{"id":"bgbl2-2003-27-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":27,"date":"2003-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/27#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_27.pdf#page=24","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (EU-Beitrittsvertragsgesetz)","law_date":"2003-09-18T00:00:00Z","page":1408,"pdf_page":24,"num_pages":61,"content":["1408   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 16. April 2003\nüber den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,\nder Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union\n(EU-Beitrittsvertragsgesetz)\nVom 18. September 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Athen am 16. April 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Däne-\nmark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem König-\nreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik,\ndem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik\nÖsterreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem König-\nreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\n(Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der\nRepublik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik\nLitauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der\nRepublik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tsche-\nchischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik\nLettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der\nRepublik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur\nEuropäischen Union und den in der Schlussakte vom selben Tage aufgeführten\nErklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die Schlussakte werden nach-\nstehend veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 18. September 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\n*) Die Anhänge I bis XVIII der Beitrittsakte werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1409\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn\nDie Bundesministerin\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nHeidemarie Wieczoreck-Zeul","1410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nVertrag\nüber den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,\nder Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\nzur Europäischen Union\nInhaltsverzeichnis\nA. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich               Anhänge\nDänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen\nRepublik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik,        Anhang I:  Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 3 der\nIrland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg,                Beitrittsakte) des in den Rahmen der Europäischen\ndem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der                    Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der\nPortugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich                 darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammen-\nSchweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und                         hängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die\nNordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der                     neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzu-\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik                      wenden sind\nZypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik\nUngarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik         Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte\nSlowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik                         1. Freier Warenverkehr\nZypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik               A.    Motorfahrzeuge\nUngarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-\nwenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union                     B.    Düngemittel\nC.    Kosmetika\nD.    Gesetzliches Messwesen und Fertigpackungen\nB. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen\nE.    Druckbehälter\nRepublik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik\nLettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik               F.    Textilien und Schuhe\nMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der                       G. Glas\nSlowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische\nUnion begründenden Verträge                                                     H.    Horizontale und verfahrensbezogene Maßnahmen\nI.    Öffentliches Beschaffungswesen\nErster Teil:         Grundsätze                                                     J.    Lebensmittel\nK.    Chemikalien\nZweiter Teil:        Anpassungen der Verträge\n2. Freizügigkeit\nTitel I:             Institutionelle Bestimmungen\nA.    Soziale Sicherheit\nKapitel 1:           Das Europäische Parlament\nB.    Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nKapitel 2:           Der Rat\nC.    Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikatio-\nKapitel 3:           Der Gerichtshof\nnen\nKapitel 4:           Der Wirtschafts- und Sozialausschuss\nI.   Allgemeine Regelung\nKapitel 5:           Der Ausschuss der Regionen\nII.  Rechtsberufe\nKapitel 6:           Der Ausschuss für Wissenschaft und Technik                           III. Medizinische und paramedizinische Berufe\nKapitel 7:           Die Europäische Zentralbank                                          IV. Architektur\nD.     Staatsbürgerliche Rechte\nTitel II:            Sonstige Anpassungen\n3. Freier Dienstleistungsverkehr\nDritter Teil:        Ständige Bestimmungen                                             4. Gesellschaftsrecht\nTitel I:             Anpassung der Rechtsakte der Organe                            A.     Gesellschaftsrecht\nB.     Bilanzierungsvorschriften\nTitel II:            Sonstige Bestimmungen\nC.     Gewerbliche Eigentumsrechte\nVierter Teil:        Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer                            I.   Gemeinschaftsmarke\nII.  Ergänzende Schutzzertifikate\nTitel I:             Übergangsmaßnahmen\nIII. Gemeinschaftsgeschmacksmuster\nTitel II:            Sonstige Bestimmungen\n5. Wettbewerbspolitik\nFünfter Teil:        Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte                    6. Landwirtschaft\nA.     Rechtsvorschriften im Agrarbereich\nTitel I:             Einsetzung der Organe und Gremien\nB.     Veterinär- und Pflanzenschutzrecht\nTitel II:            Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe\nI.   Veterinärrecht\nTitel III:           Schlussbestimmungen                                                  II.  Pflanzenschutzrecht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                                1411\n7. Fischerei                                            Anhang IV:  Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte\n8. Verkehrspolitik                                                  1.   Freier Kapitalverkehr\nA.   Landverkehr                                                     2.   Gesellschaftsrecht\nB.   Seeverkehr\n3.   Wettbewerbspolitik\nC.   Straßenverkehr\n4.   Landwirtschaft\nD.   Eisenbahnverkehr\n5.   Zollunion\nE.   Binnenschiffsverkehr\nF.   Transeuropäisches Verkehrsnetz                                  Anlage\nG. Luftverkehr\nAnhang V:   Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Tschechische\n9. Steuerwesen                                                      Republik\n10. Statistiken\n1.   Freizügigkeit\n11. Sozialpolitik und Beschäftigung\n2.   Freier Kapitalverkehr\n12. Energie\n3.   Landwirtschaft\nA.   Allgemeines\nA.   Veterinärrecht\nB.   Energiekennzeichnung\nB.   Pflanzenschutzrecht\n13. Kleine und mittlere Unternehmen\n4.   Verkehrspolitik\n14. Bildung und Ausbildung\n5.   Steuerwesen\n15. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen\nInstrumente                                                     6.   Energie\n16. Umwelt                                                           7.   Umwelt\nA.   Abfallwirtschaft                                                A.   Abfallentsorgung\nB.   Wasserqualität                                                  B.   Wasserqualität\nC.   Naturschutz                                                     C.   Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung\nund Risikomanagement\nD.   Kontrolle der industriellen Umweltbelastung und\nRisikomanagement                                                Anlage A\nE.   Strahlenschutz                                                  Anlage B\nF.   Chemikalien\n17. Verbraucher- und Gesundheitsschutz                   Anhang VI:  Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland\n18. Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und                       1.   Freizügigkeit\nInneres\n2.   Freier Dienstleistungsverkehr\nA.   Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handels-\nsachen                                                          3.   Freier Kapitalverkehr\nB.   Visumpolitik                                                    4.   Landwirtschaft\nC.   Außengrenzen                                                    5.   Fischerei\nD.   Verschiedenes\n6.   Verkehrspolitik\n19. Zollunion\n7.   Steuerwesen\nA.   Technische Anpassungen des Zollkodex und sei-\nner Durchführungsvorschriften                                   8.   Energie\nI.   Zollkodex                                                  9.   Umwelt\nII.  Durchführungsvorschriften                                  A.   Luftqualität\nB.   Sonstige technische Anpassungen                                 B.   Abfallentsorgung\n20. Außenbeziehungen                                                 C.   Wasserqualität\n21. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik                         D.   Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung\nund Risikomanagement\n22. Organe\nE.   Naturschutz\nAnhang III:   Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte\nAnhang VII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Zypern\n1.   Freizügigkeit\n1.   Freier Warenverkehr\n2.   Landwirtschaft\n2.   Freier Dienstleistungsverkehr\nA.   Landwirtschaftsrecht\n3.   Freier Kapitalverkehr\nB.   Tier- und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften\n4.   Wettbewerbspolitik\nI.   Tierschutzrechtliche Vorschriften\nII.  Pflanzenschutzrechtliche Vorschriften                      5.   Landwirtschaft\nA.   Landwirtschaftsrecht\n3.   Fischerei\nB.   Veterinär- und Pflanzenschutzrecht\n4.   Statistik\n6.   Verkehrspolitik\n5.   Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen\nInstrumente                                                     7.   Steuerwesen","1412         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n8.   Energie                                                   Anlage A\n9.    Umwelt                                                   Anlage B\nA.    Luftqualität\nAnhang X:   Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn\nB.    Abfallentsorgung\nC.    Wasserqualität                                           1.    Freizügigkeit\nD.    Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung             2.    Freier Dienstleistungsverkehr\nund Risikomanagement\n3.    Freier Kapitalverkehr\nAnlage\n4.    Wettbewerbspolitik\nAnhang VIII:   Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Lettland              5.    Landwirtschaft\nA.    Landwirtschaftsrecht\n1. Freizügigkeit\nB.    Veterinärrecht\n2. Freier Dienstleistungsverkehr\n6.    Verkehrspolitik\n3. Freier Kapitalverkehr\n7.    Steuerwesen\n4. Landwirtschaft\n8.    Umwelt\nA.   Landwirtschaftsrecht\nA.    Abfallentsorgung\nB.   Veterinär- und Pflanzenschutzrecht\nB.    Wasserqualität\nI.   Veterinärrecht\nC.    Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung\nII.  Pflanzenschutzrecht                                        und Risikomanagement\n5. Fischerei                                                  9.    Zollunion\n6. Verkehrspolitik                                            Anlage A\n7. Steuerwesen                                                Anlage B\n8. Sozialpolitik und Beschäftigung\nAnhang XI:  Liste nach Artikel 24 der Betrittsakte: Malta\n9. Energie\n1. Freier Warenverkehr\n10. Umwelt\n2. Freizügigkeit\nA.   Luftqualität\n3. Wettbewerbspolitik\nB.   Abfallentsorgung\nC.   Wasserqualität                                             4. Landwirtschaft\nD.   Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung              A.   Landwirtschaftsrecht\nund Risikomanagement                                      B.   Veterinär- und Pflanzenschutzrecht\nE.   Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz                         I.   Veterinärrecht\nAnlage A                                                            II.  Pflanzenschutzrecht\nAnlage B                                                        5. Fischerei\n6. Verkehrspolitik\nAnhang IX:     Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Litauen\n7. Steuerwesen\n1. Freier Warenverkehr\n8. Sozialpolitik und Beschäftigung\n2. Freizügigkeit\n9. Energie\n3. Freier Dienstleistungsverkehr\n10. Umwelt\n4. Freier Kapitalverkehr\nA.   Luftqualität\n5. Landwirtschaft                                             B.   Abfallentsorgung\nA.   Landwirtschaftsrecht                                      C.   Wasserqualität\nB.   Veterinär- und Pflanzenschutzrecht                        D.   Naturschutz\nI.   Veterinärrecht                                       E.   Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung\nII.  Pflanzenschutzrecht                                       und Risikomanagement\n11. Zollunion\n6. Fischerei\nAnlage A\n7. Verkehrspolitik\nAnlage B\n8. Steuerwesen\nAnlage C\n9. Energie\n10. Umwelt                                         Anhang XII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen\nA.   Luftqualität                                               1. Freier Warenverkehr\nB.   Abfallentsorgung\n2. Freizügigkeit\nC.   Wasserqualität\n3. Freier Dienstleistungsverkehr\nD.   Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung\nund Risikomanagement                                       4. Freier Kapitalverkehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                                      1413\n5. Wettbewerbspolitik                                                  7.   Steuerwesen\n6. Landwirtschaft                                                      8.   Energie\nA.   Landwirtschaftsrecht                                               9.   Umwelt\nB.   Veterinär- und Pflanzenschutzrecht                                 A.   Luftqualität\nI.   Veterinärrecht                                                B.   Abfallentsorgung\nII.  Pflanzenschutzrecht                                           C.   Wasserqualität\n7. Fischerei                                                           D.   Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung\nund Risikomanagement\n8. Verkehrspolitik\nAnlage\n9. Steuerwesen\n10. Sozialpolitik und Beschäftigung                Anhang XV:           Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen gemäß\nArtikel 32 Absatz 1 der Beitrittsakte\n11. Energie\n12. Telekommunikation und Informationstechnologie  Anhang XVI:          Liste nach Artikel 52 Absatz 1 der Beitrittsakte\n13. Umwelt                                         Anhang XVII:         Liste nach Artikel 52 Absatz 2 der Beitrittsakte\nA.   Luftqualität\nB.   Abfallentsorgung                              Anhang XVIII:        Liste nach Artikel 52 Absatz 3 der Beitrittsakte\nC.   Wasserqualität\nD.   Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung  Protokolle\nund Risikomanagement\nE.   Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz        Protokoll Nr. 1      über die Änderungen der Satzung der Europäischen\nInvestitionsbank\nAnlage A\nProtokoll Nr. 2      über die Umstrukturierung der tschechischen Stahl-\nAnlage B                                                                industrie\nAnlage C                                           Protokoll Nr. 3      über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland auf Zypern\nAnhang XIII:   Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowenien Protokoll Nr. 4      über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen\nProtokoll Nr. 5      über den Transit von Personen auf dem Landweg\n1.   Freier Warenverkehr\nzwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen\n2.   Freizügigkeit                                                      Teilen der Russischen Föderation\nProtokoll Nr. 6      über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta\n3.   Freier Dienstleistungsverkehr\nProtokoll Nr. 7      über den Schwangerschaftsabbruch in Malta\n4.   Freier Kapitalverkehr\nProtokoll Nr. 8      über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie\n5.   Landwirtschaft\nProtokoll Nr. 9      über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohuni-\nA.   Landwirtschaftsrecht                                               ce V1 in der Slowakei\nB.   Veterinär- und Pflanzenschutzrecht            Protokoll Nr. 10     über Zypern\nI.   Veterinärrecht\nII.  Pflanzenschutzrecht                      Schlussakte\n6.   Steuerwesen                                   I.    Text der Schlussakte\n7.   Sozialpolitik und Beschäftigung               II.   Erklärungen der Bevollmächtigten\n8.   Energie                                          1. Gemeinsame Erklärung: Das Eine Europa\n9.   Umwelt                                           2. Gemeinsame Erklärung zum Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nschaften\nA.   Abfallentsorgung\nB.   Wasserqualität                                III. Sonstige Erklärungen\nC.   Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung  A.    Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Estland\nund Risikomanagement                             3. Gemeinsame Erklärung zur Jagd auf Braunbären in Estland\nAnlage A                                           B.    Gemeinsame Erklärungen: Mehrere             derzeitige    Mitgliedstaaten/\nmehrere neue Mitgliedstaaten\nAnlage B\n4. Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik und der\nRepublik Österreich zu ihrer bilateralen Vereinbarung über das Kern-\nAnhang XIV:    Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowakei        kraftwerk Temelin\n1.   Freizügigkeit                                 C.    Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten\n2.   Freier Dienstleistungsverkehr                    5. Erklärung zur Entwicklung des ländlichen Raums\n3.   Freier Kapitalverkehr                            6. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechische Republik\n7. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Estland\n4.   Wettbewerbspolitik\n8. Erklärung zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richt-\n5.   Landwirtschaft                                      linie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nA.   Landwirtschaftsrecht                                19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den\nElektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland\nB.   Veterinärrecht\n9. Erklärung zu den Fischereitätigkeiten Estlands und Litauens im\n6.   Verkehrspolitik                                     Svalbard-Gebiet","1414          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n10. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Lettland                31. Erklärung der Republik Lettland zur Stimmengewichtung im Rat\n11. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Litauen                 32. Erklärung der Republik Lettland zur Fischerei\n12. Erklärung über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen      33. Erklärung der Republik Lettland zu Artikel 142 a der Verordnung (EG)\ndem Kaliningrader Gebiet und anderen Teilen der Russischen Föde-          Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-\nration                                                                    schaftsmarke\n13. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Ungarn                  J.  Erklärungen der Republik Litauen\n14. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Malta                   34. Erklärung der Republik Litauen zu den litauischen Fangtätigkeiten\nim Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordost-\n15. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Polen                       atlantik (NEAFC)\n16. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowenien               K.  Erklärungen der Republik Malta\n17. Erklärung zur Entwicklung des transeuropäischen Netzes in Slowenien   35. Erklärung der Republik Malta zur Neutralität\n18. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowakei                36. Erklärung der Republik Malta zur Inselregion Gozo\nD.  Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten           37. Erklärung der Republik Malta zur Beibehaltung eines Mehrwertsteuer-\n19. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der               satzes von 0 %\nRepublik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechi-     L.  Erklärungen der Republik Polen\nsche Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien,\nSlowakei                                                              38. Erklärung der Republik Polen zur Wettbewerbsfähigkeit bestimmter\nSektoren der polnischen Obsterzeugung\n20. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich zur Überwachung der Nuklearen Sicherheit          39. Erklärung der Regierung der Republik Polen zur öffentlichen Sittlich-\nkeit\nE.  Allgemeine Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten\n40. Erklärung der Regierung der Republik Polen zur Auslegung der Befrei-\n21. Allgemeine Gemeinsame Erklärung                                           ung von den Anforderungen der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/\nF.  Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten                     83/EG\n22. Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik, der Republik         M. Erklärungen der Republik Slowenien\nEstland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Republik Slo-  41. Erklärung der Republik Slowenien über die künftige regionale Gliede-\nwenien und der Slowakischen Republik zu Artikel 38 der Beitrittsakte      rung der Republik Slowenien\n23. Gemeinsame Erklärung der Republik Ungarn und der Republik Slo-        42. Erklärung der Republik Slowenien zur in Slowenien heimischen Bie-\nwenien zu Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und zu        nenart Apis mellifera Carnica (kranjska ãebela)\nAnhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Beitrittsakte\nG. Erklärungen der Tschechischen Republik\nN.  Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n24. Erklärung der Tschechischen Republik zur Verkehrspolitik\n43. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu der\n25. Erklärung der Tschechischen Republik zu Arbeitnehmern                     allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel, der Binnenmarkt-Schutz-\nklausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres\n26. Erklärung der Tschechischen Republik zu Artikel 35 des EU-Vertrags\n44. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den\nH.  Erklärungen der Republik Estland\nSchlussfolgerungen der Beitrittskonferenz mit Lettland\n27. Erklärung der Republik Estland zum Stahlsektor\nIV. Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen\n28. Erklärung der Republik Estland zur Fischerei\nRepublik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik\n29. Erklärung der Republik Estland zur Kommission für die Fischerei im        Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik\nNordostatlantik (NEAFC)                                                   Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien sowie der Slowa-\nkischen Republik über ein Informations- und Konsultationsverfahren\n30. Erklärung der Republik Estland zur Lebensmittelsicherheit\nfür die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in\nI.  Erklärungen der Republik Lettland                                         der Zeit vor dem Beitritt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                      1415\nVertrag\nzwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien,\nder Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik,\ndem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande,\nder Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland,\ndem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\n(Mitgliedstaaten der Europäischen Union)\nund\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,\nder Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien, der Slowakischen Republik\nüber den Beitritt\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,\nder Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\nzur Europäischen Union\nSeine Majestät der König der Belgier,                              in der Erwägung, dass Artikel 49 des Vertrags über die\nDer Präsident der Tschechischen Republik,                       Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit\neröffnet, Mitglieder der Union zu werden,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                      in der Erwägung, dass die Tschechische Republik, die Republik\nDer Präsident der Republik Estland,                             Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik\nLitauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik\nDer Präsident der Hellenischen Republik,\nPolen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik\nSeine Majestät der König von Spanien,                           beantragt haben, Mitglieder der Europäischen Union zu werden,\nDer Präsident der Französischen Republik,\nDie Präsidentin Irlands,                                           in der Erwägung, dass sich der Rat der Europäischen Union\nnach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der\nDer Präsident der Italienischen Republik,                       Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme\nDer Präsident der Republik Zypern,                              dieser Staaten ausgesprochen hat –\nDie Präsidentin der Republik Lettland,\nhaben beschlossen, die Aufnahmebedingungen und die\nDer Präsident der Republik Litauen,\nAnpassungen der die Europäische Union begründenden Verträ-\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,           ge im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen; sie haben zu\nDas Parlament der Republik Ungarn,                              diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident Maltas,\nSeine Majestät der König der Belgier,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nHerrn Guy V e r h o f s t a d t\nDer Bundespräsident der Republik Österreich,                    Premierminister\nDer Präsident der Republik Polen,                               Herrn Louis M i c h e l\nDer Präsident der Portugiesischen Republik,                     Vizepremierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten\nDer Präsident der Republik Slowenien,\nDer Präsident der Tschechischen Republik,\nDer Präsident der Slowakischen Republik,\nHerrn Václav K l a u s\nDie Präsidentin der Republik Finnland,\nPräsident\nDie Regierung des Königreichs Schweden,\nHerrn Vladimir · p i d l a\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-  Premierminister\ntannien und Nordlirland –\nHerrn Cyril S v o b o d a\nVizepremierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten\neinig in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der die\nEuropäische Union begründenden Verträge fortzuführen,           Herrn Pavel T e l i ã k a\nLeiter der Delegation der Tschechischen Republik für die Ver-\nentschlossen, im Geiste dieser Verträge auf den bereits ge-  handlungen über den Beitritt zur Europäischen Union und Bot-\nschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss       schafter und Missionsleiter der Tschechischen Republik bei den\nder europäischen Völker herbeizuführen,                         Europäischen Gemeinschaften","1416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                         Herrn Andris µ e s t e r i s\nHerrn Anders Fogh R a s m u s s e n                             Chefunterhändler für den Beitritt der Republik Lettland zur\nMinisterpräsident                                               Europäischen Union, Unterstaatssekretär des Ministeriums für\nauswärtige Angelegenheiten\nHerrn Dr. Per Stig M Ø l l e r\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                         Der Präsident der Republik Litauen,\nHerrn Algirdas Mykolas B r a z a u s k a s\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nPremierminister\nHerrn Gerhard S c h r ö d e r\nHerrn Antanas V a l i o n i s\nBundeskanzler\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Joseph F i s c h e r\nBundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundes-   Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nkanzlers\nHerrn Jean-Claude J u n c k e r\nPremierminister, „Ministre d’Etat“\nDer Präsident der Republik Estland,\nFrau Lydie P o l f e r\nHerrn Arnold R ü ü t e l                                        Ministerin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel\nPräsident\nFrau Kristiina O j u l a n d                                    Der Präsident der Republik Ungarn,\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten                       Herrn Dr. Péter M e d g y e s s y\nPremierminister\nDer Präsident der Hellenischen Republik,\nHerrn László K o v á c s\nHerrn Konstantinos S i m i t i s                                Minister für auswärtige Angelegenheiten\nPremierminister\nHerrn Dr. Endre J u h á s z\nHerrn Giorgos P a p a n d r e o u                               Botschafter der Republik Ungarn bei der Europäischen Union,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                         Chefunterhändler für den Beitritt der Republik Ungarn zur\nHerrn Tassos G i a n n i t s i s                                Europäischen Union\nStellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten\nDer Präsident Maltas,\nSeine Majestät der König von Spanien,                           The Hon Edward F e n e c h A d a m i\nHerrn José Maria A z n a r L ó p e z                            Premierminister\nMinisterpräsident                                               The Hon Joe B o r g\nFrau Ana P a l a c i o V a l l e l e r s u n d i                Minister für auswärtige Angelegenheiten\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten                       Herrn Richard C a c h i a C a r u a n a\nLeiter der Delegation für die Verhandlungen\nDer Präsident der Französischen Republik,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nHerrn Jean-Pierre R a f f a r i n\nPremierminister                                                 Herrn Jan Pieter B a l k e n e n d e\nPremierminister\nHerrn Dominique G a l o u z e a u d e V i l l e p i n\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                         Herrn Jakob Gijsbert de H o o p S c h e f f e r\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nFrau Noëlle L e n o i r\nBeigeordnete Ministerin beim Minister für auswärtige Angelegen-\nDer Bundespräsident der Republik Österreich,\nheiten, zuständig für europäische Angelegenheiten\nHerrn Dr. Wolfgang S c h ü s s e l\nDie Präsidentin Irlands,                                        Bundeskanzler\nHerrn Bertie A h e r n                                          Frau Dr. Benita F e r r e r o - W a l d n e r\nPremierminister (Taoiseach)                                     Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Brian C o w e n                                           Der Präsident der Republik Polen,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Leszek M i l l e r\nDer Präsident der Italienischen Republik,                       Premierminister\nHerrn Silvio B e r l u s c o n i                                Herrn W∏odzimierz C i m o s z e w i c z\nMinisterpräsident                                               Minister für auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Franco F r a t t i n i                                    Frau Dr. Danuta H ü b n e r\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                         Staatssekretärin im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten\nDer Präsident der Republik Zypern,                              Der Präsident der Portugiesischen Republik,\nHerrn Tassos P a p a d o p o u l o s                            Herrn José Manuel D u r ã o B a r r o s o\nPräsident                                                       Premierminister\nHerrn George I a c o v o u                                      Herrn António M a r t i n s d a C r u z\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                         Minister für auswärtige Angelegenheiten\nDie Präsidentin der Republik Lettland,                          Der Präsident der Republik Slowenien,\nFrau Vaira V ¥ ˙ e - F r e i b e r g a                          Herrn Dr. Janez D r n o v ‰ e k\nPräsidentin                                                     Präsident\nS.E. Herrn Einars R e p ‰ e                                     Herrn Anton R o p\nPremierminister                                                 Premierminister\nS.E. Frau Sandra K a l n i e t e                                Herrn Dr. Dimitrij R u p e l\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten                       Minister für auswärtige Angelegenheiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                                 1417\nDer Präsident der Slowakischen Republik,                                   (3) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge\nHerrn Rudolf S c h u s t e r                                           über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die\nPräsident                                                              Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union gelten\nauch für diesen Vertrag.\nHerrn Mikulá‰ D z u r i n d a\nPremierminister\nArtikel 2\nHerrn Eduard K u k a n\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                                    (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Ver-\ntragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nHerrn Ján F i g e l ’                                                  Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 30. April 2004\nChefunterhändler für den Beitritt der Slowakischen Republik zur        bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.