zu erhalten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nEcuador,                                                               1. ein Darlehen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 100 000,–\nEUR (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend Euro) zu\n0,75 % Zinsen, 40 Jahren Laufzeit und 10 Freijahren für das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nVorhaben „Umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasser-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\neinzugsgebiete der Provinz Tungurahua“, wenn nach Prüfung\nzu vertiefen,\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor-\nden ist;\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Betrag von insge-\nsamt 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro) für das\nVorhaben „Erneuerbare Energien Galápagos“, und bis zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\neinem Betrag von insgesamt 2 900 000,– EUR (in Worten:\nEcuador beizutragen,\nzwei Millionen neunhunderttausend Euro) für das Vorhaben\n„Umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wassereinzugs-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 10. und 11. Juli                gebiete der Provinz Tungurahua“, wenn nach Prüfung deren\n2002 in Bonn durchgeführten Regierungsverhandlungen – und                  Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndie Zusage vom 23. Dezember 2002 –                                         dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          rungsbeitrages erfüllen.","1472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n(2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-             (2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht selbst\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es       Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung            deraufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-\nder Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,         keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nFrankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorge-         schließenden Verträge garantieren.\nsehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Emp-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nland und der Regierung der Republik Ecuador durch andere Vor-         Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-\nhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2                 anstalt für Wiederaufbau garantieren.\nbezeichneten Vorhaben durch Vorhaben ersetzt, die als Vorha-\nben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die                                   Artikel 3\nder Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen              Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für\ndienen oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen, so kann ein            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.       Ecuador erhoben werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt                                       Artikel 4\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-           Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-              aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von          rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses         Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nAbkommen Anwendung.                                                   die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 2                                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        gen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nArtikel 5\nhen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorschriften unterliegen.                                             Kraft.\nGeschehen zu Quito am 11. Juli 2003 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSepp J. Wölker\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nNina Pacari Vegas"]}