\nEuropäischen Union\n(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 2004 in Kraft, sofern alle\nDie Präsidentin der Republik Finnland,                                 Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.\nHerrn Paavo L i p p o n e n                                            Haben jedoch nicht alle der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nPremierminister                                                        Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt\nder Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hin-\nHerrn Jari V i l é n\nterlegt haben. In diesem Fall beschließt der Rat der Europäischen\nMinister für Außenhandel\nUnion unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerlässlichen\nAnpassungen des Artikels 3 dieses Vertrags und des Artikels 1,\nDie Regierung des Königreichs Schweden,\ndes Artikels 6 Absatz 6, der Artikel 11 bis 15, 18, 19, 25, 26, 29\nHerrn Göran P e r s s o n                                              bis 31, 33 bis 35, 46 bis 49, 58 und 61 der Beitrittsakte, der\nMinisterpräsident                                                      Anhänge II bis XV, der Akte einschließlich der Anhänge dazu\nFrau Anna L i n d h                                                    sowie der dieser Akte beigefügten Protokolle 1 bis 10; er kann\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten                              ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte,\neinschließlich ihrer Anhänge, Anlagen und Protokolle, die sich\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-         ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikations-\ntannien und Nordirland                                                 urkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.\nThe Rt. Hon Tony B l a i r                                                 (3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor\nPremierminister                                                        dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 6 Absatz 2\nUnterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8\nThe Rt. Hon Jack S t r a w\nUnterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, den Arti-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-\nkeln 21 und 23, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33\nFragen\nAbsätze 1, 4 und 5, den Artikeln 38, 39, 41, 42 und 55 bis 57 der\nBeitrittsakte, den Anhängen III bis XIV der Akte, Protokoll 2, Pro-\ndiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-        tokoll 3 Artikel 6, Protokoll 4 Artikel 2 Absatz 2, Protokoll 8 sowie\nnen Vollmachten wie folgt übereingekommen:                             Protokoll 10 Artikel 1, 2 und 4 zu dieser Akte vorgesehen sind.\nDiese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens\ndieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.\nArtikel 1\n(1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die                                           Artikel 3\nRepublik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die\nDieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nRepublik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die\nenglischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,\nRepublik Slowenien und die Slowakische Republik werden Mit-\nirischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer nieder-\nglieder der Europäischen Union und Vertragsparteien der die\nländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowaki-\nUnion begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten\nscher, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer\noder ergänzten Fassung.\nSprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen\n(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme           gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung\nerforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Ver-             der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der\nträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die      Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte\nBestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.                Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Athen am 16. April 2003.","1418             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nAkte\nüber die Bedingungen des Beitritts\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,\nder Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\nund die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht\nErster Teil                                                       Artikel 3\nGrundsätze                                (1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch\ndas Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nach-\nstehend „Schengen-Protokoll“ genannt) in den Rahmen der\nArtikel 1\nEuropäischen Union einbezogen wurde, und die darauf aufbau-\nIm Sinne dieser Akte bedeutet                                     enden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechts-\nakte, die in Anhang I zu dieser Akte aufgeführt werden, sowie alle\n– der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“\nweiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser\na) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft         Art sind ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten\n(„EG-Vertrag“) und den Vertrag zur Gründung der Euro-         bindend und in ihnen anzuwenden.\npäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) mit den\nÄnderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Bei-           (2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen\ntritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vor- Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf auf-\ngenommen worden sind,                                         bauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechts-\nakte, die nicht in Absatz 1 genannt werden, sind zwar für einen\nb) den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag“) mit      neuen Mitgliedstaat ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind\nden Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem         aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entspre-\nBeitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte   chenden Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat nach\nvorgenommen worden sind;                                      einer gemäß den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren\n– der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Bel-      durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraus-\ngien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutsch-        setzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitz-\nland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die       stands in diesem neuen Mitgliedstaat gegeben sind, und nach\nFranzösische Republik, Irland, die Italienische Republik, das     Anhörung des Europäischen Parlaments gefasst hat.\nGroßherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande,          Der Rat beschließt einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder,\ndie Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die         die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in\nRepublik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Verei-       diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt\nnigte Königreich Großbritannien und Nordirland;                   worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitglied-\n– der Ausdruck „Union“ die durch den EU-Vertrag geschaffene          staats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden\nEuropäische Union;                                                sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\n– der Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der bzw.         vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil,\nbeide unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemein-           als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands\nschaften;                                                         und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammen-\n– der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die Tschechische Repu-         hängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten\nblik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik     teilnehmen.\nLettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Repu-       (3) Die vom Rat gemäß Artikel 6 des Schengen-Protokolls\nblik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die    geschlossenen Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaa-\nSlowakische Republik;                                             ten ab dem Tag des Beitritts bindend.\n– der Ausdruck „Organe“ die durch die ursprünglichen Verträge\n(4) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf\ngeschaffenen Organe.\ndiejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen\nJustiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Ver-\nArtikel 2                             trags nicht zu trennen sind,\nAb dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und     – denjenigen, die bis zum Beitritt zur Unterzeichnung durch die\ndie vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der           derzeitigen Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie den-\nEuropäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbind-         jenigen, die vom Rat gemäß Titel VI des EU-Vertrags ausgear-\nlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten            beitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen wor-\nVerträge und dieser Akte.                                               den sind, beizutreten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                      1419\n–   Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa die-         gen Abschluss derartiger Abkommen oder Übereinkünften oder\njenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende\noder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wur-       Änderungen. Die Kommission handelt diese Protokolle im\nden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den        Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat ein-\nBereichen Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und       stimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit\nOrganisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.           einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetz-\nten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der\nProtokolle für deren Abschluss.\nArtikel 4\n(3) Mit dem Beitritt zu den in Absatz 2 genannten Abkommen\nJeder neue Mitgliedstaat nimmt ab dem Tag seines Beitritts    und Übereinkünfte erlangen die neuen Mitgliedstaaten die glei-\nals Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des    chen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und Überein-\nArtikels 122 des EG-Vertrags gilt, an der Wirtschafts- und       künften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.\nWährungsunion teil.\n(4) Mit dieser Akte treten die neuen Mitgliedstaaten dem am\n23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsab-\nArtikel 5                            kommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in\n(1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den     Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nBeschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertre-    und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten    andererseits1) bei.\nsich, ab dem Tag des Beitritts allen sonstigen von den derzeiti-    (5) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe\ngen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Ver- dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-\nbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften bei-    raum2) gemäß Artikel 128 dieses Abkommens beizutreten.\nzutreten.\n(6) Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Abschluss der in\n(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Arti- Absatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wenden die neuen\nkel 293 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und           Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die die derzeitigen Mitglied-\nden von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrenn-    staaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Ägypten, Algerien,\nbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Ausle-        Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Georgien, Israel, Jordanien,\ngung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten,     Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, der ehe-\ndie von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden,    maligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau,\nund zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten          Rumänien, der Russischen Föderation, San Marino, Südafrika,\nVerhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen     Südkorea, Syrien, Tunesien, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine\naufzunehmen.                                                     und Usbekistan geschlossen haben, sowie andere Übereinkünfte\n(3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der  an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft\nErklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen       gemeinsam vor dem Beitritt geschlossen haben.\ndes Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der     Alle Anpassungen an diese Übereinkünfte sind Gegenstand von\ndie Gemeinschaft oder die Union betreffenden Erklärungen,        Protokollen, die mit den anderen Vertragsstaaten gemäß Absatz 2\nEntschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den       Unterabsatz 2 geschlossen werden. Sollten die Protokolle bis\nMitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen         zum Tag des Beitritts nicht geschlossen worden sein, so ergrei-\nwurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten;   fen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft im Rahmen ihrer\nsie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze        jeweiligen Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen, um diese\nund Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durch-   Lage ab dem Beitritt zu klären.\nführung erforderlichen Maßnahmen treffen.\n(7) Ab dem Tag des Beitritts wenden die neuen Mitgliedstaaten\ndie von der Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen\nArtikel 6                            bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.\n(1) Die von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 oder Arti- Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen\nkel 38 des EU-Vertrags mit einem oder mehreren dritten Staaten,  Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeug-\nmit einer internationalen Organisation oder mit einem Staats-    nissen werden angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitglied-\nangehörigen eines dritten Staates geschlossenen oder vorläufig   staaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Zu diesem\nangewendeten Abkommen oder Übereinkünfte sind für die            Zweck können Änderungen der oben genannten bilateralen\nneuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Ver-       Abkommen und Vereinbarungen von der Gemeinschaft mit den\nträge und dieser Akte bindend.                                   betreffenden dritten Staaten vor dem Beitritt ausgehandelt wer-\nden.\n(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe\ndieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der      Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und\nGemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder vorläufig ange-        -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten\nwendeten Abkommen oder Übereinkünften sowie den von die-         sein, so nimmt die Gemeinschaft an ihren Vorschriften für die\nsen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit den erstge-    Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus dritten\nnannten Abkommen oder Übereinkünften in Zusammenhang ste-        Staaten die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt der\nhen, beizutreten.                                                neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen.\nDer Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zu den in Absatz 6          (8) Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen\ngenannten Abkommen oder Übereinkünften sowie zu den              Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen\nAbkommen mit Belarus, China, Chile, dem Mercosur und der         werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten\nSchweiz, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten      Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Liefer-\ngemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch      ländern in die neuen Mitgliedstaaten angepasst.\nden Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen bzw. Über-\neinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten    Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den\nhandelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten  von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten\nStaat oder den betreffenden dritten Staaten bzw. der betreffen-  geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen\nden internationalen Organisation geregelt. Dieses Verfahren gilt vor dem Beitritt ausgehandelt.\nunbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und\nberührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der    1) ABl. L 317 vom 15. 12. 2000, S. 3.\nGemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künfti-    2) ABl. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 3.","1420          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nSollten die Änderungen der bilateralen Abkommen und Vereinba-                                     A r t i k e l 10\nrungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unter-\nFür die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der\nabsatz 1.\nRechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte\n(9) Ab dem Tag des Beitritts werden die von den neuen Mit-        vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.\ngliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Fischereiabkommen\nvon der Gemeinschaft verwaltet.\nDie Rechte und Pflichten der neuen Mitgliedstaaten aus diesen                                    Zweiter Teil\nAbkommen werden während des Zeitraums, in dem die Bestim-\nmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht                              Anpassungen der Verträge\nberührt.\nSo bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der                                         Titel I\nGeltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen,\nerlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission                       Institutionelle Bestimmungen\nmit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Auf-\nrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkom-                                   Kapitel 1\nmen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte\nAbkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.                                            Das Europäische Parlament\n(10) Mit Wirkung vom Tag des Beitritts treten die neuen Mit-\ngliedstaaten von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten                                    A r t i k e l 11\nzurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsüber-       Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Arti-\neinkommen.                                                           kel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten\nInsoweit Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren neuen            mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004-2009 jeweils\nMitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten           folgende Fassung:\nStaaten andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte ver-      „Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten\neinbar sind, treffen die neuen Mitgliedstaaten die geeigneten        wird wie folgt festgesetzt:\nMaßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu be-\nseitigen. Stößt ein Mitgliedstaat bei der Anpassung eines mit        Belgien                               24\neinem dritten Staat oder mehreren dritten Staaten geschlosse-        Tschechische Republik                 24\nnen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt er nach Maßgabe          Dänemark                              14\ndieses Abkommens von dem Abkommen zurück.                            Deutschland                           99\n(11) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und        Estland                                 6\nzu den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Verein-           Griechenland                          24\nbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur             Spanien                               54\nDurchführung der Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne                Frankreich                            78\ndes Absatzes 2 sowie der Absätze 4 bis 6 geschlossen haben.\nIrland                                13\n(12) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnah-        Italien                               78\nmen, um gegebenenfalls ihre Stellung gegenüber internationalen\nZypern                                  6\nOrganisationen oder denjenigen internationalen Übereinkünften,\ndenen auch die Gemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als          Lettland                                9\nVertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupas-         Litauen                               13\nsen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.                  Luxemburg                              6\nSie treten insbesondere zum Tag des Beitritts oder zum frühest       Ungarn                                24\nmöglichen Termin nach dem Beitritt von den internationalen           Malta                                   5\nFischereiübereinkünften zurück, denen auch die Gemeinschaft          Niederlande                           27\nals Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in      Österreich                            18\nden internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die          Polen                                 54\nGemeinschaft als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft\nPortugal                              24\nnicht auch andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.\nSlowenien                              7\nSlowakei                              14\nArtikel 7                                Finnland                              14\nDie Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht           Schweden                              19\netwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprüng-          Vereinigtes Königreich                78“\nlichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision\ndieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufge-\nhoben werden.                                                                                      Kapitel 2\nDer Rat\nArtikel 8\nDie von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die                                    A r t i k e l 12\nin dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen be-                   (1) Mit Wirkung vom 1. November 2004 gilt Folgendes:\nziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben\ndie Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.              a) In Artikel 205 des EG-Vertrags und Artikel 118 des Euratom-\nVertrags\ni) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nArtikel 9\n„(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte\nDie Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorüberge-               Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglie-\nhende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe                     der wie folgt gewogen:\nzum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Recht-\nscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten                    Belgien                            12\nBestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.                     Tschechische Republik              12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                             1421\nDänemark                       7                                 Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss\nDeutschland                   29                                 nicht zustande.“\nEstland                        4                               (2) Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zum Vertrag über die\nGriechenland                  12                            Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäi-\nSpanien                       27                            schen Gemeinschaft über die Erweiterung der Europäischen\nFrankreich                    29                            Union wird aufgehoben.\nIrland                         7                               (3) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Europäi-\nItalien                       29                            schen Union bei, so wird durch Beschluss des Rates die Schwel-\nZypern                         4                            le für die qualifizierte Mehrheit durch eine strikt lineare, arithmeti-\nsche Interpolation festgesetzt, bei der auf die nächsthöhere oder\nLettland                       4\n-niedrigere Stimmenzahl auf einen Wert zwischen 71 % für einen\nLitauen                        7                            Rat mit 300 Stimmen und dem Niveau von 72,27 % für eine EU\nLuxemburg                      4                            mit 25 Mitgliedstaaten auf- bzw. abgerundet wird.\nUngarn                        12\nMalta                          3\nKapitel 3\nNiederlande                   13\nÖsterreich                    10                                                       Der Gerichtshof\nPolen                         27\nPortugal                      12                                                         A r t i k e l 13\nSlowenien                      4                               (1) Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum\nSlowakei                       7                            EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des\nFinnland                       7                            Gerichtshofs erhält folgende Fassung:\nSchweden                      10                            „Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre\nVereinigtes Königreich        29                            stattfindet, betrifft abwechselnd dreizehn und zwölf Richter.“\nIn den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach die-         (2) Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag\nsem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen          und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs\nsind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen      erhält folgende Fassung:\nzustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mit-\nglieder umfassen.                                                                         „Artikel 48\nIn den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit          Das Gericht besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern.“\neiner Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die\nZustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder\numfassen.“                                                                                 Kapitel 4\nii) wird folgender Absatz hinzugefügt:                                         Der Wirtschafts- und Sozialausschuss\n„(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehr-\nheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantra-                                  A r t i k e l 14\ngen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die          Artikel 258 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 2\ndiese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der    des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:\nGesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich\n„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-\nerweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der\ngesetzt:\nbetreffende Beschluss nicht zustande.“\nBelgien                               12\nb) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die\nEuropäische Union erhält folgende Fassung:                       Tschechische Republik                 12\nDänemark                               9\n„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Arti-\nDeutschland                           24\nkel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit             Estland                                 7\neiner Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die           Griechenland                          12\nZustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder           Spanien                               21\numfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehr-   Frankreich                            24\nheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen,       Irland                                 9\ndass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifi-\nItalien                               24\nzierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölke-\nrung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese    Zypern                                  6\nBedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss     Lettland                                7\nnicht zustande.“                                                 Litauen                                9\nc) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union      Luxemburg                              6\nerhält folgende Fassung:                                         Ungarn                                12\n„(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehr- Malta                                   5\nheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach     Niederlande                           12\nArtikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro-         Österreich                            12\npäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit             Polen                                 21\neiner Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die           Portugal                              12\nZustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder           Slowenien                              7\numfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehr-\nSlowakei                                9\nheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen,\ndass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifi-  Finnland                                9\nzierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölke-       Schweden                              12\nrung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese    Vereinigtes Königreich                24“","1422          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nKapitel 5                          nationalen Zentralbank am Schlüssel für die Zeichnung des Kapi-\ntals wird analog zu Artikel 29.1 und nach Maßgabe des Artikels\nDer Auschuss der Regionen\n29.2 berechnet. Die Bezugszeiträume für die statistischen Daten\nentsprechen denjenigen, die für die letzte der alle fünf Jahre vor-\nA r t i k e l 15                      zunehmenden Anpassungen der Gewichtsanteile nach Artikel\n29.3 herangezogen wurden.“\nArtikel 263 Absatz 3 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:\n„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-\ngesetzt:\nTitel II\nBelgien                              12\nTschechische Republik                12                                                 Sonstige Änderungen\nDänemark                               9\nDeutschland                          24                                                        A r t i k e l 18\nEstland                               7                              In Artikel 57 Absatz 1 des EG-Vertrags wird Folgendes hinzu-\nGriechenland                         12                           gefügt:\nSpanien                              21\n„Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach\nFrankreich                           24                           innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31.\nIrland                                 9                          Dezember 1999.“\nItalien                              24\nZypern                                 6\nA r t i k e l 19\nLettland                              7\nLitauen                                9                             Artikel 299 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:\nLuxemburg                              6                             „(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Tsche-\nUngarn                               12                           chische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik\nMalta                                 5                           Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das\nKönigreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die\nNiederlande                          12\nItalienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland,\nÖsterreich                           12                           die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik\nPolen                                21                           Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die\nPortugal                             12                           Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische\nSlowenien                              7                          Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die\nSlowakei                              9                           Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte\nFinnland                              9                           Königreich Großbritannien und Nordirland.“\nSchweden                             12\nVereinigtes Königreich               24“\nDritter Teil\nStändige Bestimmungen\nKapitel 6\nDer Ausschuss für Wissenschaft und Technik\nTitel I\nA r t i k e l 16                                  Anpassung der Rechtsakte der Organe\nArtikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags\nerhält folgende Fassung:\nA r t i k e l 20\n„(2) Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern,\ndie vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“            Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden nach Maß-\ngabe jenes Anhangs angepasst.\nKapitel 7                                                       A r t i k e l 21\nDie Europäische Zentralbank                        Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in\nAnhang III aufgeführten Rechtsakte werden gemäß den dort auf-\ngestellten Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraus-\nA r t i k e l 17                      setzungen des Artikels 57 vorgenommen.\nIn Protokoll Nr. 18 über die Satzung des Europäischen\nSystems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,\ndas dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nbeigefügt ist, wird in Artikel 49 folgender Absatz angefügt:\nTitel II\n„49.3 Wenn ein Land oder mehrere Länder Mitgliedstaaten                            Sonstige Bestimmungen\nwerden und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken sich dem\nESZB anschließen, erhöht sich automatisch das gezeichnete                                      A r t i k e l 22\nKapital der EZB und der Höchstbetrag der Währungsreserven,\ndie der EZB übertragen werden können. Die Erhöhung bestimmt          Die in Anhang IV dieser Akte aufgeführten Maßnahmen werden\nsich durch Multiplikation der dann jeweils geltenden Beträge mit  unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.\ndem Faktor, der das Verhältnis zwischen dem Gewichtsanteil der\nbetreffenden beitretenden nationalen Zentralbanken und dem\nA r t i k e l 23\nGewichtsanteil der nationalen Zentralbanken, die bereits Mitglied\ndes ESZB sind, im Rahmen des erweiterten Schlüssels für die          Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und\nZeichnung des Kapitals ausdrückt. Der Gewichtsanteil jeder        nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                              1423\nÄnderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforder-                  Zypern                                  2\nlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die                     Lettland                                3\nGemeinsame Agrarpolitik vornehmen. Diese Anpassungen                         Litauen                                 3\nkönnen vor dem Tag des Beitritts vorgenommen werden.\nLuxemburg                               2\nUngarn                                  5\nMalta                                   2\nVierter Teil                                       Niederlande                             5\nBestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer                              Österreich                              4\nPolen                                   8\nPortugal                                5\nTitel I                                       Slowenien                               3\nÜbergangsmaßnahmen                                       Slowakei                                3\nFinnland                                3\nSchweden                                4\nA r t i k e l 24                                  Vereinigtes Königreich                 10\nDie in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu b) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des\ndieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen                      EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3\nMitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten                    des Euratom-Vertrags:\nBedingungen Anwendung.\nBeschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindest-\nzahl von\nA r t i k e l 25                                  –    88 Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach\n(1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und                    diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen\nvon Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf                    sind;\nArtikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2                –    88 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens\ndes Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mit-                   zwei Dritteln der Mitglieder umfassen, in allen anderen\ngliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab                        Fällen.\ndem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-\nc) in Bezug auf Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 des EU-\n2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt:\nVertrags:\nTschechische Republik               24\nBeschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen\nEstland                              6                                       zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei\nZypern                               6                                       Dritteln der Mitglieder umfassen.\nLettland                              9\nd) in Bezug auf Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags:\nLitauen                             13\nIst für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit\nUngarn                              24\nerforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Arti-\nMalta                                5                                       kel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro-\nPolen                               54                                       päischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit\nSlowenien                             7                                      einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die\nSlowakei                            14                                       Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder\numfassen.\n(2) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und\nArtikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags werden die Abgeord-               (2) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Union bei,\nneten der Völker der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Par-          so wird durch Beschluss des Rates die Schwelle für die qualifi-\nlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn          zierte Mehrheit für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 auf\nder Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments von                einen Wert festgesetzt, der so nah wie möglich bei 71,26 % der\nden Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen                Gesamtzahl der Stimmen liegt.\nfestgelegten Verfahren bestimmt.\nA r t i k e l 27\nA r t i k e l 26                                 (1) Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere\n(1) Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 gelten die fol-         Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\ngenden Bestimmungen                                                      Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates\nüber das System der Eigenmittel der Europäischen Gemein-\na) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel\nschaften1) oder entsprechenden Vorschriften in einem diesen\n118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags:\nersetzenden Beschluss umfassen auch die von der Gemein-\nIst zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit          schaft für den Handel der neuen Mitgliedstaaten mit Drittländern\nerforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt         angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen\ngewogen:                                                             Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender Zollzuge-\nBelgien                               5                              ständnisse berechnet werden.\nTschechische Republik                 5                                 (2) Für das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche MWSt-\nDänemark                              3                              Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungs-\nDeutschland                          10                              grundlage (Bruttonationaleinkommen) gemäß Artikel 2 Absatz 1\nBuchstaben c und d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom\nEstland                               3\ndes Rates für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel der Jah-\nGriechenland                          5                              resbemessungsgrundlage. Die BNE-Bemessungsgrundlage für\nSpanien                               8                              jeden neuen Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzie-\nFrankreich                           10                              rung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten\nIrland                                3\nItalien                              10                              1) ABl. L 253 vom 7. 10. 2000, S. 42.","1424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\ndes Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 5 Absatz 1 des            Die in der besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen\nBeschlusses 2000/597/EG des Rates zu berücksichtigen ist,           Beträge von 1 Mrd. Euro für Polen und 100 Mio. Euro für die\nbeläuft sich ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungs-       Tschechische Republik werden bei allen Berechnungen im Hin-\ngrundlage.                                                          blick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die Jahre\n2004–2006 berücksichtigt.\n(3) Zum Zwecke der Bestimmung des eingefrorenen Satzes\nfür 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses\n2000/597/EG, Euratom des Rates wird die begrenzte MWSt-\nEigenmittelbemessungsgrundlage der neuen Mitgliedstaaten auf                                       A r t i k e l 31\nder Grundlage von zwei Dritteln ihrer nicht begrenzten MWSt-           (1) Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten über-\nEigenmittelbemessungsgrundlage und zwei Dritteln ihres BNE          weisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle\nberechnet.                                                          und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat\nvereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom\n27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des\nA r t i k e l 28                         EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und\n(1) Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaf-        Stahl1):\nten für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen Berichtigungs-                                          (in Mio. Euro zu laufenden Preisen)\nhaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um\nden Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.          Tschechische Republik                           39,88\nEstland                                          2,5\n(2) Die zwölf monatlichen Zwölftel der MWSt- und der BNE-\nEigenmittel, die die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses         Lettland                                         2,69\nBerichtigungshaushaltsplans überweisen müssen, sowie die            Ungarn                                           9,93\nrückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel für den Zeit-       Polen                                           92,46\nraum Januar – April 2004, die nur für die derzeitigen Mitglied-\nSlowenien                                        2,36\nstaaten gelten, werden in Achtel umgerechnet, die im Zeitraum\nMai – Dezember 2004 abgerufen werden. Die rückwirkenden             Slowakei                                        20,11\nAnpassungen, die sich aus etwaigen weiteren im Jahr 2004               (2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl\nangenommenen Berichtigungshaushaltsplänen ergeben, werden           werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am\nebenso in gleiche Teile umgerechnet, die während des restlichen     ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt über-\nJahres abgerufen werden.                                            wiesen:\n2006: 15 %\nA r t i k e l 29\n2007: 20 %\nDie Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik,\n2008: 30 %\nZypern, Malta und Slowenien am ersten Arbeitstag jedes Monats\nals Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen              2009: 35 %\nGemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Ach-\ntel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden\nBeträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs:                                                   A r t i k e l 32\n2004      2005         2006       (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, wer-\n(in Mio. Euro zu Preisen von 1999) den nach dem 31. Dezember 2003 im Rahmen des Programms\nPHARE2), des Programms für grenzübergreifende Zusammenar-\nTschechische Republik                125,4     178,0         85,1   beit im Rahmen des PHARE-Programms3), der Heranführungs-\nZypern                                 68,9    119,2        112,3   mittel für Zypern und Malta4), des ISPA-Programms5) und des\nMalta                                  37,8     65,6         62,9   SAPARD-Programms6) keine Mittelbindungen für die neuen Mit-\nSlowenien                              29,5     66,4         35,5   gliedstaaten mehr vorgenommen. Vorbehaltlich der nachstehen-\nden Einzelbestimmungen und Ausnahmen oder anders lautender\nBestimmungen dieses Vertrags werden die neuen Mitgliedstaa-\nA r t i k e l 30                         ten ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die in der Interinstitutio-\nnellen Vereinbarung vom 6. Mai 19997) festgelegten ersten drei\nDie Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Est-      Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen Weise\nland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien    behandelt wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen\nund der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats als Aus-         der zusätzlichen Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der\ngaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemein-             Finanziellen Vorausschau im Zusammenhang mit der Erweite-\nschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in    rung sind in Anhang XV festgelegt. Im Rahmen des Haushalts-\nden Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge         plans 2004 dürfen jedoch vor dem Beitritt des betreffenden\neiner besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität:                     neuen Mitgliedstaats keine Mittelbindungen für Programme oder\nEinrichtungen vorgenommen werden.\n2004      2005         2006\n(in Mio. Euro zu Preisen von 1999)\n1) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.\nTschechische Republik                174,7      91,55        91,55  2) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11)\nEstland                                15,8       2,9         2,9      (geänderte Fassung).\n3) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49)\nZypern                                 27,7       5,05        5,05     (geänderte Fassung).\nLettland                               19,5       3,4         3,4   4) Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3)\nLitauen                                34,8       6,3         6,3      (geänderte Fassung).\n5) Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73)\nUngarn                               155,3      27,95        27,95     (geänderte Fassung).\nMalta                                  12,2     27,15        27,15  6) Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).\n7) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem\nPolen                                442,8     550,0        450,0\nEuropäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die\nSlowenien                              65,4     17,85        17,85     Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens\nSlowakei                               63,2     11,35        11,35     (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                               1425\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben aus den Mitteln des        gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für\nEuropäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-      Verträge, die zwischen dem Beitritt und dem Tag des Kommis-\nschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 und     sionsbeschlusses unterzeichnet wurden, und einer weiteren\nArtikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates      Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten\nüber die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik1); für diese     Zeitraum vorbehaltlich einer Ex-ante-Kontrolle von Ausschrei-\nAusgaben können gemäß Artikel 2 dieser Akte erst ab dem Tag         bung und Auftragsvergabe durch die Kommission zustimmen.\ndes Beitritts Zuschüsse der Gemeinschaft gewährt werden.\n(2) Globale Mittelbindungen, die vor dem Beitritt im Rahmen\nDagegen gilt Absatz 1 für Ausgaben zur Entwicklung des länd-        der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente erfolgt\nlichen Raums im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und           sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späte-\nGarantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß     rer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem\nArtikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über        Beitritt, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen\ndie Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den        für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum\nEuropäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-      Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den ent-\nschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter           sprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen\nVerordnungen2) vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Ände-      ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge,\nrungen der genannten Verordnung in Anhang II dieser Akte fest-      die nach dem Beitritt eingeleitet werden, in Einklang mit den ein-\ngelegt sind.                                                        schlägigen Gemeinschaftsrichtlinien durchgeführt.\n(3) Vorbehaltlich des letzten Satzes von Absatz 1 werden die       (3) Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im\nneuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 unter denselben         letzten vollen Kalenderjahr vor dem Beitritt letztmalig eine Pro-\nBedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit finanzieller    grammplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im\nUnterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen          Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei\nGemeinschaften an den Gemeinschaftsprogrammen und -ein-             Jahre zu vergeben und die Auszahlungen haben, wie in der\nrichtungen teilnehmen. Die Bedingungen, die in den von den          Finanzierungsvereinbarung7) vorgesehen, in der Regel bis Ende\nEuropäischen Gemeinschaften und den neuen Mitgliedstaaten           des dritten Jahres nach der Mittelbindung zu erfolgen. Verlänge-\nangenommenen Beschlüssen, Übereinkünften und Vereinbarun-           rungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für\ngen der Assoziationsräte für die Teilnahme dieser Mitgliedstaa-     Auszahlungen können in gebührend begründeten Ausnahmefäl-\nten an den Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen fest-         len befristete Verlängerungen genehmigt werden.\ngelegt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch die\nfür die betreffenden Programme und Einrichtungen geltenden             (4) Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Ein-\nBestimmungen ersetzt.                                               stellung der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumen-\nte sowie des ISPA-Programms8) und eines reibungslosen Über-\n(4) Tritt einer der in Artikel 1 Absatz 1 des Beitrittsvertrags gangs von den vor dem Beitritt geltenden Regelungen auf die\ngenannten Staaten der Gemeinschaft nicht im Laufe des Jahres        nach dem Beitritt geltenden Regelungen kann die Kommission\n2004 bei, so werden Anträge des betreffenden Staates auf            die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass\nZuschüsse aus Mitteln der ersten drei Rubriken der Finanziellen     das erforderliche Statutspersonal in den neuen Mitgliedstaaten\nVorausschau für 2004 hinfällig. In diesem Fall sind die entspre-    nach dem Beitritt noch maximal fünfzehn Monate weiter tätig ist.\nchenden Beschlüsse, Übereinkünfte oder Vereinbarungen des           In diesem Zeitraum gelten für Beamte, die vor dem Beitritt in\nbetreffenden Assoziationsrates für den Staat weiterhin für das      Planstellen in den neuen Mitgliedstaaten eingewiesen wurden\ngesamte Jahr 2004 gültig.                                           und die nach dem Beitritt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst\n(5) Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung    zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen\ndes Übergangs von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die     und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem\nsich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, werden von der       Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten der Europäi-\nKommission erlassen.                                                schen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für\ndie sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften - Verordnung\n(EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/689) – angewandt hat. Die für\nA r t i k e l 33                       die Verwaltung der Heranführungshilfe erforderlichen Verwal-\ntungsausgaben einschließlich der Bezüge für sonstige Bedien-\n(1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftrags-    stete werden für das gesamte Jahr 2004 und bis einschließlich\nvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heran-            Juli 2005 aus der Haushaltslinie „Unterstützungsausgaben für\nführungshilfen nach den Programmen PHARE3) und PHARE-               Maßnahmen“ (früherer Teil B des Haushaltsplans) oder entspre-\nCBC4) sowie aus den Heranführungsmitteln für Zypern und             chenden Haushaltslinien der einschlägigen Vorbeitritts-Haushal-\nMalta5) von Durchführungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten       te für die in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und das\nverwaltet.                                                          ISPA-Programm finanziert.\nDie Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und             (5) Können gemäß Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmig-\nAuftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der         te Projekte nicht länger im Rahmen dieses Instruments finanziert\nKommission aufgehoben, wenn das Erweiterte Dezentrale               werden, so können sie in Programme zur Entwicklung des länd-\nDurchführungssystem (Extended Decentralised Implementation          lichen Raums einbezogen werden, die aus dem Europäischen\nSystem – EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG)\nNr. 1266/1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die bei-\n1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.\ntrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und\n2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.\nzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/896) festgelegten        3) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11)\nKriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist.                (geänderte Fassung).\n4) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49) (geän-\nWird dieser Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-\nKontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts gefasst, so kann für         derte Fassung).\n5) Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3) (geän-\nkeinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem        derte Fassung).\nTag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Heran-         6) ABl. L 232 vom 2.9.1999, S. 34.\nführungshilfe gewährt werden.                                       7) Phare-Leitlinien (SEK (1999) 1596, aktualisiert am 6.9.2002 durch Dok.\nC 3303/2).\nVerzögert sich jedoch der Beschluss der Kommission zur Auf-         8) Verordnung (EG) Nr. 1267/99 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) (geän-\nhebung der Ex-ante-Kontrolle aus Gründen, die nicht den Be-            derte Fassung).\nhörden dieses neuen Mitgliedstaates zuzuschreiben sind, über        9) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung\nden Tag des Beitritts hinaus, so kann die Kommission in                (EG, Euratom) Nr. 2265/2001 (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1).","1426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nAusrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finan-     Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der\nziert werden. Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen             Kontrollen an den Außengrenzen unterstützt werden.\nerforderlich, so erlässt die Kommission diese nach den Verfahren\nUm die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen erkann-\ndes Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des\nten Mängel abzustellen, kommen die folgenden Maßnahmenar-\nRates mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds1).\nten für eine Finanzierung im Rahmen der Schengen-Fazilität in\nFrage:\nArtikel 34                            – Investitionen in den Bau, die Renovierung und die Verbesse-\nrung der Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen und der\n(1) Vom Tag des Beitritts bis Ende 2006 stellt die Union den\nentsprechenden Gebäude;\nneuen Mitgliedstaaten eine vorübergehende Finanzhilfe (im\nFolgenden „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um die Ver-       – Investitionen in jede Art von Betriebsausrüstung (z.B. Labor-\nwaltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung             ausrüstung, Detektoren, Hardware und Software für das\nund Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu entwickeln und            Schengener Informationssystem SIS 2, Transportmittel);\nzu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Prakti-      – Ausbildungsmaßnahmen für das Grenzschutzpersonal;\nken zu fördern.\n– Beitrag zu den Kosten für Logistik und Betrieb.\n(2) Mit der Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis,\ndie institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stär-     (2) Die folgenden Beträge werden im Rahmen der Schengen-\nken, durch Maßnahmen entsprochen, die nicht von den Struktur-     Fazilität in Form von Pauschalzuschüssen mit dem Tag des Bei-\nfonds finanziert werden können; dies betrifft insbesondere die    tritts für die nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten\nfolgenden Bereiche:                                               zur Verfügung gestellt:\n– Justiz und Inneres (Stärkung des Justizwesens, Außengrenz-                                              2004        2005           2006\nkontrollen, Strategie für die Korruptionsbekämpfung, Stärkung                                       (in Mio. Euro zu Preisen von 1999)\nder Strafverfolgungskapazitäten);\nEstland                                 22,9        22,9           22,9\n– Finanzkontrolle;                                                Lettland                                23,7        23,7           23,7\n– Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und       Litauen                                 44,78       61,07          29,85\nBetrugsbekämpfung;                                             Ungarn                                  49,3        49,3           49,3\n– Binnenmarkt, einschließlich Zollunion;                          Polen                                   93,34       93,33          93,33\nSlowenien                               35,64       35,63          35,63\n– Umwelt;\nSlowakei                                15,94       15,93          15,93\n– Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im\nBereich Lebensmittelsicherheit;                                    (3) Die Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und\nDurchführung der einzelnen Maßnahmen in Einklang mit diesem\n– Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für die Bereiche Land-      Artikel verantwortlich. Ihnen obliegt es auch, die Verwendung der\nwirtschaft und ländliche Entwicklung, einschließlich des Inte- Mittel der Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen Gemeinschafts-\ngrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS);           instrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Verein-\n– nukleare Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der   barkeit mit den Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen sowie\nBehörden für nukleare Sicherheit und der Einrichtungen für     die Einhaltung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalts-\nderen technische Unterstützung sowie der Stellen für die       plan der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten.\nBewirtschaftung radioaktiver Abfälle);                         Die Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der\n– Statistik;                                                      ersten Zahlung zu verwenden; nicht verwendete oder ungerecht-\nfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder\n– Ausbau der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfor-      eingezogen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten müssen spätestens\ndernissen, die in dem umfassenden Überwachungsbericht der      sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden\nKommission aufgezeigt sind und nicht von den Strukturfonds     Bericht über die Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer\nabgedeckt werden.                                              Begründung der Ausgaben vorlegen.\n(3) Über die Unterstützung im Rahmen der Übergangsfazilität    Die Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbe-\nwird nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG)       schadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung\nNr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel-    des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften\nund Osteuropas2) befunden.                                        und in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung\n(4) Das Programm wird gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchsta-       über die dezentralisierte Verwaltung aus.\nben a und b der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan          (4) Die Kommission behält das Recht auf Überprüfung durch\nder Europäischen Gemeinschaften3) durchgeführt. Für Partner-      das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kommission und\nschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum            der Rechnungshof können nach den einschlägigen Verfahren\nZwecke des Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rah-    auch Überprüfungen vor Ort durchführen.\nmenabkommen mit den derzeitigen Mitgliedstaaten zum Zwecke\nder Heranführungshilfe festgelegte Verfahren für den Aufruf zur       (5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die\nEinreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen in   für die Tätigkeit dieser Fazilität erforderlich sind.\nden Mitgliedstaaten.\nDie Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität                                      Artikel 36\n(zu Preisen von 1999) belaufen sich auf 200 Mio. EUR im Jahr          Die in den Artikeln 29, 30, 34 und 35 genannten Beträge wer-\n2004, 120 Mio. EUR im Jahr 2005 und 60 Mio. EUR im Jahr 2006.     den jährlich im Rahmen der technischen Anpassung nach Num-\nDie jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb   mer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999\nder Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.               angepasst.\n1)  ABl. L 161 vom 26. 6. 1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung\nArtikel 35\n(EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).\n(1) Es wird eine Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes   2)  ABl. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verord-\nInstrument eingerichtet, mit der die Empfänger-Mitgliedstaaten        nung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).\nab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2006 bei der     3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002,\nFinanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der              S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                          1427\nTitel II                           Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder\nBeschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im\nSonstige Bestimmungen                          Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags\nund Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige\nAnerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV\nA r t i k e l 37\ndes EG-Vertrags in einem neuen Mitgliedstaat ernste Mängel auf\n(1) Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission\nkann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen     für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem Inkrafttreten\nWirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen   dieser Akte auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf\noder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets      eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten ange-\nbeträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur            messene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzel-\nAnwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage              heiten ihrer Anwendung festlegen.\nwieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an\nDiese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden\ndie Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.\nAussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und\nUnter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitglied-      Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen Mit-\nstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen            gliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mit-\ngegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten            gliedstaaten erfolgen, unbeschadet der Fortsetzung einer\nbeantragen.                                                        engen justiziellen Zusammenarbeit. Die Schutzklausel kann\n(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kom-       sogar vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwa-\nmission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforder-   chung geltend gemacht werden und am Tag des Beitritts in\nlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen       Kraft treten. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt\nund Einzelheiten ihrer Anwendung fest.                             nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben,\nsobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den\nIm Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet   in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden,\ndie Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden          solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschrit-\nMitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit       ten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung\nGründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen            der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnah-\nsind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten men nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise\nRechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.        anpassen. Die Kommission wird den Rat rechtzeitig unterrich-\n(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von          ten, bevor sie Schutzmaßnahmen aufhebt, und wird allen\nden Vorschriften des EG-Vertrags und von dieser Akte abwei-        Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rech-\nchen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die   nung tragen.\nin Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang\nsolche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des\nGemeinsamen Marktes am wenigsten stören.                                                        A r t i k e l 40\nUm das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu\nA r t i k e l 38                       behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschrif-\nHat ein neuer Mitgliedstaat im Rahmen der Beitrittsverhand-     ten der neuen Mitgliedstaaten während der in den Anhängen V\nlungen eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch      bis XIV vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen\neine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnen-        zwischen den Mitgliedstaaten führen.\nmarktes hervorgerufen – einschließlich der Verpflichtungen in\nallen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten\nmit grenzüberschreitender Wirkung betreffen – oder besteht die                                  A r t i k e l 41\nunmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die       Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang\nKommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach          von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung\nInkrafttreten dieser Akte auf begründeten Antrag eines Mitglied-   auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der\nstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen treffen.     Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten\nDiese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig       Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der\nMaßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarktes am              Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 42\nwenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende          Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1260/2001 über die\nsektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutz-        gemeinsame Marktorganisation für Zucker1) oder gegebenen-\nmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als   falls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer\nversteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitglied-         Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen oder ent-\nstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor         sprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorge-\ndem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend       sehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Die in die-\ngemacht werden und am Tag des Beitritts in Kraft treten. Die       sem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während\nMaßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechter-      eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen wer-\nhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die ein-       den und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschrän-\nschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in ken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommissi-\nAbsatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange       on und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstim-\ndie einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von mig verlängern.\nFortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der\nDie Übergangsmaßnahmen, welche die Durchführung von in\nErfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnah-\ndieser Akte nicht genannten Rechtsakten der Gemeinsamen\nmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission wird den Rat\nAgrarpolitik betreffen, die infolge des Beitritts erforderlich sind,\nrechtzeitig unterrichten, bevor sie die Anwendung von Schutz-\nwerden vor dem Beitritt vom Rat auf Vorschlag der Kommission\nmaßnahmen aufhebt, und wird allen Bemerkungen des Rates in\nmit qualifizierter Mehrheit angenommen oder, wenn sie Rechts-\ndieser Hinsicht gebührend Rechnung tragen.\nakte betreffen, die ursprünglich von der Kommission erlassen\nworden sind, von dieser nach dem für die Annahme der betref-\nA r t i k e l 39                       fenden Rechtsakte erforderlichen Verfahren erlassen.\nTreten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der An-\nwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen           1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.","1428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nA r t i k e l 42                           b) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter\ndes Gerichts erster Instanz endet am 31. August 2004. Diese\nSind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang\nRichter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der\nvon der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf\nanderen Richter endet am 31. August 2007.\ndie Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der\nveterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der                 (3)\nGemeinschaft ergibt, so werden diese Maßnahmen von der\na) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen\nKommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften\nAnpassungen seiner Verfahrensordnung vor.\nvorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen.\nDiese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren              b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem\nnach dem Beitritt getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen              Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassun-\nZeitraum zu beschränken.                                                   gen seiner Verfahrensordnung vor.\nc) Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Geneh-\nmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.\nFünfter Teil                                   (4) Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen\nBestimmungen über die Durchführung dieser Akte                       Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem\nZeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht\nerster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der\nTitel I                                Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden\ndabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfah-\nEinsetzung der Organe und Gremien                         rensordnungen an.\nA r t i k e l 43                                                       A r t i k e l 47\nDas Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts              Der Rechnungshof wird durch die Ernennung von zehn weite-\nerforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.                ren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt.\nA r t i k e l 44                                                       A r t i k e l 48\nDer Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpas-          Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wird durch die Er-\nsungen seiner Geschäftsordnung vor.                                    nennung von 95 Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen\nwirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilge-\nsellschaft der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit der\nA r t i k e l 45                           so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit\n(1) Jeder Staat, der der Union beitritt, ist berechtigt, einen sei- der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.\nner Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission zu stellen.\n(2) Unbeschadet des Artikels 213 Absatz 1 Unterabsatz 2, des                                    A r t i k e l 49\nArtikels 214 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 214 Absatz\n2 des EG-Vertrags sowie des Artikels 126 Absatz 1 des Euratom-            Der Ausschuss der Regionen wird durch die Ernennung von\nVertrags                                                               95 Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen\nGebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten und\na) wird ein Staatsangehöriger jedes neuen Mitgliedstaats mit           von denen jeder ein Wahlmandat in einer regionalen oder lokalen\nWirkung vom Tag des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur            Gebietskörperschaft innehat oder gegenüber einer gewählten\nKommission ernannt. Die neuen Mitglieder der Kommission            Versammlung politisch verantwortlich ist. Die Amtszeit dieser\nwerden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einver-          Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag\nnehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt;                 des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.\nb) endet die Amtszeit der gemäß Buchstabe a ernannten sowie\nder Mitglieder der Kommission, die mit Wirkung vom 23. Janu-\nA r t i k e l 50\nar 2000 ernannt wurden, am 31. Oktober 2004;\nc) nimmt eine neue Kommission, die sich aus einem Staatsan-               (1) Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses\ngehörigen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt, am             für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 134 Absatz 2 des\n1. November 2004 ihre Arbeit auf; die Amtszeit dieser neuen        Euratom-Vertrags endet am Tag des Inkrafttretens dieser Akte.\nKommission endet am 31. Oktober 2009;                                 (2) Nach dem Beitritt ernennt der Rat die neuen Mitglieder des\nd) wird in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag über       Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß dem Ver-\nund zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen                 fahren des Artikels 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags.\nGemeinschaften über die Erweiterung der Europäischen\nUnion das Datum des 1. Januar 2005 durch das Datum des                                         A r t i k e l 51\n1. November 2004 ersetzt.\nDie infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Sat-\n(3) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderli-      zungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen\nchen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.                           Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich\nnach dem Beitritt vorgenommen.\nA r t i k e l 46\n(1) Der Gerichtshof wird durch die Ernennung von zehn Rich-                                     A r t i k e l 52\ntern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz durch           (1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufge-\ndie Ernennung von zehn Richtern ergänzt.                               führten, durch die Verträge und den Gesetzgeber geschaffenen\n(2)                                                                 Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen\nZeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befind-\na) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter\nlichen Mitglieder.\ndes Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2006. Diese Richter\nwerden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen               (2) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVII auf-\nRichter endet am 6. Oktober 2009.                                  geführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                          1429\nGruppen endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag      ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer,\ndes Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.                     slowakischer und slowenischer Sprache abgefassten Rechtsakte\nder Organe und der Europäischen Zentralbank sind vom Tag des\n(3) Die in Anhang XVIII aufgeführten Ausschüsse werden mit\nBeitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in\ndem Beitritt vollständig neu besetzt.\nden elf derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amts-\nblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute\nin den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht wor-\nTitel II                          den sind.\nAnwendbarkeit der Rechtsakte der Organe\nA r t i k e l 59\nA r t i k e l 53\nDie neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach\nDie Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249   Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem\ndes EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags gel-    Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im\nten vom Tag des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten     Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeit-\ngerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle    nehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender\nderzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der   Strahlungen sicherstellen sollen.\nRichtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 254 Absätze 1\nund 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mit-\ngliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und\nEntscheidungen zum Tag des Beitritts notifiziert worden.                                          Titel III\nSchlussbestimmungen\nA r t i k e l 54\nSofern in den in Artikel 24 genannten Anhängen oder in ande-\nren Bestimmungen dieser Akte oder ihren Anhängen nicht eine                                   A r t i k e l 60\nandere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die    Die Anhänge I bis XVIII, die Anlagen dazu und die Protokolle\nerforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und         Nummern 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestand-\nEntscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und      teil dieser Akte.\ndes Artikels 161 des Euratom-Vertrags vom Tag des Beitritts an\nnachzukommen.\nA r t i k e l 61\nA r t i k e l 55\nDie Regierung der Italienischen Republik übermittelt den\nAuf ordnungsgemäß substantiierten Antrag eines der neuen       Regierungen der neuen Mitgliedstaaten eine beglaubigte\nMitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kom-    Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags\nmission vor dem 1. Mai 2004 zeitlich begrenzte Maßnahmen zur      zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur\nGewährung von Ausnahmen von Rechtsakten der Organe                Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge,\nbeschließen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Tag        durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des\nder Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen wurden.       Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen\nA r t i k e l 56\nAtomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Helleni-\nSofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit   schen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nqualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maß-     zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Königreichs Spanien\nnahmen, die zur Durchführung der in den Artikeln 20, 21 und 22    und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts-\ndieser Akte genannten Bestimmungen der Anhänge II, III und IV     gemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie\nerforderlich sind.                                                des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der\nRepublik Finnland und des Königreichs Schweden zur Euro-\nA r t i k e l 57                      päischen Union, in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,\nfranzösischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländi-\n(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe scher, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.\naufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforder-\nlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht       Die in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer,\nvorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in               slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer\nAbsatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpas-         Sprache abgefassten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte\nsungen treten mit dem Beitritt in Kraft.                          beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie\ndie Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den der-\n(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ\nzeitigen Sprachen.\ndie ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem\nZweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei\nmit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.\nA r t i k e l 62\nEine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekreta-\nA r t i k e l 58\nriats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internatio-\nDie vor dem Beitritt erlassenen und vom Rat, der Kommission    nalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitglied-\noder der Europäischen Zentralbank in tschechischer, estnischer,   staaten vom Generalsekretär übermittelt.","1430          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nProtokoll Nr. 1\nüber die Änderungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank\nErster Teil                             Vereinigtes Königreich                          26 649 532 500\nSpanien                                         15 989 719 500\nÄnderung\nder Satzung der Europäischen Investitionsbank                   Belgien                                          7 387 065 000\nNiederlande                                      7 387 065 000\nSchweden                                         4 900 585 500\nArtikel 1                               Dänemark                                         3 740 283 000\nDas Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitions-       Österreich                                       3 666 973 500\nbank wird wie folgt geändert:                                         Polen                                            3 635 030 500\n– Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 11 Absatz 2    Finnland                                         2 106 816 000\nUnterabsätze 1, 2 und 3, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13         Griechenland                                     2 003 725 500\nAbsatz 1 Unterabsatz 1 werden durch die nachstehenden\nPortugal                                         1 291 287 000\nTexte ersetzt;\nTschechische Republik                            1 212 590 000\n– nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird ein neuer Unter-\nUngarn                                           1 121 583 000\nabsatz 4 hinzugefügt.\nIrland                                             935 070 000\n„Artikel 3                            Slowakei                                           408 489 500\nNach Artikel 266 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:      Slowenien                                          379 429 000\n– das Königreich Belgien,                                          Litauen                                            250 852 000\n– die Tschechische Republik,                                       Luxemburg                                          187 015 500\nZypern                                             180 747 000\n– das Königreich Dänemark,\nLettland                                           156 192 500\n– die Bundesrepublik Deutschland,\nEstland                                            115 172 000\n– die Republik Estland,                                            Malta                                                73 849 000“\n– die Hellenische Republik,\n– das Königreich Spanien,                                                     Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3\n– die Französische Republik,                                         „(2) Der Verwaltungsrat besteht aus sechsundzwanzig\nordentlichen und sechzehn stellvertretenden Mitgliedern.\n– Irland,\nDie ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der\n– die Italienische Republik,                                       Gouverneure bestellt, wobei die einzelnen Mitgliedstaaten und\n– die Republik Zypern,                                             die Kommission jeweils ein ordentliches Mitglied benennen.\n– die Republik Lettland,                                           Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat\n– die Republik Litauen,                                            der Gouverneure wie folgt bestellt:\n– das Großherzogtum Luxemburg,                                      – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepu-\nblik Deutschland benannt werden;\n– die Republik Ungarn,\n– zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen\n– die Republik Malta,                                                  Republik benannt werden;\n– das Königreich der Niederlande,                                   – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen\n– die Republik Österreich,                                             Republik benannt werden;\n– die Republik Polen,                                               – zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten König-\nreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;\n– die Portugiesische Republik,\n– ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien\n– die Republik Slowenien,\nund von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen\n– die Slowakische Republik,                                            Einvernehmen benannt wird;\n– die Republik Finnland,                                            – ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien,\n– das Königreich Schweden,                                             vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der\nNiederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;\n– das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“\n– ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Däne-\nmark, von der Hellenischen Republik und von Irland im\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1\ngegenseitigen Einvernehmen benannt wird;\n„(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 163 727 670 000 EUR\n– ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Öster-\nausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe\nreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schwe-\ngezeichnet wird:1)\nden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;\nDeutschland                                 26 649 532 500\nFrankreich                                  26 649 532 500       1) Die Zahlen für die neuen Mitgliedstaaten sind vorläufig und beruhen auf\nItalien                                     26 649 532 500          der von Eurostat (New Cronos) veröffentlichten Prognose für 2002.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                         1431\n– drei stellvertretende Mitglieder, die von der Tschechischen Slowenien                                       18 971 450 EUR\nRepublik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der    Litauen                                         12 542 600 EUR\nRepublik Lettland, der Republik Litauen, der Republik       Zypern                                            9 037 350 EUR\nUngarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-\nblik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegen-      Lettland                                          7 809 625 EUR\nseitigen Einvernehmen benannt werden; ein stellvertreten-   Estland                                           5 758 600 EUR\ndes Mitglied, das von der Kommission benannt wird;          Malta                                             3 692 450 EUR\n– ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission      Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am\nbenannt wird.“                                              30. September 2004, 30. September 2005, 30. September 2006,\n31. März 2007, 30. September 2007, 31. März 2008, 30. Sep-\nNeuer Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 4           tember 2008 und 31. März 2009 fällig werden3).\n„Der Verwaltungsrat kooptiert sechs Sachverständige ohne\nStimmrecht: drei ordentliche und drei stellvertretende Sach-\nverständige.“                                                                                  Artikel 4\nDie neuen Mitgliedstaaten leisten zu den Rücklagen und zu\nArtikel 12 Absatz 2\nden den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu\n„(2) Soweit in dieser Satzung nicht etwas Gegenteiliges       dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden\nbestimmt ist, werden die Entscheidungen des Verwaltungs-        Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des\nrates von mindestens einem Drittel seiner stimmberechtigten     dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der\nMitglieder, die mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals       Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 3 vorgesehenen\nrepräsentieren, getroffen. Für die qualifizierte Mehrheit sind  Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender\n18 Stimmen und 68 % des gezeichneten Kapitals erforderlich.     Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen:4)\nIn der Geschäftsordnung der Bank wird festgelegt, wann der\nPolen                                          2,4234 %\nVerwaltungsrat beschlussfähig ist.“\nTschechische Republik                          0,8084 %\nArtikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1              Ungarn                                         0,7477 %\n„(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und        Slowakei                                       0,2723 %\nacht Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vor-      Slowenien                                      0,2530 %\nschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre bestellt werden.    Litauen                                        0,1672 %\nIhre Wiederbestellung ist zulässig.“\nZypern                                         0,1205 %\nLettland                                       0,1041 %\nEstland                                        0,0768 %\nZweiter Teil                          Malta                                          0,0492 %\nÜbergangsbestimmungen\nArtikel 5\nArtikel 2\nKapitalbeiträge und Einzahlungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4\nDas Königreich Spanien zahlt den Betrag von 309 686 775 EUR     dieses Protokolls werden von dem Königreich Spanien und den\nals Anteil am eingezahlten Kapital entsprechend der Erhöhung       neuen Mitgliedstaaten in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der\nseines gezeichneten Kapitals. Dieser Beitrag wird in acht glei-    Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.\nchen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. Septem-\nber 2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30. Septem-\nber 2007, 31. März 2008, 30. September 2008 und 31. März 2009                                     Artikel 6\nfällig werden.1)                                                      (1) Unmittelbar nach dem Beitritt bestellt der Rat der Gouver-\nDas Königreich Spanien leistet zu den Rücklagen und zu den den     neure gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Satzung ein Mitglied des\nRücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den        Verwaltungsrats für jeden neuen Mitgliedstaat sowie die stellver-\nRücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag             tretenden Mitglieder.\n(Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem\n(2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen und stellver-\nBeitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank\ntretenden Mitglieder läuft mit dem Ende der Jahressitzung des\nausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeit-\nRates der Gouverneure ab, in welcher der Jahresbericht für das\npunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe von 4,1292 %\nGeschäftsjahr 2007 geprüft wird.\nder Rücklagen und Rückstellungen.\n(3) Unmittelbar nach dem Beitritt kooptiert der Verwaltungsrat\ndie ordentlichen und die stellvertretenden Sachverständigen.\nArtikel 3\nAb dem Tag des Beitritts zahlen die neuen Mitgliedstaaten die   1) Diese Termine beruhen auf der Annahme, dass die neuen Mitglied-\nfolgenden Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem Kapital,           staaten spätestens zwei Monate vor dem 30.9.2004 tatsächlich bei-\ndas auf das in Artikel 4 der Satzung festgelegte gezeichnete          treten.\n2) Die Zahlen sind vorläufig und beruhen auf der von Eurostat (New\nKapital eingezahlt wurde.2)\nCronos) veröffentlichten Prognose für 2002.\nPolen                                           181 751 525 EUR    3) Diese Termine beruhen auf der Annahme, dass die neuen Mitglied-\nTschechische Republik                            60 629 500 EUR       staaten spätestens zwei Monate vor dem 30.9.2004 tatsächlich bei-\ntreten.\nUngarn                                           56 079 150 EUR    4) Die Zahlen sind vorläufig und beruhen auf der von Eurostat (New\nSlowakei                                         20 424 475 EUR       Cronos) veröffentlichten Prognose für 2002.","1432          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nProtokoll Nr. 2\nüber die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie\n1. Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die           anlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemessen, so\nvon der Tschechischen Republik im Zeitraum 1997 bis 2003            dass die Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen werden\nfür die Umstrukturierung bestimmter Teile ihrer Stahlindus-         können. Die Eröffnung des Konkurses eines Stahlunter-\ntrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem gemeinsa-          nehmens kann nicht als Kapazitätsreduzierung gewertet\nmen Markt vereinbar anzusehen, sofern                               werden.\n– der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2        Diese Verringerung der Nettokapazität sowie alle weiteren\nüber EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen zur                    Kapazitätssenkungen, die sich im Rahmen der Umstruktu-\nGründung einer Assoziation zwischen den Europäischen             rierungsprogramme als erforderlich erweisen, werden ent-\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und          sprechend dem in Anhang 2 enthaltenen Zeitplan vollzogen.\nder Tschechischen Republik andererseits1) bis zum Tag\ndes Beitritts verlängert worden ist,                          8. Die Tschechische Republik beseitigt nach Maßgabe des\nBesitzstands bis zum Beitritt die Handelshemmnisse auf\n– die Bestimmungen des Umstrukturierungsplans, auf-                 dem Kohlemarkt, so dass tschechische Stahlunternehmen\ngrund dessen das genannte Protokoll verlängert wurde,            Kohle zu Weltmarktpreisen beziehen können.\nfür den gesamten Zeitraum 2002 bis 2006 eingehalten\nwerden,                                                       9. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Nová\nHuÈ wird umgesetzt. Insbesondere\n– die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt\nsind, und                                                        a) wird das Werk Vysoké Pece Ostrava durch den Erwerb\n– der tschechischen Stahlindustrie nach dem Tag des Bei-                 des uneingeschränkten Eigentums an diesem Werk in\ntritts keine staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung           den organisatorischen Rahmen von Nová Hut’ einge-\nmehr zu gewähren ist.                                                 gliedert. Für diesen Zusammenschluss wird ein Termin\ngesetzt, und es wird eine für deren Durchführung verant-\n2. Die Umstrukturierung des tschechischen Stahlsektors nach                 wortliche Stelle bestimmt;\nden Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne der in Anhang\n1 aufgeführten Unternehmen und gemäß den in diesem Pro-             b) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgen-\ntokoll festgelegten Bedingungen wird bis spätestens 31. De-              den Aspekten:\nzember 2006 (nachstehend „Ende des Umstrukturierungs-\n– Nová Hut’ muss sich von der Produktionsorientierung\nzeitraums“ genannt) abgeschlossen.\nzur Marktorientierung entwickeln und die Effizienz und\n3. Nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (nach-                         Wirksamkeit der Unternehmensleitung verbessern, was\nstehend „begünstigte Unternehmen“ genannt) können im                        auch mehr Transparenz bei den Kosten einschließt,\nRahmen des Umstrukturierungsprogramms für die tsche-\nchische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.              – Nová Hut’ muss seine Produktpalette überprüfen und\nin Märkte höherer Wertschöpfung vordringen,\n4. Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,\n– Nová Hut’ muss die erforderlichen Investitionen täti-\na) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlus-\ngen, um kurzfristig die Qualität der Fertigerzeugnisse\nses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unterneh-\nzu verbessern;\nmen zu übertragen;\nb) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögens-             c) wird die Belegschaft umstrukturiert; bis zum 31. Dezem-\nwerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unter-                   ber 2006 sind auf der Grundlage konsolidierter Zahlen-\nnehmens, bei dem der Konkurs eröffnet wurde, zu über-               angaben der betroffenen begünstigten Unternehmen\nnehmen.                                                             Produktivitätsniveaus zu erreichen, die den der Produkt-\ngruppen der EU-Stahlindustrie erzielten Niveaus ver-\n5. Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten               gleichbar sind;\nUnternehmens sind die in diesem Protokoll festgelegten\nBedingungen und Grundsätze der Rentabilität, der staat-             d) wird die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbe-\nlichen Beihilfen und der Kapazitätssenkungen einzuhalten.                stimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands bis\nzum Beitritt erreicht; dies schließt auch die erforderli-\n6. Der Gesamtbetrag der den begünstigten Unternehmen zu                     chen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein. Ent-\ngewährenden Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sich                      sprechend dem Geschäftsplan werden auch die erfor-\nnach den Rechtfertigungen des genehmigten tschechischen                  derlichen Investitionen für die Integrierte Vermeidung\nStahlumstrukturierungsplans und einzelnen vom Rat ge-                    und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)\nnehmigten Geschäftsplänen. Jedoch ist die im Zeitraum                    getätigt, um die Einhaltung der Richtlinie 96/61/EG über\n1997-2003 ausgezahlte Beihilfe auf jeden Fall auf höchstens              die integrierte Vermeidung und Verminderung der\n14 147 425 201 CZK begrenzt. Abhängig von den Erforder-                  Umweltverschmutzung2) bis zum 1. November 2007\nnissen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält                     sicherzustellen.\nNová HuÈ von diesem Gesamtbetrag höchstens 5 700 075\n201 CZK, Vítkovice Steel maximal 8 155 350 000 CZK und         10. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Vítko-\nVálcovny Plechu Fr˘dek Místek höchstens 292 000 000                 vice Steel wird umgesetzt. Insbesondere\nCZK. Die Beihilfe wird nur einmal gewährt. Die Tschechische\na) wird die Doppelanlage spätestens bis zum 31. Dezem-\nRepublik gewährt für die Umstrukturierung ihrer Stahlindus-\nber 2006 auf Dauer stillgelegt. Im Falle des Kaufs des\ntrie keine weiteren staatlichen Beihilfen.\nUnternehmens durch einen strategischen Investor muss\n7.  Die Tschechische Republik verringert im Zeitraum 1997-                   der Abschluss des Kaufvertrags von der Stilllegung zum\n2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um mindes-                genannten Termin abhängig gemacht werden;\ntens 590 000 Tonnen.\nDie Kapazitätsreduzierung wird ausschließlich auf der          1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.\nGrundlage endgültiger Schließungen von Produktions-            2) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                         1433\nb) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgen-               spätestens zum 15. März und zum 15. September jedes\nden Aspekten:                                                       Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begün-\nstigten Unternehmen vor;\n– einer Steigerung der Direktverkäufe und eine stärkere\nKonzentration auf Kostensenkungen, da dies zu den            – geht der erste Bericht bis zum 15. März 2003 und der letzte\nwesentlichen Komponenten einer effizienteren Unter-              Bericht bis zum 15. März 2007 bei der Kommission ein,\nnehmensführung gehört;                                           wenn diese nicht anders entscheidet;\n– das Unternehmen passt sich an die Marktnachfrage              – enthalten die Berichte alle für die Überwachung des\nan und verlagert seine Produktion auf Produkte mit               Umstrukturierungsprozesses sowie der Verringerung und\ngrößerer Wertschöpfung;                                          des Einsatzes von Kapazitäten erforderlichen Informatio-\n– die vorgeschlagenen Investitionen in Verfahren zur                nen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren\nErzeugung von wiedergewonnenem Stahl werden von                  bewertet werden kann, ob die in diesem Protokoll festge-\n2004 auf 2003 vorgezogen, damit das Unternehmen                  legten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Berichte ent-\nstärker bei der Qualität als bei den Preisen konkurrie-          halten zumindest die in Anhang 4 aufgeführten Informa-\nren kann.                                                        tionen, wobei sich die Kommission das Recht vorbehält,\ndiesen Anhang vor dem Hintergrund der bei der Überwa-\nc) wird die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbe-                chung gesammelten Erfahrungen zu ändern. Zusätzlich\nstimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands bis                  zu den einzelnen Geschäftsberichten der in Anhang 1 auf-\nzum Beitritt erreicht; dies schließt auch die erforder-             geführten Unternehmen wird auch ein Bericht über die\nlichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein, zu                 Gesamtlage des tschechischen Stahlsektors, einschließ-\ndenen auch das Erfordernis künftiger Investitionen zur              lich der neueren makroökonomischen Entwicklungen,\nIntegrierten Vermeidung und Verminderung der Umwelt-                erstellt;\nverschmutzung (IPPC) gehört.\n– verpflichtet die Tschechische Republik die begünstigten\n11. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Válco-                Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu legen,\nvny Plechu Fr˘dek Místek (VPFM) wird umgesetzt. Insbe-                  die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft\nsondere                                                                 werden könnten. Bei ihrer Berichterstattung an den Rat\na) werden die Warmwalzwerke Nr. 1 und 2 bis Ende 2004                   stellt die Kommission sicher, dass unternehmensspezi-\nauf Dauer stillgelegt;                                              fische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt wer-\nden.\nb) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgen-\nden Aspekten:                                              18. Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater\nbeauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten,\n– Das Unternehmen muss die erforderlichen Investitio-\njede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kom-\nnen tätigen, um kurzfristig die Qualität der Fertiger-\nmission und dem Rat Bericht zu erstatten.\nzeugnisse zu verbessern;\n– Vorrang hat die Verwirklichung der wichtigsten für       19. Stellt die Kommission aufgrund der in Nummer 16 genann-\neine verbesserte Gewinnerzielung ermittelten Mög-            ten Berichte erhebliche Abweichungen von den finanziellen\nlichkeiten (einschließlich Umstrukturierung im Be-           Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so\nschäftigungsbereich, Kostensenkungen, Ertragsver-            kann sie die Tschechische Republik auffordern, geeignete\nbesserungen, Neuorientierung des Vertriebs).                 Maßnahmen zur Verstärkung der Umstrukturierungsmaß-\nnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu\n12. Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstruktu-              ergreifen.\nrierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen\nvon der Kommission und gegebenenfalls vom Rat geneh-           20. Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass\nmigt werden.                                                        a) die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung ge-\n13. Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz                nannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind oder\nund stützt sich auf solide marktwirtschaftliche Grundsätze.               dass\n14. Die Kommission und der Rat überwachen gemäß den Num-                b) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im\nmern 15 bis 18 sorgfältig die Durchführung der Umstruktu-                 Rahmen der Verlängerung des Zeitraums, in dem die\nrierung und die Erfüllung der in diesem Protokoll festgeleg-              Tschechische Republik aufgrund des Europa-Abkom-\nten Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen             mens1) ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die\nund Kapazitätssenkungen vor und nach dem Beitritt bis zum                 Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie gewähren darf,\nEnde des Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem Zweck                      eingegangenen worden sind, oder\nwird die Kommission dem Rat Bericht erstatten.                      c) die Tschechische Republik während des Umstrukturie-\n15. Die Kommission und der Rat überwachen die Benchmarks                      rungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen\nfür die Umstrukturierung gemäß Anhang 3.                                  den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige\nstaatliche Beihilfen gewährt hat,\n16. Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und\n2006 eine unabhängige Bewertung vorgenommen. Die von                so wird die in diesem Protokoll festgelegte Übergangsrege-\nder Kommission durchgeführte Rentabilitätsprüfung ist ein           lung unwirksam.\nwichtiges Element, um sicherzustellen, dass die Rentabilität\nDie Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt\nerreicht wird.\nvon den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der\n17. Die Tschechische Republik beteiligt sich umfassend an allen         Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll\nÜberwachungsregelungen. Insbesondere gilt Folgendes:                festgelegten Bedingungen gewährt wurden.\n– legt die Tschechische Republik der Kommission bis zum\nEnde des Umstrukturierungszeitraums alle 6 Monate,          1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.","1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nAnhang 1\nUnternehmen,\ndie im Rahmen des Programms zur Umstrukturierung des Stahlsektors\nder Tschechischen Republik Anspruch auf staatliche Beihilfen haben\nNOVÁ HUË, a. s.\nVratimovská 689\n707 02 Ostrava-Kunãice\nTschechische Republik\nVÍTKOVICE STEEL, a. s.\nRuská 2887/101\n706 02 Ostrava-Vítkovice\nTschechische Republik\nVÁLCOVNY PLECHU, a. s.\nKfiiÏíkova 1377\nFr˘dek-Místek\nTschechische Republik\nAnhang 2\nZeitplan für Kapazitätsänderungen (Abbau und Ausbau)1)\nUnter-          Anlagen                         Kapazitäts-    Termin der   Termin der\nnehmen                                          änderung       Produktions- endgültigen\n(t/Jahr)       änderung     Stilllegung\nPoldi Hütte     Walzwerke V1-V8                 – 120 000      01.08.1999   31.05.2000\nVPFM            Warmwalzwerke                   – 70 000       31.12.2004   31.12.2005\nNrn. 1 und 2\nVítkovice       Doppelwalzwerk                  – 130 000      30.06.2006   31.12.2006\nSteel\nNová HuÈ        Walzwerk für schweren           – 600 000      31.08.2006   31.12.2006\nFormstahl – HCC\nNová HuÈ        Formstahlwalzwerk               + 330 000      01.01.2007   –\nNettokapazitätsänderung         – 590 000\n1) Der Kapazitätsabbau sollte im Sinne der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission (ABl.\nL 286 vom 16.10.1991, S. 20) von Dauer sein.\nAnhang 3\nBenchmarks für die Umstrukturierung und Überwachung\n1. Rentabilität\nUnter Berücksichtigung der besonderen Regeln für die Rechnungslegung, die die\nKommission anwendet, muss jedes begünstigte Unternehmen spätestens am 31. De-\nzember 2006 ein jährliches Mindest-Brutto-Betriebsergebnis in Prozent vom Umsatz\n(10 % bei nicht integrierten stahlverarbeitenden Unternehmen, 13,5 % bei Verbund-\nstahlwerken) erzielen, sowie eine Mindesteigenkapitalrendite von 1,5 % des Umsatzes.\nDies wird bei der gemäß Nummer 16 des Protokolls von 2003 bis 2006 jährlich vorzu-\nnehmenden unabhängigen Bewertung überprüft.\n2. Produktivität\nBis zum 31. Dezember 2006 ist schrittweise eine Gesamtproduktivität zu erzielen, die\nmit der Produktivität der EU-Stahlindustrie vergleichbar ist. Dies wird bei der gemäß\nNummer 16 des Protokolls von 2003 bis 2006 jährlich vorzunehmenden unabhängigen\nBewertung überprüft.\n3. Kostensenkungen\nBesondere Bedeutung ist Kostensenkungen als einem der Schlüsselfaktoren der Ren-\ntabilität beizumessen. Diese Maßnahmen werden uneingeschränkt umgesetzt, wie es\nin den Geschäftsplänen der begünstigten Unternehmen vorgesehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003        1435\nAnhang 4\nNicht erschöpfende Liste der Informationsanforderungen\n1. Produktion und Markt\n– monatliche Produktion von Rohstahl, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen nach\nKategorie und Produktpalette,\n– vertriebene Erzeugnisse, einschließlich Mengen, Preisen und Märkten, aufge-\nschlüsselt nach Produktpaletten.\n2. Investitionen\n– Einzelheiten der getätigten Investitionen,\n– Termin des Abschlusses,\n– Investitionskosten, Finanzierungsquelle und Betrag der etwaigen damit zusammen-\nhängenden Beihilfe,\n– gegebenenfalls Termin der Auszahlung der Beihilfe.\n3. Personalabbau\n– Anzahl der abgebauten Arbeitsplätze und zeitliche Staffelung des Abbaus\n– Entwicklung der Beschäftigungslage in den begünstigten Unternehmen (Unter-\nscheidung zwischen direkter und indirekter Beschäftigung).\n4. Kapazität (in Bezug auf den gesamten Stahlsektor der Tschechischen Republik)\n– Termin oder voraussichtlicher Termin der Aufgabe stillzulegender Produktions-\nkapazitäten, ausgedrückt in MPP (unter normalen Arbeitsbedingungen erreichbare\nmaximale Jahresproduktion), und Beschreibung der Einzelheiten,\n– Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Demontage - im Sinne der Entscheidung\nNr. 3010/91/EGKS der Kommission vom 15. Oktober 1991 über die Auskunfts-\nerteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitio-\nnen1) – der betreffenden Anlage und Einzelheiten der Demontage,\n– Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Einführung neuer Kapazitäten und\nBeschreibung ihrer Einzelheiten,\n– Entwicklung der Gesamtkapazität in der Tschechischen Republik für Rohstahl und\nFertigerzeugnisse nach Kategorien.\n5. Kosten\n– Aufschlüsselung der Kosten und Entwicklung dieser Kosten in der Vergangenheit\nund in Zukunft, insbesondere zur Einsparung von Personalkosten, bei dem Energie-\nverbrauch, für Kosteneinsparungen bei Rohmaterial und Reduzierungen bei Zubehör\nsowie externen Diensten.\n6. Finanzielle Leistungsfähigkeit\n– Entwicklung bei ausgewählten wichtigen Finanzkennzahlen, um sicherzustellen,\ndass Fortschritte in Richtung auf die Rentabilität gemacht werden (die finanziellen\nErgebnisse und Kennzahlen müssen so mitgeteilt werden, dass sie einen Vergleich\nmit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens ermöglichen, und sie\nmüssen die Rentabilitätsbewertung der Kommission berücksichtigen),\n– Höhe der finanziellen Belastung,\n– Einzelheiten der Beihilfen und Zeitplan ihrer Gewährung,\n– Einzelheiten und Zeitplan der Auszahlung bereits gewährter Beihilfen,\n– Bedingungen für neue Darlehen (ungeachtet der Quelle).\n7. Privatisierung\n– Verkaufspreis und Vorgehen in Bezug auf bestehende Verbindlichkeiten,\n– Verwendung des Verkaufserlöses,\n– Zeitpunkt des Verkaufs,\n– finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs,\n– Wert des Unternehmens/der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Verkaufs\nund Verfahren für die Wertermittlung.\n8. Gründung eines neuen Unternehmens oder Bau neuer Anlagen, die zu einer Kapazität-\nserweiterung führen\n– Identität jedes Beteiligten aus dem privaten bzw. dem öffentlichen Sektor,\n– Finanzierungsquellen für die Gründung eines neuen Unternehmens oder den Bau\nneuer Anlagen\n– Bedingungen für die Beteiligung privater und öffentlicher Aktionäre,\n– Managementstrukturen des neuen Unternehmens.\n1) ABl. L 286 vom 16.10.1991, S. 20.","1436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nProtokoll Nr. 3\nüber die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern\nDie hohen Vertragsparteien –                                         Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der\nRepublik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nunter Hinweis darauf, dass in der der Schlussakte des Vertrags       der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur\nüber den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen       Europäischen Union beigefügt ist, nach Maßgabe jenes\nGemeinschaften beigefügten Gemeinsamen Erklärung betref-                Protokolls sicherzustellen.“\nfend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der\nBeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-                                         Artikel 2\nschaft und den Hoheitszonen im Rahmen einer etwaigen Verein-          (1) Die Hoheitszonen werden in das Zollgebiet der Gemein-\nbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft           schaft einbezogen, und zu diesem Zweck sind die im Ersten Teil\nund der Republik Zypern festgelegt wird;                           des Anhangs zu diesem Protokoll aufgeführten Rechtsakte über\ndie Zollpolitik und die gemeinsame Handelspolitik mit den\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Hoheits-\nim Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen\nzonen, die in dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern\nanwendbar.\n(im Folgenden der „Gründungsvertrag“) und dem zugehörigen\nNotenwechsel vom 16. August 1960 festgelegt wurden;                   (2) Die im Zweiten Teil des Anhangs zu diesem Protokoll auf-\ngeführten Rechtsakte über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern\nin Anbetracht des Notenwechsels zwischen der Regierung des      und andere Formen der indirekten Besteuerung sind mit den im\nVereinigten Königreichs und der Regierung der Republik Zypern      Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen ebenso\nvom 16. August 1960 betreffend die Verwaltung der Hoheits-         anwendbar wie die einschlägigen, Zypern betreffenden Bestim-\nzonen und der beigefügten Erklärung der Regierung des Ver-         mungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts von der\neinigten Königreichs, dass der Schutz der Interessen der in den    Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik\nHoheitszonen wohnhaften oder beschäftigten Personen eines          Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu-\nder zu verwirklichenden Hauptziele darstellt und dass in diesem    blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-\nZusammenhang diese Personen so weit wie möglich genauso            blik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen\nbehandelt werden sollen wie in der Republik Zypern wohnhafte       Union.\noder beschäftigte Personen;                                           (3) Die im Dritten Teil des Anhangs zu diesem Protokoll aufge-\nführten Rechtsakte werden wie im Anhang beschrieben geän-\nferner in Anbetracht der Bestimmungen des Gründungs-\ndert, damit das Vereinigte Königreich die durch den Gründungs-\nvertrags über die Zollregelung zwischen den Hoheitszonen und\nvertrag gewährten Steuer- bzw. Zollermäßigungen und -befrei-\nder Republik Zypern, insbesondere der Bestimmungen im\nungen für Lieferungen für seine Streitkräfte und beigeordnetes\nAnhang F des Vertrags;\nPersonal beibehalten kann.\ndes weiteren in Anbetracht der Verpflichtung des Vereinigten\nKönigreichs, auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen\nArtikel 3\nGrenzübergangsstellen zwischen seinen Hoheitszonen und der\nRepublik Zypern zu verzichten, sowie in Anbetracht der im Rah-        Die folgenden Vertragsbestimmungen und dazugehörigen\nmen des Gründungsvertrags getroffenen Regelung, nach der die       Bestimmungen finden auf die Hoheitszonen Anwendung:\nBehörden der Republik Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl     a) Titel II des Dritten Teils des EG-Vertrags über die Landwirt-\nvon öffentlichen Dienstleistungen erbringen, auch in den Be-           schaft und auf dieser Grundlage angenommene Bestimmun-\nreichen Landwirtschaft, Zoll und Besteuerung;                          gen;\nunter Bekräftigung dessen, dass der Beitritt der Republik       b) gemäß Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag be-\nZypern zur Europäischen Union die Rechte und Pflichten der Ver-        schlossene Maßnahmen.\ntragsparteien des Gründungsvertrags nicht berührt;\nArtikel 4\nin dem Bewusstsein, dass daher die Anwendung einiger\nPersonen, die in den Hoheitszonen wohnhaft oder beschäftigt\nBestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nsind und die gemäß den Regelungen des Gründungsvertrags\nGemeinschaft und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der\nund des zugehörigen Notenwechsels vom 16. August 1960 unter\nEG auf die Hoheitszonen erforderlich ist und Sonderregelungen\ndie Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Republik\nfür die Durchführung dieser Bestimmungen in den Hoheitszonen\nZypern fallen, werden im Rahmen der Verordnung (EWG)\nnotwendig sind –\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen:                Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige\nsowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft\nzu- und abwandern1), behandelt, als ob sie im Hoheitsgebiet der\nArtikel 1                              Republik Zypern wohnhaft oder beschäftigt wären.\nArtikel 299 Absatz 6 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft erhält folgende Fassung:                                           Artikel 5\n„b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten        (1) Die Republik Zypern ist nicht verpflichtet, Kontrollen bei\nKönigreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit   Personen vorzunehmen, die ihre Land- und Seegrenzen zu den\nAnwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der    Hoheitszonen überschreiten; die Beschränkungen der Gemein-\nRegelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Ver-      schaft für das Überschreiten ihrer Außengrenzen sind auf solche\neinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in         Personen nicht anwendbar.\nZypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik    1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                             1437\n(2) Das Vereinigte Königreich führt entsprechend seinen Ver-             Streitkräften des Vereinigten Königreichs von oder nach\npflichtungen gemäß dem Vierten Teil des Anhangs zu diesem                   Zypern aus- oder eingeführt werden.\nProtokoll Kontrollen bei Personen durch, die die Außengrenzen\n(2) Die Republik Zypern ist für die Verwaltung und Auszahlung\nseiner Hoheitszonen überschreiten.\nvon Gemeinschaftsmitteln zuständig, auf die Personen in den\nHoheitszonen in Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik in\nden Hoheitszonen nach Artikel 3 dieses Protokolls Anspruch\nArtikel 6                                 haben; die Republik Zypern ist der Kommission gegenüber für\nUm eine wirksame Umsetzung der Ziele dieses Protokolls              diese Ausgaben rechenschaftspflichtig.\nsicherzustellen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die             (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Vereinigte\nArtikel 2 bis 5 einschließlich des Anhangs durch einstimmigen          Königreich gemäß den im Gründungsvertrag getroffenen Rege-\nBeschluss ändern oder andere Bestimmungen des Vertrags zur             lungen den zuständigen Behörden der Republik Zypern die\nGründung der Europäischen Gemeinschaft und andere einschlä-            Wahrnehmung aller Aufgaben übertragen, die einem Mitglied-\ngige Gemeinschaftsvorschriften unter den von ihm angegebenen           staat durch die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 oder in deren\nBedingungen auf die Hoheitszonen anwenden. Die Kommission              Rahmen auferlegt werden.\nkonsultiert das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern,\n(4) Das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern arbeiten\nbevor sie einen Vorschlag vorlegt.\nzusammen, um eine wirksame Durchführung dieses Protokolls in\nden Hoheitszonen sicherzustellen, und treffen gegebenenfalls\nweitere Vereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben im\nArtikel 7                                 Zusammenhang mit der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 5\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist das Vereinigte Königreich      genannten Bestimmungen. Die Kommission erhält eine Abschrift\nfür die Durchführung dieses Protokolls in den Hoheitszonen ver-        dieser Vereinbarungen.\nantwortlich. Dabei gilt insbesondere Folgendes:\na) Bei Waren, die über einen Hafen oder Flughafen innerhalb der                                     Artikel 8\nHoheitszone von oder nach Zypern aus- oder eingeführt\nwerden, ist das Vereinigte Königreich für die Durchführung             Mit den Vereinbarungen dieses Protokolls soll ausschließlich\nder in diesem Protokoll festgelegten gemeinschaftlichen            die besondere Lage der Hoheitszonen des Vereinigten König-\nMaßnahmen in den Bereichen Zollwesen, indirekte Besteue-           reichs auf Zypern geregelt werden; sie finden weder auf ein\nrung und gemeinsame Handelspolitik zuständig;                      anderes Hoheitsgebiet der Gemeinschaft Anwendung, noch stel-\nlen sie ganz oder teilweise einen Präzedenzfall für eine andere\nb) Zollkontrollen bei Waren, die von den Streitkräften des Ver-        Sonderregelung dar, die bereits besteht oder in einem anderen,\neinigten Königreichs über einen Hafen oder Flughafen der           in Artikel 299 des Vertrags genannten europäischen Hoheitsge-\nRepublik Zypern von oder nach Zypern aus- oder eingeführt          biet getroffen wird.\nwerden, können innerhalb der Hoheitszonen vorgenommen\nwerden;\nArtikel 9\nc) das Vereinigte Königreich ist für die Ausstellung von Zu-\nlassungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen zustän-                  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem\ndig, die gemäß einer geltenden Gemeinschaftsmaßnahme               Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Bestim-\ngegebenenfalls für Waren erforderlich sind, die von den            mungen dieses Protokolls vor.\nAnhang\nAlle Verweise auf Richtlinien und Verordnungen in diesem Protokoll sind als Verweise auf\ndie jeweiligen geänderten oder ersetzten Fassungen dieser Richtlinien und Verordnungen\nund ihrer Durchführungsbestimmungen zu verstehen.\nErster Teil\n1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des\nZollkodex der Gemeinschaften; Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung erhält folgende\nFassung:\n„(2) Die folgenden Gebiete, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen,\ngelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zoll-\ngebiet der Gemeinschaft gehörig:\na) Frankreich\ndas Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963\nunterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Amtsblatt der Französischen Repu-\nblik vom 27. September 1963, S. 8679);\nb) Zypern\ndie Gebiete der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia,\nso wie sie in dem am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrag zur\nGründung der Republik Zypern festgelegt sind (United Kingdom Treaty Series\nNo 4 (1961) Cmnd. 1252).“","1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n2. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und\nstatistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif;\n3. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaft-\nliche System der Zollbefreiungen;\n4. Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-\nvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll-\nkodex der Gemeinschaften;\n5. Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen\ngegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstof-\nfen und psychotropen Substanzen;\n6. Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und\ndas Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Sucht-\nstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden;\n7. Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr\nvon Kulturgütern;\n8. Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen\nzum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Ver-\nvielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein\nNichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr;\n9. Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungs-\nvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen zum\nVerbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfälti-\ngungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nich-\nterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr;\n10. Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemein-\nschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit dop-\npeltem Verwendungszweck.\nZweiter Teil\n1. Die sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames\nMehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage wird wie\nfolgt geändert:\na) Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Abweichend von Absatz 1 und angesichts\n– der Abkommen und Verträge, die das Fürstentum Monaco und die Insel Man mit\nder Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien\nund Nordirland geschlossenen haben,\n– des Vertrags zur Gründung der Republik Zypern,\ngelten das Fürstentum Monaco, die Insel Man und die auf Zypern gelegenen\nHoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia für die Anwendung\ndieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.“\nb) Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird durch Hinzufügung eines dritten Gedanken-\nstrichs wie folgt geändert:\n„– Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen des Ver-\neinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia liegt, wie Umsätze behandelt wer-\nden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort die Republik Zypern ist.“\n2. Artikel 2 Absatz 4 der in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992\nüber das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver-\nbrauchsteuerpflichtiger Waren wird durch Hinzufügung eines vierten Gedankenstrichs\nwie folgt geändert:\n„– den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia durchgeführ-\nten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestim-\nmungsort in der Republik Zypern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003           1439\nDritter Teil\n1. Artikel 135 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das\ngemeinschaftliche System der Zollbefreiungen wird durch Hinzufügung eines neuen\nBuchstabens d wie folgt geändert:\n„d) im Vereinigten Königreich die Befreiungen für die Einfuhr von Waren für den\nGebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder\nfür die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen nach dem Vertrag zur Gründung\nder Republik Zypern vom 16. August 1960.“\n2. Die sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames\nMehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage wird wie\nfolgt geändert:\na) In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g wird ein vierter Gedankenstrich aufgenommen:\n„– die unter dem dritten Gedankenstrich getroffenen Ausnahmeregelungen gelten\nauch für Waren und Dienstleistungen, die von den gemäß dem Vertrag zur\nGründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern\nstationierten Streitkräften des Vereinigten Königreichs eingeführt bzw. an diese\ngeliefert werden, sofern diese Einfuhren und Lieferungen für den Gebrauch oder\nVerbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Ver-\nsorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.“\nb) Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n„b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben g und i, Artikel 15 und Artikel 16\nAbsatz 1 Teile B und C und Absatz 2 befreiten Umsätze;“\n3. Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Febru-\nar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren wird durch Hinzufügung eines neuen Gedanken-\nstrichs wie folgt geändert:\n„– für die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, die gemäß dem Vertrag zur Grün-\ndung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationiert\nsind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles\nBegleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen.“\nVierter Teil\n1. Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\na) „Außengrenzen der Hoheitszonen“ deren Seegrenzen sowie deren Flughäfen und\nHäfen, nicht jedoch deren Land- oder Seegrenzen zur Republik Zypern;\nb) „Grenzübergangsstellen“ alle Grenzübergangsstellen, an denen von den zuständi-\ngen Behörden des Vereinigten Königreichs ein Überschreiten der Außengrenzen\ngestattet wird.\n2. Das Vereinigte Königreich erlaubt ein Überschreiten der Außengrenzen der Hoheits-\nzonen nur an den Grenzübergangsstellen.\n3. a) Staatsangehörigen eines Drittstaates wird das Überschreiten der Außengrenzen\nder Hoheitszonen nur dann gestattet, wenn sie\ni)    über ein gültiges Reisedokument verfügen;\nii) über ein gültiges Visum für die Republik Zypern verfügen, sofern ein solches\nvorgeschrieben ist;\niii) eine mit Verteidigungsaufgaben verbundene Tätigkeit ausüben oder ein Famili-\nenangehöriger einer Person sind, die eine solche Tätigkeit ausübt, und\niv) keine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen.\nb) Das Vereinigte Königreich kann von diesen Bestimmungen nur aus humanitären\nGründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler\nVerpflichtungen abweichen.\nc) Im Sinne der Bestimmung unter Buchstabe a Ziffer ii sind Mitglieder der Streitkräfte,\nAngehörige des zivilen Begleitpersonals und Familienangehörige im Sinne des\nAnhangs C zum Gründungsvertrag von der Visumspflicht für die Republik Zypern\nausgenommen.","1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n4. Das Vereinigte Königreich führt bei Personen, die die Außengrenzen der Hoheitszonen\nüberschreiten, Kontrollen durch. Diese Kontrollen beinhalten eine Überprüfung der\nReisedokumente. Alle Personen werden zur Identitätsfeststellung wenigstens einmal\nkontrolliert.\n5. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs überwachen die Außengrenzen\naußerhalb der Grenzübergangsstellen und die Grenzübergangsstellen außerhalb der\nfür sie festgesetzten Verkehrsstunden durch mobile Einheiten. Diese Überwachung\nwird in einer Weise durchgeführt, dass kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen\nan den Grenzübergangsstellen entsteht. Die zuständigen Behörden des Vereinigten\nKönigreichs setzen angemessen qualifizierte Kräfte in ausreichender Zahl für die\nDurchführung der Kontrollen und die Überwachung der Außengrenzen der Hoheits-\nzonen ein.\n6. Für eine wirksame Durchführung der Grenzkontrollen und der Grenzüberwachung sor-\ngen die Behörden des Vereinigten Königreichs für eine enge und ständige Zusammen-\narbeit mit den Behörden der Republik Zypern.\n7. a) Ein Asylbewerber, der aus einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nzum ersten Mal über eine der Hoheitszonen nach Zypern eingereist ist, wird auf\nAntrag des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dessen Hoheitsge-\nbiet der Asylbewerber sich aufhält, in die Hoheitszone zurückgenommen.\nb) Die Republik Zypern wird aufgrund humanitärer Erwägungen mit dem Vereinigten\nKönigreich zusammenarbeiten, um praktische Einzelheiten dafür festzulegen, wie\nunter Berücksichtigung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nHoheitszonen die Rechte von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern in den\nHoheitszonen gewahrt werden können und ihren Bedürfnissen entsprochen wer-\nden kann.\nErklärung der Europäischen Kommission\nDie Europäische Kommission bestätigt, dass ihrer Auffassung nach die Bestimmungen\ndes Gemeinschaftsrechts, die gemäß Artikel 3 Buchstabe a dieses Protokolls für die\nHoheitszonen gelten, folgende Rechtsvorschriften einschließen:\na) die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handels-\nregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren;\nb) die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen\nBestimmungen über die Strukturfonds, soweit zur Finanzierung der Maßnahmen zur\nEntwicklung des ländlichen Raums in den Hoheitszonen im Rahmen des EAGFL-\nGarantie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über\ndie Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europaeischen Aus-\nrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003          1441\nProtokoll Nr. 4\nüber das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen\nDie hohen Vertragsparteien –\nunter Bekundung der Bereitschaft der Union, auch nach dem Beitritt Litauens zur\nEuropäischen Union im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemesse-\nne zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten zu leisten, und in Anbetracht\nder Tatsache, dass Litauen unter Berücksichtigung dieses Ausdrucks der Solidarität der\nGemeinschaft zugesagt hat, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 bis\n2009 stillzulegen;\nin Würdigung der Tatsache, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen\nbeiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren\nvom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche finan-\nzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des\nLandes steht, und dass diese Stilllegung über die Laufzeit der derzeitigen Finanziellen\nVorausschau der Gemeinschaft hinaus fortgesetzt werden muss;\nangesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Ge-\nmeinschaftshilfe zu erlassen, mit der die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung\ndes Kernkraftwerks Ignalina abgefangen werden sollen;\nin Anbetracht dessen, dass Litauen bei seiner Verwendung der Gemeinschaftshilfe den\nBedürfnissen der von der Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina am stärksten betroffe-\nnen Regionen gebührend Rechnung tragen wird;\nunter Hinweis darauf, dass bestimmte durch staatliche Beihilfe unterstützte Maßnahmen\nals mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, und dass dazu die Stilllegung des\nKernkraftwerks Ignalina ebenso gehört wie die Verbesserung der Umweltfreundlichkeit\nentsprechend dem Besitzstand und die Modernisierung der konventionellen Stromerzeu-\ngungskapazitäten, die benötigt werden, um die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks\nIgnalina nach ihrer Abschaltung zu ersetzen –\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nLitauen erkennt die Bereitschaft der Union an, eine angemessene zusätzliche Gemein-\nschaftshilfe für Maßnahmen bereit zu stellen, die Litauen zur Stilllegung des Kernkraft-\nwerks Ignalina ergreift, und verpflichtet sich unter Würdigung dieses Ausdrucks der Soli-\ndarität, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks\nspätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und beide Blöcke anschließend stillzu-\nlegen.\nArtikel 2\n(1) Im Zeitraum 2004 bis 2006 stellt die Gemeinschaft Litauen eine zusätzliche Finanz-\nhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Still-\nlegung des Kernkraftwerks Ignalina bereit (nachstehend „Ignalina-Programm“ genannt).\n(2) Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms werden nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimm-\nte Länder Mittel- und Osteuropas1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/\n20012), beschlossen und umgesetzt.\n(3) Das Ignalina-Programm umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur Unter-\nstützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina; Maßnahmen zur Verbesserung der\nUmweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventio-\nneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reak-\ntoren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden soll; sonstige Maßnahmen, die sich aus\ndem Beschluss ergeben, dieses Kernkraftwerk abzuschalten und stillzulegen, und die zur\nerforderlichen Umstrukturierung, Verbesserung der Umweltfreundlichkeit und Modernisie-\nrung der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie in Litauen sowie zur\nErhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Verbesserung der Energieeffizienz in\nLitauen beitragen.\n1) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11–12.\n2) ABl. L 342 vom 27.12.2001.","1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n(4) Das Ignalina-Programm umfasst Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraft-\nwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während\nihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrecht-\nzuerhalten.\n(5) Für den Zeitraum 2004 bis 2006 umfasst das Ignalina-Programm 285 Mio. EUR an\nVerpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.\n(6) Bei bestimmten Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem\nIgnalina-Programm finanziert werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen wer-\nden, um die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungs-\nstrategie für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und um gegebenen-\nfalls andere Quellen für eine Kofinanzierung zu finden.\n(7) Die Finanzhilfe im Rahmen des Ignalina-Programms kann ganz oder teilweise in\nForm eines Beitrags der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der\nStilllegung von Ignalina, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nlung verwaltet wird, bereit gestellt werden.\n(8) Staatliche Beihilfen einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher oder internationaler Her-\nkunft\n– für die Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem\nBesitzstand und zur Modernisierung des litauischen Wärmekraftwerks in Elektrenai als\nwichtigster Ersatz für die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraft-\nwerks Ignalina sowie\n– für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina\nsind mit dem Binnenmarkt im Sinne des EG-Vertrags vereinbar.\n(9) Staatliche Beihilfen einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher oder internationaler Her-\nkunft zur Unterstützung der Bemühungen Litauens, die Auswirkungen der Abschaltung\nund Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina abzufangen, können im Einzelfall als nach dem\nEG-Vertrag mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden; dies gilt insbesondere für\nstaatliche Beihilfen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit.\nArtikel 3\n(1) Da die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und für\nLitauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur\nGröße und Wirtschaftskraft des Landes steht, stellt die Union in Solidarität mit Litauen\nangemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten auch über das\nJahr 2006 hinaus zur Verfügung.\n(2) Zu diesem Zweck wird das Ignalina-Programm über das Jahr 2006 hinaus nahtlos\nfortgesetzt und verlängert. Die Durchführungsbestimmungen für das verlängerte Ignalina-\nProgramm werden nach dem Verfahren des Artikels 56 der Beitrittsakte beschlossen und\ntreten spätestens mit Ablauf der derzeitigen Finanziellen Vorausschau in Kraft.\n(3) Grundlage des nach Artikel 3 Absatz 2 verlängerten Ignalina-Programms sind die in\nArtikel 2 genannten Elemente und Grundsätze.\n(4) Die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Pro-\ngramms sind für den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau angemessen zu\ngestalten. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche Zahlungsbedarf\nund die Aufnahmekapazität.\nArtikel 4\nUnbeschadet des Artikels 1 gilt die allgemeine Schutzklausel nach Artikel 37 der Bei-\ntrittsakte im Falle einer Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum\n31. Dezember 2012.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003        1443\nProtokoll Nr. 5\nüber den Transit von Personen auf dem Landweg\nzwischen dem Kaliningrader Gebiet und\nden übrigen Teilen der Russischen Föderation\nDie hohen Vertragsparteien –\nin Anbetracht der besonderen Situation des Kaliningrader Gebiets der Russischen\nFöderation im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union;\nin Anerkennung der Verpflichtungen und Zusagen Litauens bezüglich des Besitzstands,\ndurch den ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen wird;\nin Anbetracht insbesondere dessen, dass Litauen den EG-Besitzstand hinsichtlich der\nListe der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im\nBesitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-\nser Visumpflicht befreit sind, sowie den EG-Besitzstand über die einheitliche Visummarke\nspätestens ab dem Beitritt vollständig anwenden und umsetzen muss;\nin Anerkennung der Tatsache, dass der Transit von Personen auf dem Landweg zwi-\nschen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation durch\nEU-Gebiet eine Angelegenheit der gesamten Union ist, als solche behandelt werden sollte\nund keine nachteiligen Folgen für Litauen mit sich bringen darf;\nin der Erwägung, dass der Rat nach Überprüfung der Erfüllung der erforderlichen Bedin-\ngungen den Beschluss zu fassen hat, die Kontrollen an den Binnengrenzen abzuschaffen;\nentschlossen, Litauen bei der möglichst raschen Erfüllung der Bedingungen für eine\nuneingeschränkte Einbeziehung in das Schengen-Gebiet ohne Binnengrenzen zu helfen –\nhaben Folgendes vereinbart:\nArtikel 1\nDie Vorschriften und Regelungen der Gemeinschaft über den Transit von Personen auf\ndem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen\nFöderation und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April\n2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Doku-\nments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der\nGemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs*) verzögern\noder verhindern als solche nicht die uneingeschränkte Beteiligung Litauens am Schengen-\nBesitzstand, einschließlich der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen.\nArtikel 2\nDie Gemeinschaft unterstützt Litauen bei der Umsetzung der Vorschriften und Regelun-\ngen über den Personentransit zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen\nder Russischen Föderation, damit Litauen so bald wie möglich uneingeschränkt in den\nSchengen-Raum einbezogen wird.\nDie Gemeinschaft unterstützt Litauen bei der Bewältigung des Personentransits zwischen\ndem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und trägt ins-\nbesondere alle zusätzlichen Kosten, die durch die Umsetzung der für diesen Transit gel-\ntenden Bestimmungen des Besitzstands entstehen.\nArtikel 3\nUnbeschadet der Souveränitätsrechte Litauens werden etwaige weitere Beschlüsse\nüber den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und\nden übrigen Teilen der Russischen Föderation erst nach dem Beitritt Litauens vom Rat auf\nVorschlag der Kommission einstimmig angenommen.\n*) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.","1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nProtokoll Nr. 6\nüber den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta\nDie hohen Vertragsparteien\nsind wie folgt übereingekommen:\nAngesichts der äußerst geringen Anzahl von Wohneinheiten in Malta und des sehr\nbegrenzt verfügbaren Baulandes, das lediglich zur Deckung der durch die demografische\nEntwicklung der derzeitigen Bewohner entstehenden Grundbedürfnisse ausreicht, kann\nMalta in nicht diskriminierender Weise die geltenden Bestimmungen des Immobilieneigen-\ntumsgesetzes (Erwerb durch Nicht-Gebietsangehörige) (Kapitel 246) über den Erwerb und\nden Unterhalt von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitze durch Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten, die sich nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Malta aufgehalten\nhaben, beibehalten.\nMalta wird für den Erwerb von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitze in Malta Geneh-\nmigungsverfahren anwenden, die auf veröffentlichten, objektiven, dauerhaften und trans-\nparenten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise ange-\nwandt und dürfen nicht zwischen maltesischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen\nanderer Mitgliedstaaten unterscheiden. Malta wird gewährleisten, dass Staatsangehörige\nder Mitgliedstaaten auf keinen Fall restriktiver behandelt werden als Staatsangehörige von\nDrittstaaten.\nLiegt der Wert eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu erwerbenden\nGrundeigentums über dem nach maltesischen Rechtsvorschriften festgelegten Schwel-\nlenwert von 30 000 MTL für Wohnungen bzw. von 50 000 MTL für andere Arten von Grund-\neigentum als eine Wohnung oder ein Objekt von historischem Wert, so wird eine Geneh-\nmigung erteilt. Malta kann diese gesetzlichen Schwellenwerte überprüfen, um Änderungen\nauf dem Immobilienmarkt in Malta Rechnung zu tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003    1445\nProtokoll Nr. 7\nüber den Schwangerschaftsabbruch in Malta\nDie hohen Vertragsparteien\nsind wie folgt übereingekommen:\nDer Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genann-\nten Verträge berühren nicht die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über den\nSchwangerschaftsabbruch im Hoheitsgebiet Maltas.","1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nProtokoll Nr. 8\nüber die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie\n1. Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstruk-\nturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als\nmit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, sofern\n–     der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeug-\nnisse zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen\nandererseits1) bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist,\n–     die Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das\ngenannte Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002 bis 2006 einge-\nhalten werden,\n–     die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind und\n–     der polnischen Stahlindustrie nach dem Tag des Beitritts keine staatlichen Beihil-\nfen für die Umstrukturierung mehr zu gewähren ist.\n2. Die Umstrukturierung des polnischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen\nGeschäftspläne der in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen und im Einklang mit den\nin diesem Protokoll festgelegten Bedingungen wird bis spätestens 31. Dezember\n2006 (nachstehend „Ende des Umstrukturierungszeitraums“ genannt) abgeschlos-\nsen.\n3. Nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (nachstehend „begünstigte Unter-\nnehmen“ genannt) können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die pol-\nnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.\n4. Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt:\na) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in\nAnhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen;\nb) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in An-\nhang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu\nübernehmen.\n5. Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind das\nErfordernis der Transparenz zu wahren und die in diesem Protokoll festgelegten\nBedingungen und Grundsätze hinsichtlich der Rentabilität, der staatlichen Beihilfen\nund Kapazitätsverringerungen einzuhalten. Im Rahmen des Verkaufs eines Unterneh-\nmens oder einzelner Vermögenswerte wird keine weitere staatliche Beihilfe gewährt.\n6. Die den begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestim-\nmen sich nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstruktu-\nrierungsplan und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die in\ndem Zeitraum 1997–2003 ausgezahlten Beihilfen dürfen einen Gesamtbetrag von\n3 387 070 000 PLN keinesfalls überschreiten.\nVon diesem Gesamtbetrag\n– dürfen die Umstrukturierungsbeihilfen, die Polskie Huty Stali (nachstehend „PHS“\ngenannt) seit 1997 bereits erhalten hat oder bis Ende 2003 noch erhalten wird,\n3 140 360 000 PLN nicht überschreiten. PHS hat im Zeitraum 1997–2001 bereits\n62 360 000 PLN an Umstrukturierungsbeihilfen erhalten; abhängig von den Anfor-\nderungen des genehmigten Umstrukturierungsplans wird das Unternehmen weite-\nre Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von 3 078 000 000 PLN in den Jahren 2002\nund 2003 erhalten (die vollständig im Jahre 2002 auszuzahlen sind, falls die Über-\ngangszeit im Rahmen von Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen Ende 2002 ver-\nlängert wird, ansonsten im Jahre 2003);\n– dürfen die Umstrukturierungsbeihilfen für den Stahlsektor, die Huta Andrzej\nS.A., Huta Bankowa Sp. z o.o., Huta Batory S.A., Huta Buczek S.A., Huta L.W.\nSp. z o.o., Huta ¸ab´dy S.A., und Huta Pokój S.A. (nachstehend „die anderen\nbegünstigten Unternehmen“ genannt) seit 1997 bereits erhalten haben oder bis\nEnde 2003 noch erhalten werden, 246 710 000 PLN nicht überschreiten. Diese\nUnternehmen haben im Zeitraum 1997–2001 bereits 37 160 000 PLN an Umstruk-\nturierungsbeihilfen erhalten; abhängig von den Anforderungen des genehmigten\n1) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003       1447\nUmstrukturierungsplans werden sie weitere Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von\n210 210 000 PLN erhalten (davon 182 170 000 PLN im Jahre 2002 und\n27 380 000 PLN im Jahre 2003, falls die Übergangszeit im Rahmen von Protokoll Nr.\n2 zum Europa-Abkommen Ende 2002 verlängert wird, ansonsten 210 210 000 PLN im\nJahre 2003).\nWeitere staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie\ndürfen von Polen nicht gewährt werden.\n7. Polen verringert im Zeitraum 1997-2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um\nmindestens 1 231 000 Tonnen. Diese Gesamtmenge umfasst Nettokapazitätsver-\nringerungen von mindestens 715 000 jato bei warmgewalzten Erzeugnissen und\n716 000 jato bei kaltgewalzten Erzeugnissen sowie eine Steigerung von höchstens\n200 000 jato bei anderen Fertigerzeugnissen.\nDie Kapazitätsverringerung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger\nSchließungen von Produktionsanlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemes-\nsen, so dass sie nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Die Eröffnung\ndes Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als Kapazitätsverringerung\ngewertet werden.\nBei den in Anhang 2 angegebenen Nettokapazitätsverringerungen handelt es sich um\nMindestwerte; die tatsächlich zu erreichenden Nettokapazitätsverringerungen und\nder Zeitrahmen hierfür werden auf der Grundlage des endgültigen Umstrukturie-\nrungsprogramms Polens und der einzelbetrieblichen Geschäftspläne im Rahmen des\nEuropa Abkommens festgelegt, wobei dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2006 die\nExistenzfähigkeit der begünstigten Unternehmen sicherzustellen, Rechnung getragen\nwird.\n8. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen PHS wird umgesetzt. Insbeson-\ndere gilt Folgendes:\na) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:\n– einer an Erzeugnissen ausgerichteten Neuorganisation der Produktionsanlagen\nvon PHS und der Sicherstellung einer funktionsorientierten horizontalen Orga-\nnisation (Einkauf, Produktion, Vertrieb),\n– der Einführung einer einheitlichen Verwaltungsstruktur bei PHS, die die umfas-\nsende Verwirklichung von Synergien bei der Konsolidierung erlaubt,\n– der Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von PHS von der Produktori-\nentierung zur Marktorientierung,\n– der Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements von\nPHS und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs,\n– der Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung durch PHS auf\nder Grundlage vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls\nWiedereingliederung von Diensten in das Mutterunternehmen,\n– der Überprüfung der Produktpalette und der Reduzierung von Überkapazitäten\nbei langen Halbfertigprodukten durch PHS und generelle Zuwendung zu Markt-\nsegmenten mit höherer Wertschöpfung,\n– den Investitionen von PHS zur Verbesserung der Qualität der Fertigerzeugnis-\nse; dabei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, dass zu einem\nTermin, der im Zeitplan für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für PHS\nfestgelegt ist, spätestens jedoch Ende 2006 im PHS-Werk in Kraków (Krakau)\neine Produktionsqualität von 3-Sigma erreicht wird;\nb) PHS muss während der Umstrukturierungsphase möglichst hohe Kostenein-\nsparungen durch Verbesserungen bei der Energieeffizienz und dem Einkauf sowie\ndurch Gewährleistung eines Produktivitätsniveaus, das den in der Europäischen\nUnion erreichten Niveaus vergleichbar ist, erzielen.\nc) Die Belegschaft wird umstrukturiert; bis zum 31. Dezember 2006 müssen auf der\nGrundlage konsolidierter Zahlen unter Einbeziehung der indirekten Beschäftigung\nin den vollständig im Besitz von PHS befindlichen Dienstleistungsunternehmen\nProduktivitätsniveaus erreicht werden, die den in der EU bei Produktgruppen der\nStahlindustrie erzielten Niveaus vergleichbar sind.\nd) Jede Privatisierung muss auf einer Grundlage erfolgen, bei der das Erfordernis der\nTransparenz beachtet wird und der Marktwert von PHS voll zum Tragen kommt.\nIm Rahmen des Verkaufs werden keine weiteren Beihilfen gewährt.","1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n9. Der Geschäftsplan für die anderen begünstigten Unternehmen wird umgesetzt. Ins-\nbesondere gilt Folgendes:\na) Bei allen anderen begünstigten Unternehmen liegt der Schwerpunkt der Umstruk-\nturierungsbemühungen auf folgenden Aspekten:\n– der Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von der Produktorientierung\nzur Marktorientierung,\n– der Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements der\nUnternehmen und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs,\n– der Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung auf der Grund-\nlage vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls Wiederein-\ngliederung von Diensten in die Mutterunternehmen.\nb) Im Unternehmen Huta Bankowa wird das Kosteneinsparungsprogramm durchge-\nführt.\nc) Im Unternehmen Huta Buczek wird die erforderliche finanzielle Unterstützung\ndurch die Gläubiger und örtlichen Finanzinstitute erwirkt und wird das Kostenein-\nsparungsprogramm einschließlich einer Verringerung der Investitionskosten durch\nAnpassung der bestehenden Produktionseinrichtungen durchgeführt.\nd) Im Unternehmen Huta ¸ab´dy wird das Kosteneinsparungsprogramm durchge-\nführt und die starke Ausrichtung des Unternehmens auf den Bergbau verringert.\ne) Beim Unternehmen Huta Pokój werden in den Tochtergesellschaften internationa-\nle Produktivitätsstandards erreicht, Einsparungen beim Energieverbrauch verwirk-\nlicht und die vorgeschlagenen Investitionen im Verarbeitungs- und Baubereich\ndes Unternehmens gestrichen.\nf)  Im Unternehmen Huta Batory ist eine Einigung mit den Gläubigern und Finanzin-\nstituten über eine Umschuldung und Investitionsdarlehen zu erreichen. Das Unter-\nnehmen muss ferner für wesentliche zusätzliche Kosteneinsparungen in Verbin-\ndung mit einer Personalumstrukturierung und Ertragsverbesserungen sorgen.\ng) Im Unternehmen Huta Andrzej ist durch Aushandlung einer Vereinbarung zwi-\nschen den derzeitigen Kreditgebern, langfristigen Gläubigern, Warenkreditgebern\nund den Finanzinstituten für eine solide finanzielle Grundlage für die Weiterent-\nwicklung des Unternehmens zu sorgen. Ferner müssen zusätzliche Investitionen\nin das Warmwalzwerk getätigt und das Personalabbauprogramm durchgeführt\nwerden.\nh) Im Unternehmen Huta L.W. sind Investitionen für die Warmwalzprojekte und die\nFördereinrichtungen des Unternehmens sowie für Verbesserungen im Umweltbe-\nreich erforderlich. Dieses Unternehmen muss auch durch Personalumstrukturie-\nrungen und die Verringerung der Kosten der externen Dienste höhere Produkti-\nvitätsniveaus erreichen.\n10. Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den ein-\nzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat\ngenehmigt werden.\n11. Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf\nsolide marktwirtschaftliche Grundsätze.\n12. Die Kommission und der Rat überwachen gemäß den Nummern 13 bis 18 sorgfältig\ndie Durchführung der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Protokoll\nfestgelegten Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und Kapa-\nzitätsverringerungen vor und nach dem Beitritt bis zum Ende des Umstrukturierungs-\nzeitraums. Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat Bericht.\n13. Zusätzlich zur Überwachung der staatlichen Beihilfen überwachen die Kommission\nund der Rat die in Anhang 3 aufgeführten Messgrößen für die Umstrukturierung.\n14. Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige\nBewertung vorgenommen. Die Rentabilitätsprüfung der Kommission wird durchge-\nführt und die Produktivität wird als Teil der Bewertung gemessen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003              1449\n15. Polen beteiligt sich umfassend am gesamten Überwachungsschema. Insbesondere\ngilt Folgendes:\n– Polen legt der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums halb-\njährlich, spätestens zum 15. März und zum 15. September jedes Jahres, Berichte\nüber die Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor.\n– Der erste Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum\n15. März 2007 bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.\n– Die Berichte enthalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses,\nder staatlichen Beihilfen sowie die Verringerung und den Einsatz von Kapazitäten\nerforderlichen Informationen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren\nbewertet werden kann, ob die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt\nworden sind. Die Berichte enthalten zumindest die in Anhang 4 aufgeführten Infor-\nmationen, wobei sich die Kommission das Recht vorbehält, diesen Anhang vor\ndem Hintergrund der bei der Überwachung gesammelten Erfahrungen zu ändern.\nZusätzlich zu den einzelnen Geschäftsplänen der in Anhang 1 genannten Unter-\nnehmen wird auch ein Bericht über die Gesamtlage des polnischen Stahlsektors,\neinschließlich der neueren makroökonomischen Entwicklungen, erstellt.\n– Außerdem sind von Polen alle zusätzlichen Informationen, die für die unabhängige\nBewertung gemäß Nummer 14 erforderlich sind, vorzulegen.\n– Polen verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu\nlegen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten. Bei\nihrer Berichterstattung an den Rat stellt die Kommission sicher, dass unterneh-\nmensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden.\n16. Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die Über-\nwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und\nder Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.\n17. Stellt die Kommission aufgrund der Überwachung erhebliche Abweichungen von den\nfinanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so kann sie Polen\nauffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung oder Änderung der Umstrukturie-\nrungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu ergreifen.\n18. Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass\na) die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht\nerfüllt worden sind oder dass\nb) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des\nZeitraums, in dem Polen aufgrund des Europa-Abkommens1) ausnahmsweise\nstaatliche Beihilfen für die Umstrukturierung seiner Stahlindustrie gewähren darf,\neingegangenen worden sind, oder\nc) Polen während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Beson-\nderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen\ngewährt hat,\nso wird die in diesem Protokoll festgelegte Übergangsregelung unwirksam.\nDie Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden\nUnternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem\nProtokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden.\n1) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.","1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nAnhang 1\nUnternehmen, die im Rahmen des Programms\nzur Umstrukturierung des Stahlsektors Polens staatliche Beihilfen erhalten\n„Polskie Huty Stali“ S.A.\nKatowice (Kattowitz)\nHuta Andrzej S.A.\nZawadzkie\nHuta Bankowa Sp. z o.o.\nDàbrowa Górnicza,\nHuta Batory S.A.\nChorzów\nHuta Buczek S.A.\nSosnowiec\nHuta L.W. Sp. z o.o.\nWarszawa\nHuta ¸ab´dy S.A.\nGliwice\nHuta Pokój S.A.\nRuda Âlàska.\nAnhang 2\nZeitplan für Kapazitätsänderungen\n(Kapazitätsverringerungen und -steigerungen)1)\nUnter-\nnehmen\n||          Anlagen\n||          Mindest-\nkapazitäts-\n||          Termin der\n||   Termin der\nProduktions- endgültigen\n|                                                || änderung\n||         änderung\n||  Stilllegung\n|                                                   (t/Jahr)\nPHS\n||         Walzwerk für Fein-\nund Mittelformstahl,\n||          – 340 000\n||        1997\n||  1997\n|         Âwi´toch∏owice\n|                      |                           |\n¸ab´dy\n|         Walzwerk für Mittelformstahl\n|          – 90 000\n|        2000\n|   2000\nPHS\n||        Galvanisierstraße,\nÂwi´toch∏owice\n||         + 100 000\n||       2000\n||  –\nPHS\n||       Bandstahl-Warmwalzwerk,\nKraków (Krakau)\n||        – 700 000\n||      31.12.2002\n||  31.03.2005\nPHS\n||      Bandstahl-Kaltwalzwerk\nÂwi´toch∏owice\n||       – 36 000\n||     31.12.2002\n||  31.12.2005\nL.W.\n||     Schmalbandstahl-\nKaltwahlzwerk\n||      – 30 000\n||    31.12.2002\n||  31.12.2004\n¸ab´dy\n|     Walzwerk für Mittelformstahl\n|      – 90 000\n|    30.09.2003\n|   30.09.2003\n¸ab´dy\n|     Universalplattenwalzwerk\n|      – 35 000\n|    31.12.2003\n|   31.12.2003\nBankowa\n|     Walzwerk für Mittelformstahl\n|      – 60 000\n|    31.12.2004\n|   31.12.2006\nPHS\n|     Drahtwalzwerk, Sosnowiec\n|      + 200 000\n|    01.01.2005\n|   –\nPHS\n||    Walzstraße für organisch\nbeschichtete Bleche\n||     + 100 000\n||   01.01.2005\n||  –\n|    Âwi´toch∏owice\n|                 |                           |\nPHS\n||   Bandstahl-Kaltwalzwerke,\nKraków (vier Hoch-Umkehr-\n||    – 650 000\n||  31.12.2005\n||  31.12.2006\n|| walzwerke und fünf Ständer-\nwalzwerke\n||               ||                          ||\nPHS\n||  Blech-Warmwalzwerk, Kraków + 400 000\n(Krakau)\n||                        || 01.01.2006\n||  –\n| Nettokapazitätsänderung\n|  – 1 231 000\n|                 |\n1) Der Kapazitätsabbau sollte im Sinne der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission (ABl.\nL 286 vom 16.10.1991, S. 20) von Dauer sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003          1451\nAnhang 3\nBenchmarks für die Umstrukturierung und Überwachung\n1. Rentabilität\nUnter Berücksichtigung der besonderen Regeln für die Rechnungslegung, die die\nKommission anwendet, muss jedes begünstigte Unternehmen spätestens am 31. De-\nzember 2006 ein jährliches Brutto-Betriebsergebnis in Prozent vom Umsatz in\nbestimmter Mindesthöhe (10 % bei nicht integrierten stahlverarbeitenden Unterneh-\nmen, 13,5 % bei Verbundstahlwerken) sowie eine Mindesteigenkapitalrendite von\n1,5 % des Umsatzes erzielen. Dies wird bei der gemäß Nummer 14 des Protokolls von\n2003 bis 2006 jährlich vorzunehmenden unabhängigen Bewertung überprüft.\n2. Produktivität\nBis zum 31. Dezember 2006 ist schrittweise eine auf den konsolidierten Kosten- und\nBeschäftigungszahlen sowie den Zahlen der direkten Beschäftigung basierende\nGesamtproduktivität zu erzielen, die mit der Produktivität der Stahlindustrie der EU ver-\ngleichbar ist. Dies wird bei der gemäß Nummer 14 des Protokolls von 2003 bis 2006\njährlich vorzunehmenden unabhängigen Bewertung überprüft.\n3. Kostensenkungen\nBesondere Bedeutung ist Kostensenkungen als einem der Schlüsselfaktoren der Ren-\ntabilität beizumessen. Diese Maßnahmen werden uneingeschränkt umgesetzt, wie es\nin den Geschäftsplänen der begünstigten Unternehmen vorgesehen ist. Im Umstruktu-\nrierungszeitraum müssen Kostensenkungen erfolgen, damit bis zum Ende des\nUmstrukturierungszeitraums Kostenniveaus erreicht werden, die mit den Kostenni-\nveaus in der Stahlindustrie der EU vergleichbar sind.\nAnhang 4\nAls Hinweis dienende Liste der Informationsanforderungen\n1. Produktion und Markt\n– monatliche Produktion und Produktionsprognose für den verbleibenden Umstruktu-\nrierungszeitraum bei Rohstahl, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen nach Kategorie\nund Produktpalette,\n– vertriebene Erzeugnisse und Vertriebsprognose für den verbleibenden Umstruktu-\nrierungszeitraum, einschließlich Mengen, Preisen und Märkten, aufgeschlüsselt\nnach Produktpaletten.\n2. Investitionen\n– Einzelheiten der getätigten Investitionen,\n– Termin des Abschlusses,\n– Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Betrag aller etwaigen damit zusam-\nmenhängenden Beihilfen,\n– ggf. Termin der Auszahlung der Beihilfe,\n– Einzelheiten der geplanten Investitionen.\n3. Personalabbau\n– Anzahl der abgebauten Arbeitsplätze und Zeitplan des Abbaus,\n– Entwicklung des Personalstands in den begünstigten Unternehmen (Unterschei-\ndung zwischen direkter und indirekter Beschäftigung),\n– Aufschlüsselung der Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung und externen\nDienstleistungsverträgen.\n4. Kapazität (in Bezug auf den gesamten Stahlsektor in Polen)\n– Termin oder voraussichtlicher Termin der Aufgabe stillzulegender Produktionskapa-\nzitäten, ausgedrückt in MPP (unter normalen Arbeitsbedingungen erreichbare maxi-\nmale Jahresproduktion), und Beschreibung der Einzelheiten,","1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n– Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Demontage – im Sinne der Entscheidung\nNr. 3010/91/EGKS der Kommission vom 15. Oktober 1991 über die Auskunftertei-\nlung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen1) –\nder betreffenden Anlage und Einzelheiten der Demontage,\n– Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Einrichtung neuer Kapazitäten und deren\nBeschreibung,\n– Entwicklung der Gesamtkapazität in Polen für Rohstahl und Fertigerzeugnisse nach\nKategorien.\n5. Kosten\n– Aufschlüsselung der Kosten und Entwicklung dieser Kosten in der Vergangenheit\nund in Zukunft, insbesondere zur Einsparung von Personalkosten, bei dem Energie-\nverbrauch, für Kosteneinsparungen bei Rohmaterial und Reduzierungen bei Zubehör\nsowie externen Diensten.\n6. Finanzielle Leistungsfähigkeit\n– Entwicklung bei ausgewählten wichtigen Finanzkennzahlen, um sicherzustellen,\ndass Fortschritte in Richtung auf die Rentabilität gemacht werden (die finanziellen\nErgebnisse und Kennzahlen müssen so mitgeteilt werden, dass sie einen Vergleich\nmit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens ermöglichen, und sie\nmüssen die Rentabilitätsbewertung der Kommission berücksichtigen),\n– Höhe der finanziellen Belastung,\n– Einzelheiten der Beihilfen und Zeitplan ihrer Gewährung,\n– Einzelheiten und Zeitplan der Auszahlung bereits gewährter Beihilfen,\n– Bedingungen für neue Darlehen (ungeachtet der Quelle),\n– geprüfte Jahresabschlüsse.\n7. Privatisierung\n– Privatisierungsverfahren,\n– Verkaufspreis, Bedingungen und Vorgehen in Bezug auf bestehende Verbindlichkei-\nten,\n– Verwendung des Verkaufserlöses,\n– Zeitpunkt des Verkaufs,\n– finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs,\n– Wert des Unternehmens/der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Verkaufs\nund Verfahren für die Wertermittlung.\n8. Gründung eines neuen Unternehmens oder Bau neuer Anlagen, die zu einer Kapa-\nzitätssteigerung führen\n– Identität jedes Beteiligten aus dem privaten bzw. dem öffentlichen Sektor,\n– Finanzierungsquellen für die Gründung des neuen Unternehmens oder den Bau\nneuer Anlagen,\n– Bedingungen für die Beteiligung privater und öffentlicher Aktionäre,\n– Managementstruktur des neuen Unternehmens.\n9. Alle zusätzlichen Informationen, die für die unabhängige Bewertung gemäß Num-\nmer 14 des Protokolls für erforderlich gehalten werden.\n1) ABl. L 286 vom 16.10.1991, S. 20.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003          1453\nProtokoll Nr. 9\nbetreffend die Reaktoren 1 und 2\ndes Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei\nDie hohen Vertragsparteien –\nangesichts der Zusage der Slowakei, die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohu-\nnice V1 im Jahr 2006 bzw. 2008 abzuschalten, und der Bereitschaft der Union, bis 2006\nweiterhin Finanzhilfe als Fortsetzung der Heranführungshilfe zu leisten, die im Rahmen des\nPhare-Programms zur Unterstützung der Stilllegungsmaßnahmen der Slowakei vorgese-\nhen ist;\nangesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die Fortsetzung der\ngemeinschaftlichen Unterstützung zu erlassen –\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nDie Slowakei verpflichtet sich, den Reaktor 1 des Kernkraftwerks Bohunice V1 spätes-\ntens zum 31. Dezember 2006 und den Reaktor 2 dieses Kernkraftwerks spätestens zum\n31. Dezember 2008 abzuschalten und diese Reaktoren anschließend stillzulegen.\nArtikel 2\n(1) Im Zeitraum 2004 bis 2006 stellt die Gemeinschaft der Slowakei eine zusätzliche\nFinanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung\nund Stilllegung der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice bereit (nachstehend\n„Finanzhilfe“ genannt).\n(2) Die Finanzhilfe wird – auch nach dem Beitritt der Slowakei zur Union – nach der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für\nbestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 2500/20012), beschlossen und umgesetzt.\n(3) Für den Zeitraum 2004–2006 beläuft sich die Finanzhilfe auf 90 Mio. EUR an Ver-\npflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.\n(4) Die Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Gemeinschaft\nzum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Bohunice, der von der\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereit gestellt wer-\nden.\nArtikel 3\nDie Europäische Union erkennt an, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der\nStilllegung des Kernkraftwerks Bohunice über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hin-\naus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle\nBelastung für die Slowakei darstellen. Dies wird bei Beschlüssen über die Fortsetzung der\nFinanzhilfe der EU in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.\n1) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.\n2) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.","1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nProtokoll Nr. 10\nüber Zypern\nDie hohen Vertragsparteien –\nin Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, eine umfassende Regelung der Zypern-Frage im\nEinklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen\nherbeizuführen, und ihrer vorbehaltlosen Unterstützung der auf dieses Ziel ausgerichteten\nBemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen,\nin der Erwägung, dass eine derartige umfassende Regelung der Zypern-Frage noch\nnicht zustande gekommen ist,\nin der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, die Anwendung des Besitzstandes in\nden Teilen der Republik Zypern auszusetzen, in denen die Regierung der Republik Zypern\nkeine tatsächliche Kontrolle ausübt,\nin der Erwägung, dass diese Aussetzung im Falle einer Regelung der Zypern-Frage auf-\nzuheben ist,\nin der Erwägung, dass die Europäische Union bereit ist, die Bedingungen einer solchen\nRegelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Europäische Union beruht, zu\nberücksichtigen,\nin der Erwägung, dass festgelegt werden muss, unter welchen Bedingungen die ein-\nschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts auf die Trennungslinie zwischen den oben\ngenannten Landesteilen sowie den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik\nZypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland Anwendung finden,\nin dem Wunsch, dass der Beitritt Zyperns zur Europäischen Union allen zyprischen\nBürgern zugute kommt und zum inneren Frieden und zur Aussöhnung beiträgt,\nin der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Protokolls Maßnahmen ausschließt,\ndie auf dieses Ziel ausgerichtet sind,\nin der Erwägung, dass derartige Maßnahmen nicht die Anwendung des Besitzstandes\ngemäß den Bedingungen des Beitrittsvertrags in irgendeinem anderen Teil der Republik\nZypern beeinträchtigen dürfen –\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen:\nArtikel 1\n(1) Die Anwendung des Besitzstandes wird in den Teilen der Republik Zypern ausge-\nsetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.\n(2) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die Aufhebung\nder in Absatz 1 genannten Aussetzung.\nArtikel 2\n(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Bedingungen für die\nAnwendung des EU-Rechts auf die Trennungslinie zwischen den in Artikel 1 genannten\nLandesteilen und den Landesteilen fest, in denen die Regierung der Republik Zypern eine\ntatsächliche Kontrolle ausübt.\n(2) Die Grenzlinie zwischen der Östlichen Hoheitszone und den in Artikel 1 genannten\nLandesteilen gilt für die Dauer der Aussetzung der Anwendung des Besitzstandes nach\nArtikel 1 als Teil der Außengrenzen der Hoheitszonen im Sinne von Teil IV des Anhangs\nzum Protokoll über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland auf Zypern.\nArtikel 3\n(1) Keine Bestimmung dieses Protokolls schließt Maßnahmen zur Förderung der wirt-\nschaftlichen Entwicklung der in Artikel 1 genannten Landesteile aus.\n(2) Derartige Maßnahmen dürfen nicht die Anwendung des Besitzstandes gemäß den\nBedingungen des Beitrittsvertrags in anderen Teilen der Republik Zypern beeinträchtigen.\nArtikel 4\nWenn es zu einer Regelung kommt, entscheidet der Rat einstimmig auf der Grundlage\neines Vorschlags der Kommission über die im Hinblick auf die türkisch-zyprische Gemein-\nschaft vorzunehmenden Anpassungen der Modalitäten für den Beitritt Zyperns zur\nEuropäischen Union.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                      1455\nSchlussakte\nI. Text der Schlussakte\nDie Bevollmächtigten\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,\ndes Präsidenten der Tschechischen Republik,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\ndes Präsidenten der Republik Estland,\ndes Präsidenten der Hellenischen Republik,\nSeiner Majestät des Königs von Spanien,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,\nder Präsidentin Irlands,\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Zypern,\nder Präsidentin der Republik Lettland,\ndes Präsidenten der Republik Litauen,\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,\ndes Parlaments der Republik Ungarn,\ndes Präsidenten Maltas,\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,\ndes Bundespräsidenten der Republik Österreich,\ndes Präsidenten der Republik Polen,\ndes Präsidenten der Portugiesischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Slowenien,\ndes Präsidenten der Slowakischen Republik,\nder Präsidentin der Republik Finnland,\nder Regierung des Königreichs Schweden,\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland,\ndie am sechzehnten April zweitausenddrei in Athen anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien,\ndem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen\nRepublik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster-\nreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien\nund Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik\nZypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-\nwenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der\nRepublik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der\nSlowakischen Republik zur Europäischen Union zusammengetreten sind,\nhaben festgestellt, dass die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik\nUngarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tsche-\nchischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der\nRepublik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik zur Europäischen Union erstellt und ange-\nnommen worden sind:\nI.  der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen\nRepublik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxem-\nburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem König-\nreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik\nUngarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tsche-\nchischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,\nder Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,\nII. die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Repu-\nblik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der\nSlowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht,","1456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nIII. die nachstehend aufgeführten und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht,\nbeigefügten Texte:\nA. Anhang I:          Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-\nBesitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab\ndem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind (gemäß Artikel 3 der Bei-\ntrittsakte)\nAnhang II:        Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte\nAnhang III:       Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte\nAnhang IV:        Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte; Anlage\nAnhang V:         Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Tschechische Republik; Anlagen A und B\nAnhang VI:        Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland\nAnhang VII:       Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Zypern; Anlage\nAnhang VIII:      Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Lettland; Anlagen A und B\nAnhang IX:        Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Litauen; Anlagen A und B\nAnhang X:         Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn; Anlagen A und B\nAnhang XI:        Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Malta; Anlagen A, B und C\nAnhang XII:       Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen; Anlagen A, B und C\nAnhang XIII:      Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowenien; Anlagen A und B\nAnhang XIV:       Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowakei; Anlage\nAnhang XV:        Liste nach Artikel 32 Absatz 1 der Beitrittsakte\nAnhang XVI:       Liste nach Artikel 52 Absatz 1 der Beitrittsakte\nAnhang XVII:      Liste nach Artikel 52 Absatz 2 der Beitrittsakte\nAnhang XVIII:     Liste nach Artikel 52 Absatz 3 der Beitrittsakte\nB. Protokoll Nr.   1  über die Änderungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank\nProtokoll Nr.  2  über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie\nProtokoll Nr.  3  über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern\nProtokoll Nr.  4  über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen\nProtokoll Nr.  5  über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen\nder Russischen Föderation\nProtokoll Nr. 6   über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta\nProtokoll Nr. 7   über den Schwangerschaftsabbruch in Malta\nProtokoll Nr. 8   über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie\nProtokoll Nr. 9   betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei\nProtokoll Nr. 10  über Zypern\nC. Die Wortlaute des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt worden sind, einschließlich des Vertrags über den\nBeitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland\nzur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Vertrags über den Beitritt des\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen\nAtomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schwe-\nden zur Europäischen Union in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tsche-\nchischer und ungarischer Sprache.\nDie hohen Vertragsparteien verpflichten sich, der Kommission sowie untereinander alle Informationen zu erteilen, die für die\nAnwendung der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erforderlich sind. Diese Informationen sind,\nsoweit erforderlich, so rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts vorzulegen, dass die uneingeschränkte Anwendung der Akte ab dem Tag\ndes Beitritts erfolgen kann; insbesondere gilt dies für das Funktionieren des Binnenmarktes. Die Kommission kann den neuen Ver-\ntragsparteien gegebenenfalls den von ihr für angemessen erachteten Zeitpunkt für den Eingang oder die Übermittlung anderer spezi-\neller Informationen mitteilen. Eine Liste der Informationspflichten für den Veterinärbereich ist den Vertragsparteien am heutigen Tag\nder Unterzeichnung überreicht worden.\nII. Erklärungen der Bevollmächtigten\nAußerdem haben die Bevollmächtigten die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen.\n1. Gemeinsame Erklärung: Das Eine Europa\n2. Gemeinsame Erklärung zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n1. Gemeinsame Erklärung:\nDas Eine Europa\nHeute ist ein großer Augenblick für Europa. Wir haben heute die Beitrittsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und Est-\nland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern abgeschlossen.\n75 Millionen Menschen werden als neue Bürger der Europäischen Union begrüßt.\nWir, die derzeitigen und die beitretenden Mitgliedstaaten, erklären, dass wir den fortwährenden, umfassenden und unumkehrbaren\nErweiterungsprozess uneingeschränkt unterstützen. Die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien werden nach denselben\nGrundsätzen fortgeführt, die für die bisherigen Verhandlungen maßgebend waren. Die bei diesen Verhandlungen bereits erzielten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                        1457\nErgebnisse werden nicht in Frage gestellt. Entsprechend den weiteren Fortschritten, die bei der Erfüllung der Kriterien für die Mit-\ngliedschaft erzielt werden, besteht das Ziel darin, Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007 als neue Mitglieder der Europäischen Union\nwillkommen zu heißen. Wir begrüßen auch die bedeutenden Beschlüsse, die heute in Bezug auf die nächste Phase der Bewerbung\nder Türkei um eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union gefasst wurden.\nUnser gemeinsamer Wunsch ist es, Europa zu einem Kontinent der Demokratie, der Freiheit, des Friedens und des Fortschritts zu\nmachen. Die Union wird weiterhin entschlossen sein, neue Trennungslinien in Europa zu vermeiden und Stabilität und Wohlstand\ninnerhalb der neuen Grenzen der Union und darüber hinaus zu fördern. Wir freuen uns darauf, in unserem gemeinsamen Bestreben,\ndieses Ziel zu erreichen, zusammenzuarbeiten.\nUnser Ziel ist das Eine Europa.\nBelgien                  Tschechische Republik       Dänemark\nDeutschland              Estland                     Griechenland\nSpanien                  Frankreich                  Irland\nItalien                  Zypern                      Lettland\nLitauen                  Luxemburg                   Ungarn\nMalta                    Niederlande                 Österreich\nPolen                    Portugal                    Slowenien\nSlowakei                 Finnland                    Schweden\nVereinigtes Königreich\n2. Gemeinsame Erklärung\nzum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nAuf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat gemäß Artikel 222 des EG-Vertrags und Artikel 138 des Euratom-Vertrags einstimmig die\nZahl der Generalanwälte erhöhen. Anderenfalls werden die neuen Mitgliedstaaten in das bestehende System für die Ernennung der\nGeneralanwälte einbezogen.\nIII. Sonstige Erklärungen\nDie Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nA. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Estland\n3. Gemeinsame Erklärung zur Jagd auf Braunbären in Estland\nB. Gemeinsame Erklärungen: Mehrere derzeitige Mitgliedstaaten/mehrere neue Mitgliedstaaten\n4. Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik und der Republik Österreich zu ihrer bilateralen Vereinbarung über das\nKernkraftwerk Temelin\nC. Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten\n5. Erklärung zur Entwicklung des ländlichen Raums\n6. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechische Republik\n7. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Estland\n8. Erklärung zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie):\nEstland\n9. Erklärung zu den Fischereitätigkeiten Estlands und Litauens im Svalbard-Gebiet\n10. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Lettland\n11. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Litauen\n12. Erklärung über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der\nRussischen Föderation\n13. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Ungarn\n14. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Malta\n15. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Polen\n16. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowenien\n17. Erklärung zur Entwicklung des transeuropäischen Netzes in Slowenien\n18. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowakei\nD. Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten\n19. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer:\nTschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei\n20. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Überwachung der nuklearen\nSicherheit","1458            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nE. Allgemeine gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten\n21. Allgemeine gemeinsame Erklärung\nF. Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten\n22. Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der\nRepublik Slowenien und der Slowakischen Republik zu Artikel 38 der Beitrittsakte\n23. Gemeinsame Erklärung der Republik Ungarn und der Republik Slowenien zu Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Zif-\nfer ii und zu Anhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Beitrittsakte\nG. Erklärungen der Tschechischen Republik\n24. Erklärung der Tschechischen Republik zur Verkehrspolitik\n25. Erklärung der Tschechischen Republik zu Arbeitnehmern\n26. Erklärung der Tschechischen Republik zu Artikel 35 des EU-Vertrags\nH. Erklärungen der Republik Estland\n27. Erklärung der Republik Estland zum Stahlsektor\n28. Erklärung der Republik Estland zur Fischerei\n29. Erklärung der Republik Estland zur Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)\n30. Erklärung der Republik Estland zur Lebensmittelsicherheit\nI. Erklärungen der Republik Lettland\n31. Erklärung der Republik Lettland zur Stimmengewichtung im Rat\n32. Erklärung der Republik Lettland zur Fischerei\n33. Erklärung der Republik Lettland zu Artikel 142 a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die\nGemeinschaftsmarke\nJ. Erklärung der Republik Litauen\n34. Erklärung der Republik Litauen zu den litauischen Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im\nNordostatlantik (NEAFC)\nK. Erklärungen der Republik Malta\n35. Erklärung der Republik Malta zur Neutralität\n36. Erklärung der Republik Malta zur Inselregion Gozo\n37. Erklärung der Republik Malta zur Beibehaltung eines Mehrwertsteuersatzes von 0 %\nL. Erklärungen der Republik Polen\n38. Erklärung der Republik Polen zur Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren der polnischen Obsterzeugung\n39. Erklärung der Regierung der Republik Polen zur öffentlichen Sittlichkeit\n40. Erklärung der Regierung der Republik Polen zur Auslegung der Befreiung von den Anforderungen der Richtlinien 2001/82/EG\nund 2001/83/EG\nM. Erklärungen der Republik Slowenien\n41. Erklärung der Regierung der Republik Slowenien über die künftige regionale Gliederung der Republik Slowenien\n42. Erklärung der Regierung der Republik Slowenien zur in Slowenien heimischen Bienenart Apis mellifera Carnica (kranjska\nãebela)\nN. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n43. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu der allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel, der Bin-\nnenmarkt-Schutzklausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres\n44. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Schlussfolgerungen der Beitrittskonferenz mit Lettland\nA. Gemeinsame Erklärungen:\nDie derzeitigen Mitgliedstaaten/Estland\n3. Gemeinsame Erklärung\nzur Jagd auf Braunbären in Estland\nFür Braunbären wird Estland die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild\nlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) uneingeschränkt erfüllen. Estland wird spätestens zum Tag des Beitritts ein strenges\nSchutzsystem einführen, das mit Artikel 12 dieser Richtlinie im Einklang steht.\nEine allgemeine Jagd auf Braunbären kann zwar nicht gestattet werden, doch stellt die Konferenz fest, dass Estland gemäß Artikel 16\nAbsatz 1 der Habitat-Richtlinie die Jagd auf Braunbären unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich der in Artikel 16 Absätze 2\nund 3 festgelegten Verfahren zulassen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                         1459\nB. Gemeinsame Erklärungen:\nMehrere derzeitige Mitgliedstaaten/mehrere neue Mitgliedstaaten\n4. Gemeinsame Erklärung\nder Tschechischen Republik und der Republik Österreich\nzu ihrer bilateralen Vereinbarung über das Kernkraftwerk Temelin\nDie Tschechische Republik und die Republik Österreich werden ihre bilateralen Verpflichtungen gemäß den gegenseitig vereinbarten\n„Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und dem Follow-up“ vom 29. November 2001 erfüllen.\nC. Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten\n5. Erklärung\nzur Entwicklung des ländlichen Raums\nZur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten der neuen Mitgliedstaaten im Rahmen des aus dem EAGFL, Abteilung\nGarantie, finanzierten befristeten Finanzinstruments zur Entwicklung des ländlichen Raums stellt die Union fest, dass die neuen Mit-\ngliedstaaten jeweils die folgenden ursprünglichen Haushaltsansätze erwarten können:\nUrsprünglicher Haushaltsansatz (in Mio. EUR)\n|          2004\n|          2005\n|         2006\n|        2004–2006\nTschechische Republik\n|             147,9\n|             161,6\n|            172,0\n|            481,5\nEstland\n|              41,0\n|              44,8\n|             47,7\n|            133,5\nZypern\n|              20,3\n|              22,2\n|             23,9\n|              66,4\nLettland\n|              89,4\n|              97,7\n|            103,9\n|            291,0\nLitauen\n|             133,4\n|             145,7\n|            155,1\n|            434,2\nUngarn\n|             164,2\n|             179,4\n|            190,8\n|            534,4\nMalta\n|               7,3\n|               8,0\n|              8,5\n|              23,8\nPolen\n|             781,2\n|             853,6\n|            908,2\n|          2 543,0\nSlowenien\n|              76,7\n|              83,9\n|             89,2\n|            249,8\nSlowakei\n|             108,2\n|             118,3\n|            125,8\n|            352,3\nInsgesamt\n|           1 570,0\n|           1 715,0\n|          1 825,0\n|          5 110,0\n6. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechische Republik\nDie EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-\ngliedstaaten werden sich bemühen, tschechischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu\ngewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für tschechische Staats-\nangehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt der Tschechischen Republik erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die\nMitgliedstaaten der EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollstän-\ndigen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.\n7. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Estland\nDie EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-\ngliedstaaten werden sich bemühen, estnischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu\ngewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für estnische Staats-\nangehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Estlands erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der\nEU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des\nBesitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.","1460          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n8. Erklärung\nzu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und\nzur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996\nbetreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland\nDie Union wird genau darauf achten, dass Estland seine Verpflichtungen, insbesondere zur weiteren Vorbereitung auf den Energie-\nbinnenmarkt (Umstrukturierung des Ölschiefersektors, Umstrukturierung des Elektrizitätssektors, Rechtsetzung, Stärkung des Ener-\ngiemarkt-Aufsichtsamts usw.) erfüllt.\nDie Union weist Estland auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tagungen in Lissabon bzw. Barcelona) über eine\nbeschleunigte Marktöffnung unter anderem in den Bereichen Elektrizität und Gas hin mit dem Ziel, in diesen Bereichen einen voll funk-\ntionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen, und sie nimmt die am 27. Mai 2002 im Rahmen der Beitrittsverhandlungen von Estland\nabgegebenen entsprechenden Erklärungen zur Kenntnis. Ungeachtet des Erfordernisses der frühzeitigen Verwirklichung eines funkti-\nonsfähigen Elektrizitätsbinnenmarkts nimmt die Union zur Kenntnis, dass Estland sich seine Position zu künftigen Entwicklungen der\nRechtsetzung in diesem Bereich vorbehält. Die Union erkennt in diesem Zusammenhang die mit der Umstrukturierung der Ölschie-\nferindustrie zusammenhängende besondere Lage an, die bis Ende 2012 besondere Anstrengungen erfordern wird, sowie die Not-\nwendigkeit der schrittweisen Öffnung des estnischen Elektrizitätsmarkts für gewerbliche Abnehmer bis zu diesem Zeitpunkt.\nDie Union nimmt zur Kenntnis, dass zur Begrenzung der potenziellen Verzerrung des Wettbewerbs im Elektrizitätsbinnenmarkt mög-\nlicherweise Schutzmechanismen, wie z. B. die Gegenseitigkeitsklausel der Richtlinie 96/92/EG, angewandt werden müssen.\nDie Kommission wird die weitere Entwicklung der Stromerzeugung und die etwaigen Veränderungen am Elektrizitätsmarkt in Estland\nund in den Nachbarländern genau verfolgen.\nUnbeschadet der vorangegangenen Ausführungen kann jeder Mitgliedstaat ab dem Jahr 2009 die Kommission ersuchen, die Ent-\nwicklung der Elektrizitätsmärkte des Ostseeraums zu bewerten. Gestützt auf diese Bewertung und unter umfassender Berücksich-\ntigung sowohl der Einzigartigkeit des Ölschiefers, der sozioökonomischen Erwägungen im Zusammenhang mit der Gewinnung des\nÖlschiefers sowie der Erzeugung und dem Verbrauch des Schieferöls in Estland als auch der Ziele der Gemeinschaft für den Elek-\ntrizitätsmarkt wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten und entsprechende Empfehlungen unterbreiten.\n9. Erklärung\nzu den Fischereitätigkeiten Estlands und Litauens im Svalbard-Gebiet\nDie Europäische Gemeinschaft steht in der Verantwortung, eine auf nachhaltige Erhaltung und optimale Nutzung gegründete solide\nBewirtschaftung der Fischbestände im Svalbard-Gebiet aufrechtzuerhalten, und erklärt sich bereit, die derzeit von der Europäischen\nGemeinschaft sowie von Estland und Litauen angewandte Bewirtschaftungsregelung fortzuführen.\n10. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Lettland\nDie EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-\ngliedstaaten werden sich bemühen, lettischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu\ngewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für lettische Staats-\nangehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Lettlands erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten\nder EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung\ndes Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.\n11. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Litauen\nDie EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-\ngliedstaaten werden sich bemühen, litauischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu\ngewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für litauische Staats-\nangehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Litauens erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der\nEU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des\nBesitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.\n12. Erklärung\nüber den Transit von Personen auf dem Landweg\nzwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation\nDie Gemeinschaft wird Litauen dabei helfen, so rasch wie möglich die Bedingungen für eine uneingeschränkte Beteiligung am\nSchengen-Besitzstand zu erfüllen, um zu gewährleisten, dass Litauen zur ersten Gruppe neuer Mitgliedstaaten gehören wird, die\nuneingeschränkt am Schengen-Besitzstand beteiligt sind. Die uneingeschränkte Beteiligung wird von einer objektiven Bewertung der\nFrage abhängen, ob alle erforderlichen Bedingungen gemäß dem Schengen-Besitzstand erfüllt sind.\n13. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Ungarn\nDie EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-\ngliedstaaten werden sich bemühen, ungarischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu\ngewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für ungarische Staats-\nangehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Ungarns erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der\nEU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des\nBesitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                          1461\n14. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Malta\nSollte der Beitritt Maltas zu Schwierigkeiten im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führen, so kann die Angelegenheit den\nOrganen der Union vorgelegt werden, um eine Lösung des Problems zu finden. Diese Lösung wird mit den Bestimmungen der Ver-\nträge (einschließlich des Vertrags über die Europäische Union) und den aufgrund der Verträge erlassenen Bestimmungen, insbeson-\ndere den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, vollständig im Einklang stehen.\n15. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Polen\nDie EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-\ngliedstaaten werden sich bemühen, polnischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu\ngewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für polnische Staats-\nangehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Polens erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der\nEU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des\nBesitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.\n16. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowenien\nDie EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-\ngliedstaaten werden sich bemühen, slowenischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu\ngewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für slowenische Staats-\nangehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Sloweniens erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten\nder EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung\ndes Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.\n17. Erklärung\nzur Entwicklung des Transeuropäischen Netzes in Slowenien\nDie Union verweist erneut auf die Bedeutung, die der Verkehrsinfrastruktur in Slowenien für den Aufbau eines transeuropäischen\nVerkehrsnetzes zukommt, und wird dies bei der Ausweisung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 155 des EG-\nVertrags gebührend berücksichtigen.\n18. Erklärung\nzur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowakei\nDie EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-\ngliedstaaten werden sich bemühen, slowakischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu\ngewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für slowakische Staats-\nangehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt der Slowakei erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten\nder EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung\ndes Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.\nD. Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten\n19. Gemeinsame Erklärung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer:\nTschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei\nDie Formulierung der Nummer 13 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG in\nden Anhängen V, VI, VIII, IX, X, XII, XIII und XIV wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einver-\nnehmen mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenenfalls auch das gesamte\nnationale Hoheitsgebiet umfassen kann.\n20. Gemeinsame Erklärung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nzur Überwachung der Nuklearen Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich betonen, dass es wichtig ist, die Überwachung der Durchführung der\nEmpfehlungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit in den Beitrittsländern fortzusetzen, wie dies auf der Tagung des Rates\n(Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 10. Dezember 2002 erörtert wurde, bis ein Ergebnis vorzuweisen ist.","1462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nE. Allgemeine gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten\n21. Allgemeine gemeinsame Erklärung\nDie derzeitigen Mitgliedstaaten heben hervor, dass die dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen nicht in einer Weise ausgelegt\noder angewandt werden dürfen, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen steht, die den Mitgliedstaaten aus dem Beitrittsvertrag\nund der Beitrittsakte erwachsen.\nDie derzeitigen Mitgliedstaaten stellen fest, dass die Kommission den vorangegangenen Ausführungen uneingeschränkt zustimmt.\nF. Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten\n22. Gemeinsame Erklärung\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Litauen,\nder Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\nzu Artikel 38 der Beitrittsakte\n1. Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die\nSlowakische Republik gehen davon aus, dass die Formulierung „Hat ... im Rahmen der Verhandlungen eingegangene Verpflich-\ntungen nicht erfüllt“ nur die sich aus den ursprünglichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, die für die Tschechische Repu-\nblik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gemäß\nden in der Beitrittsakte festgelegten Bedingungen gelten, sowie die in dieser Akte festgelegten Verpflichtungen betrifft.\nDie Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die\nSlowakische Republik gehen daher davon aus, dass die Kommission die Anwendung des Artikels 38 nur in Fällen einer angeb-\nlichen Verletzung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen in Betracht ziehen wird.\n2. Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die\nSlowakische Republik gehen davon aus, dass Artikel 38 die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Artikel 230 des EG-Vertrags in\nBezug auf Handlungen der Kommission nach Artikel 38 unberührt lässt.\n3. Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die\nSlowakische Republik gehen davon aus, dass die Kommission vor einer Entscheidung über die Anwendung der in Artikel 38 vor-\ngesehenen Maßnahmen gegen die genannten Republiken diesen die Möglichkeit gibt, ihre Sichtweisen und ihre Standpunkte in\nEinklang mit der Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu der allgemeinen Schutzklausel, der Binnen-\nmarkt-Schutzklausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres, die dieser Schlussakte beigefügt ist, darzulegen.\n23. Gemeinsame Erklärung\nder Republik Ungarn und der Republik Slowenien\nzu Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und zu\nAnhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Beitrittsakte\nWird die in Artikel 28 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannte Übergangszeit bis Mitte 2007 nicht durch eine end-\ngültige Regelung ersetzt und befindet sich der Vorschlag zu ihrer Ersetzung nicht in einem Stadium, das eine Ersetzung bis Ende\n2007 erlaubt, werden die Republik Ungarn und die Republik Slowenien beantragen, dass die Kommission rechtzeitig einen Bericht an\nden Rat über das Funktionieren der in Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buch-\nstabe a Ziffer i der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelung erstellt. In diesem Bericht ist dem ordnungsgemäßen Funktionie-\nren des Binnenmarkts und möglichen negativen Auswirkungen auf das Gaststättengewerbe in der Republik Ungarn und der Republik\nSlowenien – insbesondere Arbeitsplatzverluste, Anstieg der Schwarzarbeit und Ausmaß des Anstiegs der Preise von Dienstleistungen\ndes Gaststättengewerbes für den Endverbraucher – Rechnung zu tragen.\nG. Erklärungen der Tschechischen Republik\n24. Erklärung der Tschechischen Republik\nzur Verkehrspolitik\nGemäß dem Gemeinsamen Standpunkt der EU zum Kapitel „Verkehrspolitik“ können die derzeitigen und die neuen Mitgliedstaaten\nauf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen nach und nach Kabotage-Genehmigungen austauschen und auch die vollständige Libe-\nralisierung vollziehen. Dementsprechend erwartet die Tschechische Republik, dass die bilateralen Gespräche mit den Mitgliedstaaten\nim Jahr 2003 fortgesetzt werden, damit entweder ein bilaterales Abkommen über die vollständige Kabotage-Liberalisierung oder ein\nprogressiver Austausch von Kabotage-Genehmigungen vereinbart wird, falls der Übergangszeitraum erforderlich ist.\nDie Tschechische Republik begrüßt die mit Deutschland erzielte gegenseitige Vereinbarung über die Erstellung einer Kostenstruktur-\nanalyse, auf deren Grundlage ab dem Jahr 2004 bilaterale Kabotage-Kontingente festgelegt werden könnten.\n25. Erklärung der Tschechischen Republik\nzu Arbeitnehmern\nDie Tschechische Republik erklärt, dass sie erwartet, dass die Absichten eines derzeitigen Mitgliedstaates, den Zugang tschechischer\nArbeitnehmer zu seinem Arbeitsmarkt nach einzelnen Sektoren und Berufen zu liberalisieren, Gegenstand bilateraler Konsultationen\nzwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Tschechischen Republik sein wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                            1463\n26. Erklärung der Tschechischen Republik\nzu Artikel 35 des EU-Vertrags\nDie Tschechische Republik erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Artikel 35\nAbsatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Regelungen an. Die Tschechische Repu-\nblik behält sich das Recht vor, in ihr innerstaatliches Recht Bestimmungen aufzunehmen, wonach für den Fall, dass bei einem ihrer\nGerichte, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem\nschwebenden Verfahren eine Frage aufgeworfen wird, die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel 35\nAbsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union bezieht, das betreffende Gericht verpflichtet ist, diese Frage dem Gerichtshof vor-\nzulegen.\nH. Erklärungen der Republik Estland\n27. Erklärung der Republik Estland\nzum Stahlsektor\nDie stahlverarbeitende Industrie Estlands befindet sich in einer dynamischen Entwicklungsphase.\nBei der Aushandlung der erforderlichen Anpassungen an die mengenmäßigen Beschränkungen, die in den bilateralen Stahlabkom-\nmen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation, der Ukraine und Kasachstan vorgesehen sind, oder bei der Annah-\nme sonstiger Vereinbarungen zu diesem Zweck ist der Einfuhrbedarf zu berücksichtigen, der sich aus der absehbaren Expansion der\nestnischen Stahlindustrie in naher Zukunft ergibt. Estland betont, dass sein voraussichtlicher Einfuhrbedarf der Beitrittskonferenz mit-\ngeteilt wurde.\n28. Erklärung der Republik Estland\nzur Fischerei\nEstland ist sich dessen bewusst, dass die Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Estland und der\nRegierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Seen-\ngebiet Peipsi, Lämmi und Pihkva insoweit von Estland in enger Abstimmung mit der Kommission wahrgenommen wird, als die\nGemeinschaft nicht über abgeleitete Rechtsvorschriften über die Verwaltung von Fischereiressourcen in Binnengewässern verfügt\noder verfügen wird.\n29. Erklärung der Republik Estland\nzur Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)\nGemäß dem Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft werden die Interessen Estlands in der NEAFC ab dem\nTag des Beitritts von der Gemeinschaft wahrgenommen. Sollte Estland bis zum Beitritt nicht Mitglied der NEAFC werden, verlässt sich\nEstland darauf, dass die Gemeinschaft bestrebt sein wird, die von Estland genutzte „Kooperationsquote für Nichtvertragsparteien“,\nwie von der NEAFC zu Protokoll genommen, in den Gemeinschaftsanteil einzubeziehen.\n30. Erklärung der Republik Estland\nzur Lebensmittelsicherheit\nIm Verhältnis zu Drittländern wird Estland die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-\ntung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit uneinge-\nschränkt erfüllen.\nI. Erklärungen der Republik Lettland\n31. Erklärung der Republik Lettland\nzur Stimmengewichtung im Rat\nIn der Erklärung Nr. 20 zum Vertrag von Nizza wurde festgelegt, dass der Republik Lettland ab 1. Januar 2005 vier der insgesamt\n345 Stimmen im Rat zugeteilt werden, und zwar ausgehend von der Annahme, dass die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst.\nAusgehend von der Überlegung, dass eine angemessene, vergleichbare und gleiche Vertretung der Mitgliedstaaten im Rat entspre-\nchend ihrer Bevölkerungszahl gewährleistet sein muss, erklärt die Republik Lettland, dass sie sich vorbehält, die Frage der Stimmen-\ngewichtung im Rat während der nächsten Regierungskonferenz zur Sprache zu bringen.\n32. Erklärung der Republik Lettland\nzur Fischerei\nIm Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Festlegung des Anteils der gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten, der\nden Mitgliedstaaten bei Beständen zugeteilt wird, für die eine Fangbeschränkung gilt, geht Lettland davon aus, dass sich die beson-","1464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nderen Bestimmungen dieses Rechtsakts über die Zuteilung von Fangmöglichkeiten in der Ostsee für Lettland auf das derzeitige\nBewirtschaftungssystem im Rahmen der IBSFC beziehen, das für die EU mit 15 Mitgliedstaaten sowie Estland, Lettland, Litauen und\nPolen berechnet ist.\nZu den Fangmöglichkeiten im Rahmen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) erklärt Lettland, dass es an\nder Fischerei in diesem Gebiet interessiert ist, jedoch in jüngerer Zeit keine nennenswerten Fänge zu vermelden hat. Lettland befolgt\nals kooperierende Vertragspartei der NEAFC alle Entscheidungen und Regelungen dieser Kommission und erwartet, dass seine\nInteressen bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten für Lettland und andere neue Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt werden.\n33. Erklärung der Republik Lettland\nzu Artikel 142 a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke\nDie Republik Lettland vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des Artikels 142 a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des\nRates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke der Untersagung der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke im Hoheits-\ngebiet der Republik Lettland gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung nicht entgegensteht.\nJ. Erklärung der Republik Litauen\n34. Erklärung der Republik Litauen\nzu den litauischen Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)\nLitauen erklärt, dass es daran interessiert ist, die traditionelle Fischerei im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im\nNordostatlantik (NEAFC) nach dem Beitritt zur Europäischen Union fortzusetzen. Litauen vertraut auf die Unterstützung der EU bei\nseinem Beitritt zur NEAFC. Litauen erwartet, dass die Fischereitätigkeiten Litauens im NEAFC-Regelungsbereich nach dem Beitritt zur\nEU fortgesetzt und dass gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität angemessene Quoten in diesem Bereich zugeteilt werden.\nK. Erklärungen der Republik Malta\n35. Erklärung der Republik Malta\nzur Neutralität\nMalta bekräftigt sein Bekenntnis zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, wie sie im Vertrag über die\nEuropäische Union niedergelegt ist.\nMalta bestätigt, dass seine Beteiligung an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union seine Neutralität\nnicht berührt. Nach dem Vertrag über die Europäische Union muss ein Beschluss der Union über den Übergang zu einer gemein-\nsamen Verteidigung vom Europäischen Rat mit Einstimmigkeit gefasst und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen\nverfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden.\n36. Erklärung der Republik Malta\nzur Inselregion Gozo\nDie Regierung Maltas –\nIn Anbetracht der Tatsache, dass die Inselregion Gozo wirtschaftliche und soziale Besonderheiten aufweist und Nachteilen ausgesetzt\nist, die auf die ineinander greifenden Auswirkungen ihrer doppelten Insellage, der Empfindlichkeit ihrer Umwelt, ihrer geringen Bevöl-\nkerungszahl in Verbindung mit einer hohen Bevölkerungsdichte und ihrer von Natur aus begrenzten Ressourcen zurückzuführen sind,\nUnter Hinweis darauf, dass das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner der Inselregion Gozo bedeutend niedriger als das von Malta\ninsgesamt ist,\nIn Beachtung dessen, dass die Regierung für die Inselregion Gozo eine spezifische Wirtschafts- und Sozialpolitik durchführt, die\ndarauf abzielt, die dauerhaften strukturellen Nachteile, unter denen die Inselregion leidet, zu überwinden,\nIn Anerkennung der Tatsache, dass Gozo ab dem Beitritt Maltas zur Europäischen Union infolge der Vereinbarung über die Förder-\nfähigkeit Maltas im Rahmen der Ziele des Strukturfonds und der Hilfe aus dem Kohäsionsfonds sowie der Vereinbarungen über den\nMWSt-Nullsatz für die inselverbindende Personenbeförderung und über die Übergangszeit für die inselverbindende Beförderung land-\nwirtschaftlicher Güter in den Genuss von Maßnahmen kommen wird, mit denen speziell seine strukturellen Nachteile beseitigt werden\nsollen, und darüber hinaus in Maßnahmen von allgemeinem wirtschaftlichen und sozialen Nutzen einbezogen wird,\nIn der Erkenntnis, dass die der Inselregion Gozo eingeräumte NUTS-3-Klassifizierung für sich genommen möglicherweise nicht\ngewährleistet, dass die erklärte Zusage der Europäischen Union, Maßnahmen für benachteiligte Regionen zu ergreifen, zum Tragen\nkommt –\nerklärt, dass Malta vor Ablauf eines jeden Haushaltsjahrs der Gemeinschaft, bei dem die Regionalpolitik der Gemeinschaft neu defi-\nniert wird, beantragen wird, dass die Kommission dem Rat über die wirtschaftliche und soziale Lage von Gozo und insbesondere über\ndas Gefälle zwischen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Gozo und der von Malta Bericht erstattet. Die Kommission\nsoll dann gegebenenfalls ersucht werden, geeignete Maßnahmen im Rahmen der Regionalpolitik der Gemeinschaft oder anderer ein-\nschlägiger Gemeinschaftspolitiken vorzuschlagen, damit das Gefälle zwischen Gozo und Malta fortlaufend vermindert und die weite-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                        1465\nre Einbeziehung Gozos in den Binnenmarkt zu angemessenen Bedingungen sichergestellt wird. Sollte Malta als Ganzes für bestimm-\nte Maßnahmen der Regionalpolitik nicht mehr als förderungswürdig gelten, soll in dem Bericht insbesondere auf die Frage eingegan-\ngen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die spezifische wirtschaftliche Lage Gozos eine weitere Förderfähigkeit Gozos\nim Rahmen dieser Maßnahmen im Bezugszeitraum rechtfertigt.\n37. Erklärung der Republik Malta\nzur Beibehaltung eines Mehrwertsteuersatzes von 0 %\nMaltas Zustimmung zu einem am 1. Januar 2010 endenden Übergangszeitraum für die Beibehaltung seines Mehrwertsteuersatzes\nvon 0 % (anstelle des Standardsatzes von 5 %) für Lebensmittel und pharmazeutische Erzeugnisse erfolgt unter der Voraussetzung,\ndass der in Artikel 28 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannte Übergangszeitraum am 1. Januar 2010 endet.\nL. Erklärungen der Republik Polen\n38. Erklärung der Republik Polen\nzur Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren der polnischen Obsterzeugung\nPolen stellt fest, dass die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs der EU auf Polen unmittelbar nachteilige Auswirkungen auf die\nWettbewerbsfähigkeit der polnischen Erzeuger von Beerenfrüchten, Sauerkirschen und Äpfeln haben kann. Treten in diesen Sektoren\nnach dem Beitritt Schwierigkeiten auf, die ernsthaft sind und wahrscheinlich andauern, so wird Polen im Rahmen des Dringlich-\nkeitsverfahrens die Anwendung der allgemeinen Schutzklausel beantragen und die Annahme von Instrumenten beantragen, die eine\ndauerhafte Beseitigung der Störung der Wettbewerbsfähigkeit in den Sektoren Beerenfrüchte, Sauerkirschen und Äpfel ermöglichen.\n39. Erklärung der Regierung der Republik Polen\nzur öffentlichen Sittlichkeit\nDie Regierung der Republik Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die Bestimmungen der Verträge zur Änderung oder Ergänzung dieser Ver-\nträge den polnischen Staat nicht daran hindern, moralisch bedeutsame Fragen sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz\ndes menschlichen Lebens zu regeln.\n40. Erklärung der Regierung der Republik Polen\nzur Auslegung der Befreiung von den Anforderungen der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG\nPolen ist der Auffassung, dass die in der Liste der Anlage A zu Anhang XII dieser Akte aufgeführten pharmazeutischen Erzeugnisse,\nfür die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, in Polen in Verkehr gebracht werden dürfen.\nM. Erklärungen der Republik Slowenien\n41. Erklärung der Republik Slowenien\nüber die künftige regionale Gliederung der Republik Slowenien\nDie Republik Slowenien betont, welche Bedeutung sie einer ausgewogenen regionalen Entwicklung und der Notwendigkeit einer Ver-\nringerung der sozio-ökonomischen Unterschiede zwischen ihren Regionen beimisst.\nDie Republik Slowenien stellt fest, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über ihre regionale Gliederung ausschließlich bei der\nRepublik Slowenien liegt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die regionale Gliederung Sloweniens im Hinblick auf die\ngemeinsame regionale Klassifizierung der Gebietseinheiten (NUTS).\nDie Frage der regionalen Gliederung Sloweniens auf NUTS-Ebene 2 wurde im Rahmen der Beitrittsverhandlungen auf der neunzehn-\nten Tagung der Konferenz auf Stellvertreterebene am 29. Juli 2002 entsprechend den in den Ergebnissen der Konferenz festgelegten\nBedingungen vorläufig geregelt. Diese Ergebnisse wurden am 1. Oktober 2002 auf der Ministertagung der Beitrittskonferenz bestätigt.\nEine Erklärung der Republik Slowenien, gegen die keiner der Mitgliedstaaten je Einwände erhoben hat, wurde in die Ergebnisse der\nKonferenz aufgenommen; die entscheidende Passage der Erklärung lautet wie folgt:\n„Slowenien nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die EU zur Kenntnis genommen hat, dass das gesamte Hoheitsgebiet Sloweniens für den\nZeitraum bis Ende 2006 als eine einzige Region der NUTS-Ebene 2 gelten wird, dass Slowenien beabsichtigt, ein Einheitliches\nProgrammplanungsdokument zugrunde zu legen, welches das gesamte Hoheitsgebiet Sloweniens für den Programmplanungs-\nzeitraum bis Ende 2006 erfasst, und dass Slowenien die Beratungen mit der Kommission über eine territoriale Gliederung, mit der eine\nausgewogene Regionalentwicklung gewährleistet werden kann, fortsetzen wird, damit spätestens Ende 2006 die NUTS-Klassifikation\nSloweniens – das dann bereits Mitgliedstaat ist – überprüft werden kann.\nWenn der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klas-\nsifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) vor Sloweniens Beitritt angenommen wird und in Kraft tritt, wird Slowenien\ngegebenenfalls mit der EU die Anwendung dieser Verordnung auf die territoriale Gliederung Sloweniens aushandeln.\nAuf dieser Grundlage kann Slowenien den Vorschlag der EU annehmen und dem zustimmen, dass vorerst keine weiteren Verhand-\nlungen über dieses Kapitel erforderlich sind.“","1466          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n42. Erklärung der Republik Slowenien\nzur in Slowenien heimischen Bienenart Apis mellifera Carnica (kranjska ãebela)\nIn der Erwägung, dass die slowenische Honigbienenunterart Apis mellifera Carnica (auch bekannt unter den Bezeichnungen „kranjs-\nka ãebela“, „Carniolan bee“, „Krainer Biene“, „Carnica“ und „Kärntner Biene“) eine in der Republik Slowenien heimische Tierpopula-\ntion ist,\nIn der Erwägung, dass seit Jahrhunderten die Bemühungen andauern, die einheimische Biene im Hoheitsgebiet des heutigen Slowe-\nniens zu pflegen und zu selektieren, auch mit dem Ziel, sie als einheimisches genetisches Material zu erhalten, das zu einer genetisch\nstabilen und ausgewogenen Honigbienenpopulation führt,\nIn der Erwägung, dass es zwingend notwendig ist, diese einheimische Honigbienenpopulation mit ihren charakteristischen Merkma-\nlen zu erhalten und somit zur Bewahrung der biologischen Vielfalt beizutragen,\nErklärt die Republik Slowenien, dass sie beabsichtigt, weiterhin alle geeigneten Maßnahmen anzuwenden, die erforderlich sind, um\ndie Erhaltung der einheimischen Apis mellifera Carnica im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien zu gewährleisten.\nDie Republik Slowenien erinnert daran, dass sie diese Frage in den Beitrittsverhandlungen aufgeworfen und dass die Europäische\nUnion hervorgehoben hat, dass vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage des Artikels 30 des Vertrags\neinzelstaatliche Maßnahmen erlassen werden können und dass die Einbeziehung dieser Frage in die Verhandlungen nicht erforderlich\nwar.\nN. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nDie hohen Vertragsparteien haben die folgenden Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Kenntnis\ngenommen:\n43. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nzu der allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel, der Binnenmarkt-Schutzklausel\nund der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres\nVor einer Entscheidung über die Anwendung der Binnenmarkt-Schutzklausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inne-\nres wird die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung(en) und die Position(en) des bzw. der von den betreffen-\nden Maßnahmen unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen und diese Auffassungen und Positionen gebührend\nberücksichtigen.\nDie allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel erstreckt sich auch auf die Landwirtschaft. Sie kann in Anspruch genommen werden,\nwenn es in bestimmten Agrarsektoren zu Schwierigkeiten kommt, die ernster Art sind und voraussichtlich von längerer Dauer sein\nwerden oder die zu einer ernsthaften Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in einem bestimmten Gebiet führen könnten. Unter\nBerücksichtigung der spezifischen Probleme des Agrarsektors in Polen können die Maßnahmen, die die Kommission zur Verhinde-\nrung von Marktstörungen im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel ergreift, auch Systeme zur Beobachtung der\nHandelsströme zwischen Polen und den übrigen Mitgliedstaaten umfassen.\n44. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nzu den Schlussfolgerungen der Beitrittskonferenz mit Lettland\nDie Behandlung aufgegebener Flächen, zum Beispiel ihre Rückführung in den ursprünglichen Zustand und/oder die Vermeidung\ngeschlossener Landschaften, kann als Maßnahme im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 im Einzigen Programm-\nplanungsdokument im Rahmen von Ziel I gefördert werden.\nArtikel 33 bietet verschiedene Möglichkeiten dazu: z. B. nach dem achten Gedankenstrich (Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen\nWasserressourcen), vor allem aber nach dem elften Gedankenstrich, wonach Beihilfen für den Schutz der Umwelt im Zusammenhang\nmit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes gewährt werden können. Dies\nkönnte in Form einer einmaligen Zahlung für die umweltfreundliche Behandlung aufgegebener Flächen erfolgen.\nDie vorgeschlagene Maßnahme sollte nicht als spezielles Ziel beinhalten, die Flächen wieder für eine landwirtschaftliche Erzeugung\nzu nutzen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fällt, oder sie stillzulegen. Allerdings könnten Flächen, die im Eigentum von\nLandwirten stehen und wie vorstehend beschrieben behandelt werden, von diesen Landwirten in Verbindung mit ihren bestehenden\nlandwirtschaftlichen Flächen genutzt werden, um ihre derzeitigen landwirtschaftlichen Erzeugungsmethoden mit Hilfe von Maßnah-\nmen umzustellen, die auf Umweltschutz und Landschaftspflege abzielen. In diesem Fall könnten weitere Beihilfen im Rahmen der in\nArtikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Agrarumweltmaßnahmen gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                       1467\nIV. Briefwechsel\nDie Bevollmächtigten haben Kenntnis von dem dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik\nUngarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien sowie der Slowakischen Republik über ein Informations- und\nKonsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt genommen.\nBriefwechsel zwischen der Europäischen Union\nund der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,\nder Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,\nder Republik Polen, der Republik Slowenien sowie der Slowakischen Republik\nüber ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme\nbestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt\nSchreiben Nr. 1\nHerr     ,\nich beehre mich, Bezug auf die Frage nach einem Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse\nund nach sonstigen Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union zu nehmen, die im Rahmen der\nBeitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.\nIch bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen im Anhang\ndieses Schreibens zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem unsere Verhandlungskon-\nferenz erklärt, dass die Erweiterungsverhandlungen nunmehr abgeschlossen sind.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.\nHochachtungsvoll\nSchreiben Nr. 2\nHerr     ,\nich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:\n„Ich beehre mich, Bezug auf die Frage nach einem Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüs-\nse und nach sonstigen Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union zu nehmen, die im Rahmen der\nBeitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.\nIch bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen im Anhang\ndieses Schreibens zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem unsere Verhandlungskonfe-\nrenz erklärt, dass die Erweiterungsverhandlungen nunmehr abgeschlossen sind.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“\nIch bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.\nHochachtungsvoll\nAnhang\nInformations- und Konsultationsverfahren\nfür die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt\nI.\n(1) Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik\nZypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-\nwenien und der Slowakischen Republik, im Folgenden „beitretende Staaten“ genannt, werden alle Vorschläge, Mitteilungen, Emp-\nfehlungen oder Initiativen, die zu Beschlüssen der Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union führen können, nach ihrer\nÜbermittlung an den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht.\n(2) Auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates finden Konsultationen statt, der dabei seine Interessen als künftiges Mit-\nglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.\n(3) Verwaltungsbeschlüsse sind im Allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.\n(4) Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und der beitretenden Staaten\nzusammensetzt.\n(5) Mitglieder des Interimsausschusses sind aufseiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die\nhierfür von ihnen benannten Personen. Die Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu entsenden.\n(6) Der Interimsausschuss wird von einem Sekretariat – dem Konferenzsekretariat – unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen\nbleibt.\n(7) Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union zur Annahme von Ratsbeschlüssen gemein-\nsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen.","1468          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n(8) Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf\nMinisterebene erörtert werden.\n(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen\nInvestitionsbank.\n(10) Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staaten,\nwelche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der Union ergeben.\nII.\n(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen entsprechend auf Entwürfe für gemein-\nsame Strategien des Rates im Sinne des Artikels 13 des EU-Vertrags, für gemeinsame Aktionen des Rates im Sinne des Artikels 14\ndes EU-Vertrags und für gemeinsame Standpunkte des Rates im Sinne des Artikels 15 des EU-Vertrags Anwendung.\n(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den Beitrittsstaaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitglied-\nstaat stammt.\n(3) Außer im Falle einer begründeten Einwendung eines Beitrittsstaats können die Konsultationen in Form eines Austauschs von\nMitteilungen auf elektronischem Wege erfolgen.\n(4) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuss statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschus-\nses, soweit angebracht, die Mitglieder des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sein.\nIII.\n(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen entsprechend auf Entwürfe für gemein-\nsame Standpunkte, Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse des Rates im Sinne des Artikels 34 des EU-Vertrags sowie auf die Erstellung\nvon Übereinkommen nach jenem Artikel Anwendung.\n(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den beitretenden Staaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mit-\ngliedstaat stammt.\n(3) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuss statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschus-\nses, soweit angebracht, die Mitglieder des in Artikel 36 des EU-Vertrags genannten Ausschusses sein.\nIV.\nDie Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik\nUngarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik treffen die erforderlichen Maß-\nnahmen, damit ihr Beitritt zu den Abkommen und Übereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4, des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2,\ndes Artikels 5 Absatz 2, des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und des Artikels 6 Absatz 5 der Akte über die Beitrittsbedingungen und\ndie Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in der Beitrittsakte\nvorgesehenen Bedingungen erfolgt.\nSoweit die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Abkommen oder Übereinkommen\nerst als Entwurf bestehen, noch nicht unterzeichnet sind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr unterzeichnet werden\nkönnen, werden die beitretenden Staaten eingeladen, nach der Unterzeichung des Beitrittsvertrags und in geeigneten Verfahren in\npositivem Geiste an der Ausarbeitung dieser Entwürfe mitzuwirken, um den Abschluss der betreffenden Abkommen und Überein-\nkommen zu fördern.\nV.\nZu den Verhandlungen über Übergangs- und Anpassungsprotokolle mit den als Vertragsparteien beteiligten Ländern nach Artikel 6\nAbsätze 2 und 6 der Akte über die Beitrittsbedingungen werden die Vertreter der beitretenden Staaten als Beobachter an der Seite\nder Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen.\nBestimmte von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den Tag des Beitritts\nhinausgeht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder\nÄnderungen werden von der Gemeinschaft ausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden nach dem im vorstehenden\nAbsatz vorgesehenen Verfahren hinzugezogen.\nVI.\nDie Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 58 und Artikel 61 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen\nder Verträge fest."]}